Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 411
BGBl. 2024 I Nr. 411 · 142.111 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2024 Nr. 411
Verordnung
zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie
Vom 11. Dezember 2024
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 11 Absatz 1 bis 4 jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Außenwirtschafts
gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
– des § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Mess- und Eichgesetzes, von dem Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 11
Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist,
– des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, des § 12 Satz 1 Nummer 10 und 11 und § 12b Absatz 1, Absatz 2 und
Absatz 9, jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 11
Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1966), § 11 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), § 12
Satz 1 Nummer 10 und 11 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe hhh
und iii des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), § 12b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes
vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3342) und § 54 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden sind;
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet auf Grund
– des § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, des § 13b Satz 3, des § 14 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 131l Satz 1
der Wirtschaftsprüferordnung, von denen § 13b Satz 3 und § 14 Satz 1 zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 131l Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 5 des
Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
– des § 14 Absatz 14 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe d und § 34j Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung, von denen § 14 Absatz 14 Satz 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert
worden ist, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8 und § 34c Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11
Buchstabe a des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden sind und § 34j Absatz 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
– des § 34g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung, von denen § 34g Absatz 1
Satz 1 zuletzt durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

– des § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 6 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) und des § 21 Absatz 2 Nummer 2 und 6 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr; das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund – des § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden sind, nach Anhörung der Bundessteuerberater kammer; das Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund – des § 7g Absatz 2 Satz 2 und des § 7i der Bundesnotarordnung, von denen § 7g Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 136 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 7i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176); das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund – des § 26 in Verbindung mit § 72 Absatz 3 und des § 46 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, von denen die §§ 26 und 46 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, – des § 172c Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, der zuletzt durch Artikel 35 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund – des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, – des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 7 und Absatz 6 Nummer 2 des Düngegesetzes, dessen Absatz 4 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) neu gefasst und Absatz 6 zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz; das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnen auf Grund – des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Absatz 6 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert worden sind und Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, Absatz 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden sind; das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund – des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 15 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2, sowie des § 47 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 15 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 15 Buchstabe a sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden sind, – des § 6 Nummer 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), – des § 9 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, – des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),

– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3a und 9a des Luftverkehrsgesetzes, von dem Satz 1 zuletzt durch Artikel 6
Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von dem Satz 1 zuletzt
durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Satz 4 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe j des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen;
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie des § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 7 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 54 Absatz 1 Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 6
Buchstabe a und b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 I S. 2972) geändert worden
sind:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 3 Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Aromendurchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
Artikel 11 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 13 Änderung der Mess- und Eichverordnung
Artikel 14 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 15 Änderung der Versteigererverordnung
Artikel 16 Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 17 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Artikel 18 Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich
gefährdenden Tätigkeiten
Artikel 19 Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Artikel 20 Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 172c Absatz 3 Satz 1
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
Artikel 21 Änderung der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
Artikel 22 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 23 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 25 Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Artikel 26 Aufhebung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
Artikel 27 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Artikel 28 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 29 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 30 Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Artikel 31 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 32 Änderung der Düngeverordnung
Artikel 33 Inkrafttreten
Anhang 1
Anhang 2

Artikel 1
Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
§ 9 Absatz 1 der Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2022 (BGBl. I S. 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern“ durch die
Wörter „aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern;
die Berechnung bedarf der Textform“ ersetzt.
2. Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:
„§ 68 (weggefallen)
§ 69 (weggefallen)“.
c) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 2 DIREKA1 Vermögen von Inländern im Ausland
Anlage 3 DIREKA2 Vermögen von Ausländern im Inland
Anlage 4 AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschafts
verkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 5 ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr
(einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der
Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 6 ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach
§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 7 ZABILC3 Zahlungen für Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70
Absatz 1 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung
Anlage 8 Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen
Bundesbank für die Zahlungsbilanz“.
2. § 5 wird aufgehoben.
3. § 63 wird wie folgt gefasst:
„§ 63
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist
1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung
(EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen
Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom
5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit
Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und
3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in
Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.“
4. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „3 Millionen“ durch die Angabe „6 Millionen“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „K3 „Vermögen von Inländern im Ausland““ durch die Angabe „2“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „K3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

5. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
cc) Nummer 4 wird Nummer 3.
b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „3 Millionen“ durch die Angabe „6 Millionen“ ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „K4 „Vermögen von Ausländern im Inland““ durch die Angabe „3“ ersetzt.
6. § 66 wird wie folgt gefasst:
„§ 66
Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten
(1) Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen
Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder
Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.
(2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind
1. natürliche Personen und
2. monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen
Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der
monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investment
aktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften
bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.
(3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.
(4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten
aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben
diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanz
instrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei
in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit
ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
(5) Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen
Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in
der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen.“
7. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „7 und 8“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12 500“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.“
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Zahlung gilt ferner:
1. das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und
2. die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr““ durch die Angabe „5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschafts
verkehr““ durch die Angabe „6“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft
gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den
ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel“ der Deutschen Bundesbank in der Frist
des § 71 Absatz 6 zu melden.“
8. Die §§ 68 und 69 werden aufgehoben.

9. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschafts
verkehr““ durch die Angabe „6“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr““
durch die Angabe „5“ ersetzt.
dd) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in
den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 3“ gestrichen und wird die Angabe „12 500“ durch die Angabe „50 000“
ersetzt.
10. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „K3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „K4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“, die Angabe „Z5“ durch die Angabe „4“
und das Wort „Kalendertag“ durch das Wort „Werktag“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Z5b“ wird durch die Angabe „4“ und das Wort „Kalendertag“ durch
das Wort „Werktag“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „20. Kalendertag“ wird durch die Angabe „15. Werktag“ und die
Angabe „50. Kalendertag“ durch die Angabe „50. Werktag“ ersetzt.
g) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
„(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie
Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.“
h) Absatz 8 wird aufgehoben.
11. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69“ durch
die Angabe „§ 67 Absatz 1“ ersetzt.
c) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“ und das Wort „Anzeige“
durch das Wort „Stornomeldung“ ersetzt.
12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
§ 4 Absatz 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ und nach dem Wort
„Endverbraucher“ die Wörter „unmittelbar und“ eingefügt.
2. In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
In § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1362), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 315) geändert worden ist,
werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)“ durch die Wörter „Artikel 3
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Aromendurchführungsverordnung
In § 5 Absatz 3 Nummer 1 der Aromendurchführungsverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) werden
die Wörter „Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)“ durch die Wörter „Artikel 3 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „sollen mindestens zwei Prüfungstermine“ durch die Wörter „soll mindestens
ein Prüfungstermin“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Die“ gestrichen.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des
Prüfungsamtes bekanntzugeben.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungstermine“ durch die Wörter „des Prüfungstermins“
ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „über die“ die Wörter „Dauer der“ eingefügt und
werden die Wörter „und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zehn Wochen“ durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des
Prüfungsamtes bekanntzugeben.“
Artikel 7
Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
„§ 1a Aufbewahrungsfristen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Prüfungstätigkeit“ das Komma und die Wörter „in
Urschrift oder beglaubigter Abschrift“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aus der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit,
insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfberichte,
hervorgehen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a
Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 nicht
erneut eingereicht werden.“

3. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
Aufbewahrungsfristen
(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens
drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4
besteht für Aufsichtsarbeiten keine Aufbewahrungspflicht.
(2) Die Anträge auf Zulassung und auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber
und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der Prüfungsstelle für die
Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung
aufzubewahren. Wurde der Antrag auf Zulassung zurückgenommen, bevor über den Antrag rechtskräftig
entschieden ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rücknahme
erfolgt ist.
(3) Ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist bei der Prüfungsstelle für die Dauer
von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.
(4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden.“
4. § 22 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
5. In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1a“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Abschrift“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Abschrift“ gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
Artikel 9
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
„§ 21 (weggefallen)“.
2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorläufer“ die Wörter „oder Nachfolger“
eingefügt.
3. In § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
4. § 21 wird aufgehoben.
5. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 18 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 19 bis 23 werden die Nummern 18 bis 22.

Artikel 10
Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Anlage 3“ die Wörter „und in den Fällen der Aufgabe des
Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein
Vordruck nach dem Muster der Anlage 1“ angefügt.
2. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen
Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich
als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung
zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die
Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3
der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14
Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die
Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen
Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis
eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden
Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“
durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
c) In Feld 25 werden die Wörter „Wiedereröffnung nach Verlegung“ durch die Wörter „Verlegung des Betriebs“
ersetzt.
d) Nach Feld 31 wird dem Feld „Hinweis“ folgender Satz angefügt: „Im Fall der Verlegung des Betriebs aus einem
anderen Meldebezirk ist die Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte in dieser Anzeige
enthalten.“
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterung zu Feld 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis
eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden
Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“
durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis
eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden
Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“
durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
c) Dem Feld 17 werden die Wörter: „Von der zuständigen Behörde auszufüllen:“ vorangestellt.
d) In Feld 25 werden nach den Wörtern „Vollständige Aufgabe“ die Wörter „Verlegung in einen anderen
Meldebezirk“ und das Feld zum Ankreuzen aufgehoben.

