Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz
BbgFAG§ 7 Bedarfsmesszahl für die Gemeinden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/7#abs-1 (1) Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für eine Gemeinde ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 8 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgFAG/7#abs-2 (2) Der Grundbetrag ist zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 6 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 für Gemeinden so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Schlüsselmassen soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 7 BbgFAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 311/16Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 408/19Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 810/17Zitiert von 1
- VG Potsdam, 10.12.2020 – 1 K 809/18
- VG Potsdam, 05.11.2020 – VG 1 K 841/17Zitiert von 4
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 414/19
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2022 – OVG 12 N 13/21
- VG Potsdam, 05.11.2020 – 1 K 722/18Zitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 18.10.2013 – VfGBbg 68/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BbgFAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.