Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 17 Familienleistungsausgleich
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 71/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – 53/11
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.08.2013 – VfGBbg 70/11
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 810/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 311/16Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 408/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 809/18
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 414/19
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 722/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 BbgFAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/17#abs-1 (1) Die Gemeinden erhalten zum Ausgleich ihrer Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs einen Anteil von 26,09 vom Hundert des durch § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich dieser Belastungen erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/17#abs-2 (2) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach den Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer verteilt, die in der nach § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes erlassenen Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/17#abs-3 (3) Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird für das Haushaltsjahr im Haushaltsplan des Landes veranschlagt und mit je einem Viertel zu den in der jeweils gültigen Rechtsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt. Die Vorschriften der Rechtsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz über die Ermittlung und Zahlbarmachung der Ausgleichsleistungen gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/17#abs-4 (4) Für die Festsetzung des den Gemeinden zustehenden Ausgleichsbetrages gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.