Artikel 11
Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.“
2. § 17 wird aufgehoben.
3. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 7 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der Pfandleiherverordnung
Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei
Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, einer sonstigen Zeitung
oder auf seiner Homepage bekanntgemacht wird.“
3. § 12 wird aufgehoben.
4. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) Nummer 2 wird Nummer 1.
c) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.
d) Nummer 7 wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
e) Nummer 8 wird Nummer 6 und das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
f) Nummer 9 wird aufgehoben.
Artikel 13
Änderung der Mess- und Eichverordnung
In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010,
2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 27) geändert worden ist,
werden die Wörter „für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen“ durch die Wörter „nach Anlage VIIId der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a,
Absatz 2 und 3 und § 19,“ durch die Wörter „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und
§ 19,“ ersetzt.

2. § 9 wird aufgehoben.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 7 bis 13 werden die Nummern 6 bis 12.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6 bis 13“ durch die Wörter „Nummer 7 bis 12“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „9,“ gestrichen und wird die Angabe „Nummer 6, 8, 11, 11a“ durch die
Angabe „Nummer 7, 9, 10“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7 bis 13“ durch die Angabe „6 bis 12“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „9,“ gestrichen und wird die Angabe „Nummer 6, 8, 11, 11a“ durch die
Angabe „Nummer 7, 9, 10“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der Versteigererverordnung
Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrags“ durch die Wörter „Vertrags in Textform“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die
Versteigerung stattfinden soll,“ gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die
folgenden Angaben zu machen:
1. in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,
2. im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Zugangsdaten,
3. im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten.“
c) In Absatz 2a werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer“ gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur
Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert
werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten.“
bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
3. § 4 wird aufgehoben.
4. In § 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2“ durch die Wörter „die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2“
ersetzt.
5. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrag“ durch die Wörter „Vertrag in Textform“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„§ 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrens
gesetze der Länder bleiben durch Satz 1 unberührt.“

Artikel 17
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Dem § 6 Absatz 5 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Sie stellt den Erklärungsbogen und das Formular für die Belehrung des Betroffenen als elektronische Formulare zur
Verfügung.“
Artikel 18
Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen
unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
Die Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden
Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 1986
(BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 19
Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in weißer Farbe“ und die Wörter „in roter Farbe“
gestrichen.
2. In § 5 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe,“ durch das Wort „und“
und die Wörter „3a in roter Farbe“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
3. In § 6 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe,“ durch das Wort „und“
und die Wörter „4a in roter Farbe“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Übermittlung von Unterlagen
Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den
Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen.“
5. Die Anlagen 1 bis 4a werden durch die Anlagen 1 bis 4 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 20
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt
für Soziale Sicherung
Die in § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer
Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.

Artikel 21
Änderung der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlicher Antrag“ durch die Wörter „schriftlicher oder
elektronischer Antrag“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Bescheid“ durch die Wörter „schriftlichen oder
elektronischen Bescheid“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „auszuhändigen“ die Wörter „oder vorzuzeigen“ eingefügt.
2. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter „, § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „oder § 46
Absatz 6“ ersetzt.
b) In Nummer 26 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 28 wird angefügt:
„28. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht
rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,“.
Artikel 23
Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
In § 66 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieser Verordnung geändert
worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a“ die Wörter
„und Absatz 2m“ eingefügt.
Artikel 24
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
§ 46 der Straßenverkehrs-Ordnung von 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise“
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Erteilung von Parkausweisen für Bewohner kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die
Parkausweise nicht in den Fahrzeugen ausgelegt oder angebracht werden müssen.“
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen nach dieser Vorschrift, die als Parkausweise
ausgegeben werden, können vollständig durch automatische Einrichtungen erteilt werden, sofern kein Anlass
besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.“

Artikel 25
Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I
S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist,
wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zur Ausnahme 33 (M) die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben“
gestrichen.
2. Ausnahme 33 (M) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben“ gestrichen.
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder
Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an
einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum
befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.“
Artikel 26
Aufhebung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der
Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 27
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 50 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 51 bis 75 werden die Nummern 50 bis 74.
2. Abschnitt 3 der Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 51 und 52 werden aufgehoben.
b) Die Nummern 53 bis 55 werden die Nummern 51 bis 53.
Artikel 28
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Dritten Abschnitt die Angabe „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von
knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen 48a bis 48f“ durch die
Angabe „2. (weggefallen)“ ersetzt.
2. Nach § 48 wird die Zwischenüberschrift „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften
erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen“ gestrichen.
3. Die §§ 48a bis 48f werden aufgehoben.
4. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird Absatz 5.

