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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 550
BGBl. 2018 I S. 550 · 21.272 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Vom 9. Mai
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
verordnet auf Grund des § 34c Absatz 3 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom
17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) geändert worden
ist:
Artikel 1
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 7. November 1990
(BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
fasst:
„Verordnung
über die Pflichten der
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bau-
träger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter
(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)“.
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende,
die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbe-
ordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer
Erlaubnispflicht.
(2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Ab-
satz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt
zudem nicht für Gewerbetreibende, die
1. als Versicherungs- oder Bausparkassenvertreter
im Rahmen ihrer Tätigkeit für ein der Aufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht unterliegendes Versicherungs- oder Bau-
sparunternehmen den Abschluss von Verträgen
über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit
zum Abschluss solcher Verträge nachweisen
oder
2. als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig
sind, mit Ausnahme der §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18
Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, Absatz 2 und 3
und § 19,“.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter
„in Textform“ ersetzt.
bb) Der Punkt wird durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 der Gewerbeordnung auf An-
frage des Auftraggebers unverzüglich An-
gaben über die berufsspezifischen Quali-
fikationen und die in den letzten drei Ka-
2018
lenderjahren absolvierten Weiterbildungs-
maßnahmen des Gewerbetreibenden und
der unmittelbar bei der erlaubnispflich-
tigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftig-
ten.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 können
durch Verweis auf die Internetseite des Gewerbe-
treibenden erfolgen.“
4. Nach § 14 werden die folgenden §§ 15 bis 15b ein-
gefügt:
„§ 15
Umfang der Versicherung
(1) Die nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 der Ge-
werbeordnung für einen Wohnimmobilienverwalter
vorgesehene Versicherung muss bei einem im Inland
zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
unternehmen abgeschlossen werden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt
500 000 Euro für jeden Versicherungsfall und
1 000 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines
Jahres.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für
die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohn-
immobilienverwalter ergebenden Haftpflichtgefah-
ren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-
rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-
schäden erstrecken, für die der Versicherungspflich-
tige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungsgehilfen
oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Ab-
schluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung
verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer
oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als
geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für
die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils
ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden;
der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit
des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewäh-
ren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privat-
rechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichti-
gen zur Folge haben könnte. Dabei kann vereinbart
werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Er-
ledigung einer einheitlichen Verwaltung von Wohn-
immobilien als ein Versicherungsfall gelten, sofern
die betreffenden Angelegenheiten in einem recht-
lichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
(5) Von der Versicherung kann die Haftung für
Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverlet-
zung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse
sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind
und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung
nicht zuwiderlaufen.

§ 15a
Versicherungsbestätigung;
Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte
Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des
Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt
der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung
zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflich-
tet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Be-
hörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, ins-
besondere infolge einer wirksamen Kündigung,
2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers
aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die
den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im
Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde
hat dem Versicherungsunternehmen das Datum
des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.
(3) Die zuständige Stelle im Sinne des § 117 Ab-
satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für
die Erlaubniserteilung nach § 34c Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
§ 15b
Weiterbildung
(1) Wer nach § 34c Absatz 2a der Gewerbeord-
nung zur Weiterbildung verpflichtet ist, muss sich
fachlich entsprechend seiner ausgeübten Tätigkeit
weiterbilden. Die inhaltlichen Anforderungen an die
Weiterbildung sind an den Vorgaben der Anlage 1
auszurichten. Die Weiterbildung kann in Präsenz-
form, in einem begleiteten Selbststudium, durch be-
triebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden
oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.
Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten
Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgs-
kontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung
erforderlich. Der Anbieter der Weiterbildung muss
sicherstellen, dass die in Anlage 2 aufgeführten
Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungs-
maßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines
Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann
oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungs-
abschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder
Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.
(2) Die zur Weiterbildung verpflichteten Gewerbe-
treibenden sind verpflichtet, nach Maßgabe des
Satzes 2 Nachweise und Unterlagen zu sammeln
über Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie und
ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten
teilgenommen haben. Aus den Nachweisen und
Unterlagen müssen mindestens ersichtlich sein:
1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder
der Beschäftigten,
2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der
Weiterbildungsmaßnahme sowie
3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse
und Kontaktdaten des in Anspruch genommenen
Weiterbildungsanbieters.
Die in Satz 1 genannten Nachweise und Unterlagen
sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger
vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzu-
bewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbil-
dungsmaßnahme durchgeführt wurde.
(3) Die für die Erlaubniserteilung zuständige Be-
hörde kann anordnen, dass der Gewerbetreibende
ihr gegenüber eine unentgeltliche Erklärung mit
dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 3 über die
Erfüllung der Weiterbildungspflicht in den vorange-
gangenen drei Kalenderjahren durch ihn und seine
zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten ab-
gibt. Die Erklärung kann elektronisch erfolgen.
(4) Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbe-
treibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten
Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsab-
schlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilien-
kauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als
Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immo-
bilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiter-
bildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs-
oder Weiterbildungsabschlusses.“
5. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
„unterzeichnen“ ein Komma und die Wörter „wobei
die elektronische Namenswiedergabe genügt“ ein-
gefügt.
6. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1
oder 2“ durch die Wörter „Nummer 1, 2 oder 3“
ersetzt.
b) Nummer 11 wird durch folgende Nummern 11
und 11a ersetzt:
„11. entgegen § 15b Absatz 2 Satz 3 einen
Nachweis oder eine Unterlage nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
11a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 15b
Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,“.
7. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Anwendung bei
grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
(1) Üben Gewerbetreibende von einer Nieder-
lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum aus im Geltungsbereich der Gewerbe-
ordnung vorübergehend selbständig eine Tätigkeit
1. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 3 der Gewerbeordnung aus, sind die
§§ 8 bis 11, 14 bis 17, 18 Absatz 1 Nummer 6
bis 13, jeweils auch in Verbindung mit § 18
Absatz 2 und 3,
2. nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewer-
beordnung aus, sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18
Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in
Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewer-
beordnung gilt entsprechend.

