Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und 10, Absatz 2 und 3 sowie § 19 dieser Verordnung.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 1 MaBV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 19.04.2002 – V ZR 90/01Wohnungseigentumskauf: Anforderungen an die Bestimmtheit der Sondernutzungsfläche bei Bezugnahme auf eine nicht maßstabsgerechte Planskizze Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- BGH, 27.09.2001 – VII ZR 388/00AGB-Recht: Unwirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht in einem Bautraegervertrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BGH, 22.12.2000 – VII ZR 310/99Bauträgervertrag: Nichtigkeit einer von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Abschlagszahlungsvereinbarung; Fälligkeit der Vergütung erst mit der Abnahme Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- BGH, 22.12.2000 – VII ZR 311/99Zitiert von 2
- BFH, 14.01.2004 – IX R 33/03Zitiert von 9
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2005 – 4 U 168/04Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 01.01.2025. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.08.2026 (siehe Fassungen).
-
01.01.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
-
09.05.2018 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
-
09.03.2010 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (BGBl. I 264)
BGBl. 2010 I S. 264
-
24.04.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2003 (BGBl. I 547)
BGBl. 2003 I S. 547
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.