Artikel 29
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Abschnitt VI Nummer 8 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 251) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 30
Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 3 werden jeweils
die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für
Digitales und Verkehr“ ersetzt.
2. § 13 wird aufgehoben.
3. In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Flughafen Berlin-Tegel (TXL) werden aufgehoben.
b) In den Angaben zum Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) werden die Wörter „Berlin-Schönefeld (SXF)“ durch
die Wörter „Berlin-Brandenburg (BER)“ ersetzt.
Artikel 31
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
„§ 24 (weggefallen)“.
2. § 24 wird aufgehoben.
3. § 44 Absatz 1 Nummer 20 wird aufgehoben.
Artikel 32
Änderung der Düngeverordnung
In § 10 Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die
zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird das Wort
„zwei“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

Artikel 33
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Die Artikel 1 und 26 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
(4) Artikel 23 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
(5) Artikel 10 tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2024
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Vo l k e r W i s s i n g
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
R. Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Jörg Kukies
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 12
Anlage 2
(zu § 64)
DIREKA1
Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland
Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende Angaben
Wirtschaftszweig
Rechtsform
Bilanzsumme
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Sitzland der ausländischen Konzernspitze
Falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört: Angaben zum Konzern
Bilanzsumme
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Firma der deutschen Konzernmutter
Liste der ausländischen Unternehmen, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar zum
Meldestichtag beteiligt ist oder zum letzten Meldestichtag beteiligt war mit folgendem Inhalt
Firma
Sitz
Sitzland
Wirtschaftszweig
Angabe zur Selbständigkeit
ISIN
Unmittelbare ausländische Beteiligungsgeber, über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt ist
Erstmelde-/Abgangsgrund
Währung
Jahresumsatz
Investitionen in Sachanlagen
Personalaufwand
Zahl der Beschäftigten
Summe der Stimmrechtsanteile vom Meldepflichtigen und unmittelbaren Beteiligungsgebern
Bilanz der ausländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)

Auf den Meldepflichtigen entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Börsenwert der vom Meldepflichtigen unmittelbar gehaltenen Anteile Anteil der Stimmrechte des Meldepflichtigen Auf den oder die unmittelbaren ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Bilanzinformationen der ausländischen Beteiligungen Bilanzstichtag Art der Rechnungslegung Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände Finanzanlagen insgesamt Darunter: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Ausleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Umlaufvermögen insgesamt Darunter: Forderungen gegenüber in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Übrige Aktiva Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Bei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen Gewinnvortrag/Verlustvortrag Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Verbindlichkeiten insgesamt Darunter: Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Verbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Übrige Passiva Bilanzsumme

Anlage 3
(zu § 65)
DIREKA2
Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland
Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende Angaben
Wirtschaftszweig
Rechtsform
ISIN
Erstmeldegrund
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Bilanz des Meldepflichtigen (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)
Liste der ausländischen Beteiligungsgeber mit folgendem Inhalt
Firma oder Name
Sitz
Sitzland
Sitzland des Endeigentümers
Auf den ausländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen des
Meldepflichtigen:
Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht im Ausland
Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht im Ausland
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht im Ausland
Börsenwert der gehaltenen Anteile
Anteil der Stimmrechte
Liste der inländischen Unternehmen, an denen die Ausländer über den Meldepflichtigen zum
Meldestichtag mittelbar beteiligt sind oder zum letzten Meldestichtag beteiligt waren mit folgendem
Inhalt (nur für vom ausländischen Beteiligungsgeber abhängige Unternehmen):
Firma
Sitz
Wirtschaftszweig
Rechtsform
Unmittelbare inländische Beteiligungsgeber über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt ist

Erstmelde-/Abgangsgrund Jahresumsatz Zahl der Beschäftigten Bilanz der inländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen) Auf den oder die ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Auf die direkten inländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Anteil der Stimmrechte des unmittelbaren Beteiligungsgebers Bilanzinformationen (für Meldepflichtigen und seine deutschen Beteiligungen) Bilanzstichtag Art der Rechnungslegung Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände Finanzanlagen insgesamt Darunter: Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen Ausleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Ausleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Umlaufvermögen insgesamt Darunter: Forderungen gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in Deutschland Forderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Übrige Aktiva Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Bei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen Gewinnvortrag/Verlustvortrag