(2) In den Fällen Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a, jeweils auch in
Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
1. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 3 der Gewerbeordnung sind die §§ 2, 4 auch anzuwenden, wenn der im Inland nieder-
bis 8, 10 bis 18 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 gelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungs-
und 7 bis 13, jeweils auch in Verbindung mit freiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
§ 18 Absatz 2 und 3, päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
2. des § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewer- schaftsraum in Anspruch nimmt und dort vorüber-
beordnung sind die §§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 gehend selbständig tätig wird.“
8. Folgende Anlagen 1 bis 3 werden nach § 22 angefügt:
„Anlage 1
(zu § 15b Absatz 1)
A. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler
1. Kundenberatung
1.1 Serviceerwartungen des Kunden
1.2 Besuchsvorbereitung/Kundengespräch/Kundensituation
1.3 Kundenbetreuung
2. Grundlagen des Maklergeschäfts
2.1 Teilmärkte des Immobilienmarktes
2.2 Preisbildung am Immobilienmarkt
2.3 Objektangebot und Objektanalyse
2.4 Die Wertermittlung
2.5 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
2.6 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
2.7 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
3. Rechtliche Grundlagen
3.1 Bürgerliches Gesetzbuch
3.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
3.1.2 Maklervertragsrecht
3.1.3 Mietrecht
3.1.4 Grundstückskaufvertragsrecht
3.1.5 Bauträgervertragsrecht
3.2 Grundbuchrecht
3.3 Wohnungseigentumsgesetz
3.4 Wohnungsvermittlungsgesetz
3.5 Zweckentfremdungsrecht
3.6 Geldwäschegesetz
3.7 Makler- und Bauträgerverordnung
3.8 Informationspflichten des Maklers
3.8.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
3.8.2 Telemediengesetz
3.8.3 Preisangabenverordnung
3.8.4 Energieeinsparverordnung
4. Wettbewerbsrecht
4.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
4.1.2 Unzulässige Werbung
5. Verbraucherschutz
5.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes
5.1.2 Schlichtungsstellen
5.1.3 Datenschutz

6. Grundlagen Immobilien und Steuern
6.1 Einkommensteuern
6.2 Körperschaftsteuern
6.3 Gewerbesteuer
6.4 Umsatzsteuer
6.5 Bewertungsgesetzabhängige Steuern
6.6 Spezielle Verkehrssteuern (Grunderwerb- und Grundsteuern)
7. Grundlagen der Finanzierung
7.1 Allgemeine Investitionsgrundlage und Finanzierungsrechnung
7.2 Kostenerfassung
7.3 Eigenkapital und Kapitaldienstfähigkeit
7.4 Kosten einer Finanzierung
7.5 Kreditsicherung und Beleihungsprüfung
7.6 Förderprogramme, Wohnriester
7.7 Absicherung des Kreditrisikos im Todesfall
7.8 Steuerliche Aspekte der Finanzierung
B. Inhaltliche Anforderungen an die Weiterbildung für Wohnimmobilienverwalter
1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1 Lebenszyklus der Immobilie
1.2 Abgrenzung Facility Management – Gebäudemanagement
1.3 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.4 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.5 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Bürgerliches Gesetzbuch
2.1.1 Allgemeines Vertragsrecht
2.1.2 Mietrecht
2.1.3 Werkvertragsrecht
2.1.4 Grundstücksrecht
2.2 Grundbuchrecht
2.3 Wohnungseigentumsgesetz
2.4 Rechtsdienstleistungsgesetz
2.5 Zweckentfremdungsrecht
2.6 Makler- und Bauträgerverordnung
2.7 Betriebskostenverordnung
2.8 Heizkostenverordnung
2.9 Trinkwasserverordnung
2.10 Wohnflächenverordnung
2.11 Grundzüge des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts
2.12 Informationspflichten des Verwalters
2.12.1 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
2.12.2 Telemediengesetz
2.12.3 Preisangabenverordnung
2.12.4 Energieeinsparverordnung
3. Kaufmännische Grundlagen
3.1 Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.1.1 Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.2 Externes und internes Rechnungswesen
3.2 Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1 Sonderumlagen/Instandhaltungsrücklage

