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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 264

BGBl. 2010 I S. 264 · 7.993 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 264
                                         Verordnung
         zur Anpassung gewerberechtlicher Verordnungen an die Dienstleistungsrichtlinie
                                               Vom 9. März 2010

   Auf Grund des § 34b Absatz 8 Nummer 1, des § 34c
Absatz 3 und des § 55f der Gewerbeordnung, die zu-
letzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie:

                       Artikel 1

                    Änderung der

               Versteigererverordnung

   Der Versteigererverordnung vom 24. April 2003
(BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden
ist, wird folgender § 11 angefügt:

                         „§ 11

                Anwendung bei grenz-

      überschreitender Dienstleistungserbringung

   (1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selb-
ständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer
aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar.
§ 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
   (2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, je-
weils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind
auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene
Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen
und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmä-
ßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.“

                       Artikel 2
                   Änderung der
         Makler- und Bauträgerverordnung
   Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die
  Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeord-
  nung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Er-
  laubnispflicht. Die Verordnung gilt nicht, soweit
  § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung Anwendung
  findet.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 werden die
     Wörter „in den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
     und 2 der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in
     den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
     1a und 2 der Gewerbeordnung“ ersetzt.
  b) Dem § 2 Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-

     fügt:

        „(6) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 eine

     Bürgschaft oder Versicherung verlangt wird, ist
     von Gewerbetreibenden aus einem anderen Mit-
     gliedstaat der Europäischen Union oder einem
     anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
     Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine
     Bescheinigung über den Abschluss einer Bürg-
     schaft oder Versicherung als hinreichend anzuer-
     kennen, die von einem Kreditinstitut oder einem

     Versicherungsunternehmen in einem anderen

     Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wur-
     de, sofern die in diesem Staat abgeschlossene
     Versicherung im Wesentlichen vergleichbar ist zu
     der, die von in Deutschland niedergelassenen
     Gewerbetreibenden verlangt wird, und zwar hin-
     sichtlich der Zweckbestimmung, der vorgesehe-
     nen Deckung bezüglich des versicherten Risikos,
     der Versicherungssumme und möglicher Aus-
     nahmen von der Deckung. Bei nur teilweiser
     Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche Sicherheit
     verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken
     absichert.“
3. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den
   Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der
   Gewerbeordnung“ durch die Wörter „in den Fällen
   des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 der
   Gewerbeordnung“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 3, erster Halbsatz werden die Wörter
   „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Gewerbe-
   ordnung“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1
   Nummer 1, 2 und 3 der Gewerbeordnung“ ersetzt.
5. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 34c
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung“ das
     Komma und die Wörter „sofern der Abschluss
     von Verträgen über Grundstücke, grundstücks-
     gleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohn-
     räume vermittelt oder die Gelegenheit zum Ab-
     schluss solcher Verträge nachgewiesen werden
     soll,“ gestrichen.

  b) Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
     eingefügt:
     „Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann
     er die Übermittlung der Angaben in der Amts-
BGBl. 2010, Seite 265 — Originalseite als Abbildung
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     sprache eines Mitgliedstaates der Europäischen
     Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
     verlangen, wenn er in diesem Mitgliedstaat oder
     Vertragsstaat seinen Wohnsitz hat.“
6. § 16 wird wie folgt geändert:

  a) In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird nach den Wörtern
     „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 1a“
     eingefügt.
  b) Nach § 16 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz
     eingefügt:
     „§ 13a Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, Absatz 5
     bis 7 der Gewerbeordnung gilt für die in Satz 2
     genannten Personen, die mit der Prüfung betraut
     werden können, entsprechend.“

7. § 19 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 19
                 Anwendung bei grenz-
       überschreitender Dienstleistungserbringung
     (1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlas-
  sung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-
  schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
  Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
  raum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung
  vorübergehend selbständig gewerbsmäßig eine
  Tätigkeit nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
  Nummer 4 der Gewerbeordnung aus, sind die §§ 8
  bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6 bis 13,
  jeweils auch in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3,
  insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewer-
  beordnung gilt entsprechend.

                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Berlin, den 9. März 2010

      (2) In den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1 oder Nummer 4 der Gewerbeordnung sind die
   §§ 2, 4 bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5
   und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18
   Absatz 2 und 3, auch anzuwenden, wenn der im In-
   land niedergelassene Gewerbetreibende die Dienst-
   leistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der
   Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
   schaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorüberge-
   hend selbständig gewerbsmäßig tätig wird.“

                             Artikel 3
                     Änderung der
            Schaustellerhaftpflichtverordnung

   § 2 der Schaustellerhaftpflichtverordnung vom
17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), die durch Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     „(2) Dies gilt auch für Gewerbetreibende aus ei-
   nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
   oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
   über den Europäischen Wirtschaftsraum, die der
   Versicherungspflicht nach § 1 unterliegen.“

                             Artikel 4

                           Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                                Der Bundesminister
                                       f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                     Rainer Brüderle

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 264. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4129385f123894a6….