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Verbindlichkeiten insgesamt Darunter: Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Verbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht Übrige Passiva Bilanzsumme

Anlage 4
(zu § 66)
AUSWIB1
Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten, gegliedert nach:
Sitzland des Schuldners/Gläubigers
Währung der Forderung/Verbindlichkeit (außer für derivative Finanzinstrumente)
Bestandsarten gemäß Bestandsartenverzeichnis
Betrag (in Tausend Euro/fremde Währungen sind in Euro umzurechnen)
Bestandsartenverzeichnis (AUSWI) zur Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank für die
Zahlungsbilanz
Finanzbeziehungen gegenüber ausländischen Banken (ohne Wertpapiere)
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Finanzbeziehungen gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)
– gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
– gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr

– gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Finanzbeziehungen gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
– gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○ aus geleisteten Anzahlungen
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○ aus empfangenen Anzahlungen
– gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○ aus geleisteten Anzahlungen
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○ aus empfangenen Anzahlungen
– gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○ aus geleisteten Anzahlungen
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○ aus empfangenen Anzahlungen

Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
• Forderungen
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○ aus geleisteten Anzahlungen
• Verbindlichkeiten
○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
○ aus empfangenen Anzahlungen
Derivative Finanzinstrumente gegenüber Ausländern
• Forderungen
○ an ausländische Banken
○ an ausländische verbundene Nichtbanken
○ an ausländische sonstige Nichtbanken
• Verbindlichkeiten
○ gegenüber ausländischen Banken
○ gegenüber ausländischen verbundenen Nichtbanken
○ gegenüber ausländischen sonstigen Nichtbanken

Anlage 5
(zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2)
ZABILC1
Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr
(einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff.
der Außenwirtschaftsverordnung
Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
• Transaktionsrichtung
• Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
• Zahlungszweck
• Betrag
• Land
• Verrechnungskennzeichen (außer für Wertpapier- und Zinserträge)
• ISIN (Kapitalverkehr)
• Bezeichnung des Wertpapieres (Kapitalverkehr)
• Stückzahl (Kapitalverkehr)
• Warencode (Transitverkehr)
• Warenbezeichnung (Transitverkehr)

Anlage 6
(zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1)
ZABILC2
Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr
nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung
Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
• Transaktionsrichtung
• Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
• Betrag
• Land
• Notierungsart
• ISIN
• Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments
• Stückzahl/Nominalbetrag
• Emissionswährung

Anlage 7
(zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)
ZABILC3
Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr
nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung
Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
• Transaktionsrichtung
• Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
• Betrag
• Land

Anlage 8
(zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)
Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung
Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz
Dienstleistungen
Produktbezogene Dienstleistungen
Forschung und Entwicklung 549
Produkttests 551
Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten 564
Wartung und Reparatur 566
Lohnfertigung 567
Technische Dienstleistungen 553
Architekturdienstleistungen 554
Ingenieur-Dienstleistungen 555
Entsorgungsleistungen 534
Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau 558
Unternehmensbezogene Dienstleistungen
Provisionen 523
Finanzdienstleistungen 533
Juristische Dienstleistungen 536
Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung 546
Unternehmens- und Public-Relation-Beratung 556
Werbung, Marktforschung, Messekosten 540
Miete und Operationelles Leasing 594
Amtliche Gebühren 619
Pacht 694
Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen 571
Personenbezogene Dienstleistungen
Gesundheitsleistungen 658
Bildungsdienstleistungen 659
Freizeit- und Kulturdienstleistungen 643
Personalleasing 517
Entgelte für nicht selbständige Arbeit 521
Sonstige personenbezogene Dienstleistungen 695
Geistiges Eigentum
1. Nutzungsgebühren und Lizenzen
Nutzung von Software 613
Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten 614
Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren 615
Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise 616
Nutzung von sonstigen Rechten 617

2. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware 623 Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen 624 Urheberrechten Sonstige Vertriebsrechte 627 3. Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum Kauf/Verkauf von Software 633 Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten 634 Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen 635 Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen 636 Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten 637 Telekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen Kommunikationsdienstleistungen 576 EDV-Dienstleistungen 573 Nachrichten- und Informationsdienste 572 Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur 574 Bauleistungen 1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen 580 Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen 570 2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen 579 Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen 569 3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen 580 Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen 570 4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen 579 Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen 569 5. Sonstige Bauleistungen Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen 561 Transportdienstleistungen 1. Seeverkehr Personenbeförderung auf See 654 Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 669 Sonstige Seefrachten 081 Transportnebenleistungen für den Seeverkehr 310 2. Luftverkehr Personenbeförderung in Flugzeugen 014 Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 225 Sonstige Luftfrachten 082 Transportnebenleistungen für den Luftverkehr 360