3.2.2 Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans 3.2.3 Hausgeld, Mahnwesen 3.3 Spezielle kaufmännische Grundlagen des Mietverwalters 3.3.1 Rechnungswesen 3.3.2 Verwaltung von Konten 3.3.3 Bewirtschaftung 4. Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten 4.1 Begründung von Wohnungs- und Teileigentum 4.2 Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung 4.3 Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer 4.4 Pflichten des WEG-Verwalters 4.4.1 Durchführung von Eigentümerversammlungen 4.4.2 Beschlussfassung 4.4.3 Umsetzung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung 4.5 Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters 4.5.1 Verwalterbestellung, Verwaltervertrag 4.5.2 Verwaltungsbeirat 4.5.3 Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement 4.6 Objektmanagement 5. Verwaltung von Mietobjekten 5.1 Bewirtschaftung von Mietobjekten 5.2 Objektmanagement 5.3 Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement 5.4 Sonstige Aufgaben des Mietverwalters 5.4.1 Vermietung 5.4.1.1 Mieterauswahl 5.4.1.2 Ausgestaltung des Mietvertrages 5.4.1.3 Mieterhöhungen und Mietsicherheiten 5.4.2 Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung 5.4.2.1 Bearbeitung von Mängelanzeigen 5.4.2.2 Erstellung von Betriebskostenabrechnungen 5.4.2.3 Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen 6. Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung 6.1 Baustoffe und Baustofftechnologie 6.2 Haustechnik 6.3 Erkennen von Mängeln 6.4 Verkehrssicherungspflichten 6.5 Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung 6.6 Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung 6.7 Altersgerechte und barrierefreie Umbauten 6.8 Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln 6.9 Dokumentation 7. Wettbewerbsrecht 7.1.1 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze 7.1.2 Unzulässige Werbung 8. Verbraucherschutz 8.1.1 Grundlagen des Verbraucherschutzes 8.1.2 Schlichtungsstellen 8.1.3 Datenschutz

Anlage 2
(zu § 15b Absatz 1)
Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme
Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie
muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiter-
bildung durchführen, muss sichergestellt sein.
1. Planung
1.1 Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer
Durchführung konzipiert.
1.2 Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die
Teilnehmer beschrieben.
1.3 Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde,
auf die sich die Durchführung stützt.
2. Systematische Organisation
2.1 Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine
Information bzw. eine Einladung in Textform.
2.2 Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der
Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren
Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in
Zeitstunden entnehmen können.
2.3 Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der
Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvoll-
ziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstge-
steuerten Lernen, dem blended-Learning und dem e-Learning. Bei
Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare
Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicher-
zustellen.
3. Sicherstellung der Qualität der Durchführenden der Weiter-
bildung
3.1 Für diejenigen, die die Weiterbildungsmaßnahme durchführen, liegen
Anforderungsprofile vor.
3.2 Systematische Prozesse stellen die Einhaltung dieser Anforderun-
gen sicher.

Anlage 3
(zu § 15b Absatz 3)
Erklärung
über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung
nach § 34c Absatz 2a GewO i. V. m. § 15b Absatz 1 MaBV
für den Zeitraum …
Name, Vorname, ggf. Unternehmensbezeichnung des Gewerbetreibenden
Bei juristischen Personen: Name, Vorname des gesetzlichen Vertreters
Straße, Hausnummer
PLZ Ort
Telefon* Fax* E-Mail*
Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme, Datum, Inhalt, Umfang (Stunden), in Anspruch
genommener Weiterbildungsanbieter
* (Angaben sind freiwillig)
Ich bestätige, dass die nach § 34c Absatz 2a GewO bestehende Verpflichtung
zur Weiterbildung eingehalten worden ist.
Ort, Datum, Unterschrift des Gewerbetreibenden“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Mai 2018
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 550. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 354fe7f6df8f48e7….