Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 19 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Stand: 24.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/19#abs-1 (1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbeordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit
insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/19#abs-2 (2) In den Fällen
auch anzuwenden, wenn der im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorübergehend selbständig tätig wird.