3. Straßenverkehr Personenbeförderung auf der Straße 674 Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 240 Sonstige Straßenfrachten 671 Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr 670 4. Schienenverkehr Personenbeförderung auf der Schiene 013 Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 676 Sonstige Bahnfrachten 681 Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr 340 5. Binnenschiffsverkehr Personenbeförderung auf Binnenschiffen 664 Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 216 Sonstige Binnenschiffsfrachten 661 Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr 690 6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und 226 Verbringungen Sonstige Rohrfernleitungstransporte 215 Übertragung von Stromfernleitungen 217 7. Post- und Kurierdienste (KEP) Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen 696 Sonstige Post- und Kurierdienste 691 8. Sonstige Transportdienstleistungen Bedarf für Transportmittel 361 Weltraumtransporte 629 Allgemeine Transportnebenleistungen 680 Versicherungsverkehr 1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung) Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer 400 Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern 440 Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern 443 2. Lebensversicherungszweitmarkt Lebensversicherungszweitmarkt 401 3. Transportversicherungen Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer 410 Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern 441 Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern 444 4. Sonstige Versicherungen Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer 420 Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit 442 Ausländern Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern 445

5. Rückversicherungen
Abgehendes (Retro-) Geschäft 450
Eingehendes (Rück-) Geschäft 451
Rückversicherungsprovision 439
Prämien- und Schadensrückerstattungen im abgehenden (Retro-) Geschäft – Korrektur Kennz. 450 447
(fakultativ)
Prämien- und Schadensrückerstattungen im eingehenden (Rück-) Geschäft – Korrektur Kennz. 451 448
(fakultativ)
Gewinnbeteiligungen bei Rückversicherungen 449
Verlustbeteiligungen bei Rückversicherungen 459
Portfolioübertragung zwischen Versicherern 452
6. Betriebsrenten
Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke 638
Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke 639
7. Sonstiges
Sonstige Einnahmen von Versicherungen 460
Versicherungsnebenleistungen 657
Reiseverkehr
Reiseverkehr 017
Übertragungen
Private Übertragungen
Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden 810
Subventionen der Europäischen Union 812
Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution 850
Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen 724
Privater Schuldenerlass 727
Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten 728
Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer 861
Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer 862
Sonstige private Unterstützungszahlungen 729
Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
1. Ausgaben für Renten
Renten 526
Pensionen 527
Kriegsopferversorgung 528
Sonstige Renten 529
2. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 762
Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer 763
Mehrwertsteuer 764
Gewerbesteuer 765
Grund- und Grunderwerbsteuer 769
Sonstige Steuern 774

3. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen
Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden 710
Kosten
Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten 712
Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten 525
4. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden
Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen 720
Transaktionen mit Internationalen Organisationen 740
Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr 700
Schuldenerlass des Bundes 725
Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher 760
Stellen
Sonstige Übertragungen
Europäische Bankenabgabe 815
Sonstige Übertragungen 854
Warenverkehr
(Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind
gem. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit)
Transithandel
Transithandel 003
Handel mit elektrischem Strom, Gas und Gold
Handel mit Gas – Übergabepunkt im Inland 998
Handel mit Gas – Übergabepunkt im Ausland 990
Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Inland 994
Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Ausland 995
Handel mit Gold 989
Sonstiger Warenverkehr
Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte 770
Einnahmen und Ausgaben im sonstigen Warenverkehr 997
Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr
Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der 600
Waren reduzieren
Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der 602
Waren erhöhen
Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren 601
Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit 610
dem Ausland
Kryptowerte und Nonfungible Token
Kryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit 804
Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten 814
Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten 824
Nonfungible Token (NFT) 834

Kapitalverkehr und Kapitalerträge
I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland
Ausländische Wertpapiere
1. Anleihen
a) Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten
Euro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten 701
Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten 101
b) Anleihen ausländischer privater Emittenten
Euro-Anleihen ausländischer privater Emittenten 702
Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten 102
2. Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere ausländischer Emittenten 105
3. Aktien
Aktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten 104
4. Investmentzertifikate
a) Geldmarktfondszertifikate
Ausländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit 606
zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)
Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds 607
b) Sonstige Investmentfondszertifikate
Sonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit 106
zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)
Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds 129
Direktinvestitionen im Ausland
1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweignieder
lassungen und Betriebsstätten
a) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und 107
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und 827
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen 108
bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten
Verlustvorträgen
b) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen,
Privatpersonen und öffentlichen Haushalten
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und 207
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und 927
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen 208
bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten
Verlustvorträgen
c) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und 111
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung
und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und
Betriebsstätten

Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen 112
bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von
bilanzierten Verlustvorträgen
d) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen
Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und 211
Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung
und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und
Betriebsstätten
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen 212
bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von
bilanzierten Verlustvorträgen
Explorationsaufwendungen im Ausland 237
2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 222
inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an
ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 267
inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von
ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von
ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 269
inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von
ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 228
inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen
gemeinsamen Direktinvestor haben
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 268
inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen
gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken
1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Nicht
Kredite und Einlagen) melde
pflichtig
2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige
Kredite und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von
Guthaben bei ausländischen Banken sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen
mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch
Unternehmen und Privatpersonen 221
Öffentliche Haushalte 321
Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namens
schuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren
ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
MFIs 123
Unternehmen und Privatpersonen 223
Öffentliche Haushalte 323
Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Ausland
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von
Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch
inländische
MFIs 132

Unternehmen und Privatpersonen 232
Öffentliche Haushalte 332
Sonstige Kapitalanlagen im Ausland
1. Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter
den Direktinvestitionen zu erfassen
Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische
MFIs 136
Unternehmen und Privatpersonen 236
Öffentliche Haushalte 336
2. Ausländische Emissionszertifikate
Ausländische Emissionszertifikate 467
3. Übrige Kapitalanlagen im Ausland
Erwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische
MFIs 139
Unternehmen und Privatpersonen 239
Öffentliche Haushalte 339
II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland
Inländische Wertpapiere
1. Anleihen
a) Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten
Bundesschatzanweisungen 140
Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten 141
Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten 641
Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen 133
Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen 134
Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten 143
b) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs)
Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs 461
Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs 465
Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs 491
Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs 495
c) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Unternehmen
Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen 462
Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen 466
Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen 492
Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen 496
2. Geldmarktpapiere
Geldmarktpapiere inländischer MFIs 145
Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen 245
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills) 344
Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten 345

3. Aktien
Bankaktien inländischer Emittenten 144
Nichtbankaktien inländischer Emittenten 258
4. Genussscheine
Genussscheine inländischer Emittenten 155
5. Investmentzertifikate
a) Geldmarktfondszertifikate
Inländische Geldmarktfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen 646
Barausschüttung und Thesaurierung)
Inländische thesaurierende Geldmarktfonds 647
b) Sonstige Investmentfondszertifikate
Sonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit 146
zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)
Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds 157
Direktinvestitionen im Inland
1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweignieder
lassungen und Betriebsstätten
a) Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in 147
der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital
herabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der 847
Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital
herabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen 148
einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in
der Rechtsform der Aktiengesellschaft
b) Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaften
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unter 247
nehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen
und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsen
notierte Unternehmen
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen 947
in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unter
nehmen
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen 248
einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen
Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
c) Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesell 151
schaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei
diesen inländischen MFIs. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung
von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische
MFIs sind
Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen 152
einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in
der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft
d) Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft
Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht Aktien 251
gesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen
bei diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb
und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer
Unternehmen und Privatpersonen

Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen 252
einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen
Unternehmen in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft
2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestitionsunternehmen, Zweignieder
lassungen und Betriebsstätten
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 262
inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweignieder
lassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 227
inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und
Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 219
inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und
Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 268
inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen
gemeinsamen Direktinvestor haben
Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch 228
inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht
unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen
gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken
1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige
Kredite und Einlagen)
Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen,
Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis
12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
MFIs 175
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) 075
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen 675
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127) 275
Nichtfinanzielle Unternehmen 975
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck 875
Öffentliche Haushalte 373
2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige
Kredite und Einlagen)
Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit
einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) 041
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen 541
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127) 261
Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen 941
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck 841
Öffentliche Haushalte 351
Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldschein
darlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren
(Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer
Emissionen von MFIs 163
Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen 663

Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, 263
und S.127)
Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen 963
Emissionen des Bundes 366
Emissionen der Länder 367
Emissionen von Städten und Gemeinden 368
Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen,
Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über
12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:
MFIs 176
Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds) 076
Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen 776
Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127) 276
Nichtfinanzielle Unternehmen 976
Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck 876
Öffentliche Haushalte 352
Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Inland
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland Aufgelegten
Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung –
durch
MFIs (Eigengeschäft) 172
Unternehmen und Privatpersonen 272
Öffentliche Haushalte 372
Sonstige Kapitalanlagen im Inland
1. Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den
Direktinvestitionen zu erfassen
Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen
MFIs 178
Unternehmen 278
2. Inländische Emissionszertifikate
Inländische Emissionszertifikate 507
3. Übriger Kapitalverkehr im Inland
Erwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen
MFIs 179
Unternehmen und Privatpersonen 279
Öffentlichen Haushalten 379
III. Finanzderivate
1. Financial Futures
Financial Futures, ausländische Terminbörsen 882
Financial Futures, inländische Terminbörsen 842
2. Optionen
Optionen, ausländische Terminbörsen 821
Optionen, inländische Terminbörsen 831

