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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 264
BGBl. 2010 I S. 264 · 7.993 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
Vom 9. März 2010
Auf Grund des § 34b Absatz 8 Nummer 1, des § 34c
Absatz 3 und des § 55f der Gewerbeordnung, die zu-
letzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Versteigererverordnung
Der Versteigererverordnung vom 24. April 2003
(BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden
ist, wird folgender § 11 angefügt:
„§ 11
Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungserbringung
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selb-
ständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer
aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar.
§ 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
(2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, je-
weils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind
auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene
Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen
und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmä-
ßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.“
Artikel 2
Änderung der
Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die
Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeord-
nung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Er-
laubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit
§ 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung
findet.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in
den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
1a und 2 der Gewerbeordnung“ ersetzt.
b) Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
fügt:
„(6) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 eine
Bürgschaft oder Versicherung verlangt wird, ist
von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine
Bescheinigung über den Abschluss einer Bürg-
schaft oder Versicherung als hinreichend anzuer-
kennen, die von einem Kreditinstitut oder einem
Versicherungsunternehmen in einem anderen
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wur-
de, sofern die in diesem Staat abgeschlossene
Versicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu
der, die von in Deutschland niedergelassenen
Gewerbetreibenden verlangt wird, und zwar hin-
sichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehe-
nen Deckung bezüglich des versicherten Risikos,
der Versicherungssumme und möglicher Aus-
nahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser
Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit
verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken
absichert.“
3. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den
Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der
Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in den Fällen
des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der
Gewerbeordnung“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 3, erster Halbsatz werden die Wörter
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbe-
ordnung“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung“ das
Komma und die Wörter „sofern der Abschluss
von Verträgen über Grundstücke, grundstücks-
gleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohn-
räume vermittelt oder die Gelegenheit zum Ab-
schluss solcher Verträge nachgewiesen werden
soll,“ gestrichen.
b) Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann
er die Übermittlung der Angaben in der Amts-

sprache eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder
Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 1a“
eingefügt.
b) Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5
bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2
genannten Personen, die mit der Prüfung betraut
werden können, entsprechend.“
7. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungserbringung
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlas-
sung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung
vorübergehend selbständig gewerbsmäßig eine
Tätigkeit nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8
bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13,
jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewer-
beordnung gilt entsprechend.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. März 2010
(2) In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die
§§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5
und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18
Absatz 2 und 3, auch anzuwenden, wenn der im In-
land niedergelassene Gewerbetreibende die Dienst-
leistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorüberge-
hend selbständig gewerbsmäßig tätig wird.“
Artikel 3
Änderung der
Schaustellerhaftpflichtverordnung
§ 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom
17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), die durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus ei-
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der
Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Rainer Brüderle
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 264. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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