3. Forward Rate Agreements (FRAs)
Forward Rate Agreements 898
4. Zins- und Währungsswaps
Swapzinsen und Ausgleichszahlungen 584
5. Equity Swaps
Equity Swaps 984
6. OTC-Optionen
OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern 820
OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern 830
Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften 832
Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften 833
7. Credit Default Swaps
Credit Default Swaps 840
8. Total Return Swaps
Total Return Swaps 584
9. Optionsscheine
Optionsscheine ausländischer Emittenten 110
Optionsscheine inländischer Emittenten 150
10. Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte 883
IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)
Erträge aus Wertpapieren
1. Zinsen auf Wertpapiere
a) Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher Emittenten
Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. 382
die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten
b) Zinsen auf Wertpapiere privater Emittenten
Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die 183
Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten
2. Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten
Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt 185
werden
Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen, 985
Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die 285
über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden
Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden 585
Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen 885
und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von 685
ausländischen Lagerstellen erhalten
Erträge aus Direktinvestitionen
1. Erträge aus Aktien
Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt 188
werden

Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und 288
Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
2. Erträge aus sonstigen Beteiligungen
Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von 186
inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von 286
inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie 187
Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie 287
Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder
gezahlt werden
3. Zinsen auf Direktinvestitionskredite
Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer 289
Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen
inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren
Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer 689
Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen
inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen
Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener 789
Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch
unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen 889
inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus
Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern
4. Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen
Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw. 190
Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und
Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
eingehen
Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung 290
von Verlustvorträgen bzw. Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen
Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis
aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen)
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc. 181
Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc. 184
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus 281
Bankguthaben, Krediten etc.
Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc. 284
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten 381
etc.
Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc. 384
Pacht und Miete aus Grundbesitz
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs 180
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen 280
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten 380
Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen
Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften 197
Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus 297
sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw.
inländischen Nicht-Aktiengesellschaften

Sonstige Transaktionen
Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden können
Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen 950
Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr 951

Anhang 2 zu Artikel 19 Nummer 5
Anlage 1
Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG)
– vom Personensorgeberechtigten1 auszufüllen und von ihm und dem Jugendlichen zu unterschreiben;2
dem Arzt vom Jugendlichen bei der Untersuchung vorzulegen –
UBS-ID
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Beabsichtigte berufliche Tätigkeit
Name, Vorname, Postanschrift des Personensorgeberechtigten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)
Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen, wenn es besteht oder „ein Verdacht auf“ existiert.
A Vorgeschichte des Jugendlichen
A.1 Krankheiten/Behinderungen:
☐ Augenkrankheiten ☐ Ohrenkrankheiten ☐ Anfallsleiden
☐ Asthma ☐ Herz-Kreislauf-Krankheiten ☐ Zuckerkrankheit
☐ Knochen-Gelenk-Krankheiten ☐ Hautkrankheiten ☐ Allergien
☐ andere Krankheiten/Behinderungen welche: _____________________________________________
☐ Operationen/Unfälle welche: _____________________________________________
wann: ______________________________________________
☐ noch Beschwerden/Folgen
welche: _____________________________________________
A.2 Häufige Beschwerden (Beispiele):
☐ Husten ☐ Atemnot ☐ Kopfschmerz
☐ Schwindel ☐ Ohnmacht ☐ Hautausschläge
☐ Sonstige: _____________________________________________________________________________
A.3 ☐ Zurzeit in ärztlicher Behandlung Grund: _________________________________________
A.4 ☐ Regelmäßige Medikamenteneinnahme welche: ________________________________________
Bitte – falls vorhanden – zur Untersuchung mitbringen:
Impfnachweise, Sehhilfen (Brillenpass), Allergiepass, Feststellungsbescheide über Behinderungen.
(Datum) (Unterschrift des Personensorgeberechtigten) (Unterschrift des Jugendlichen)
1
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.
2
Die Angaben sind freiwillig; sie ermöglichen dem Arzt eine zuverlässigere Beurteilung.

Anlage 1a
Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG)
– vom Personensorgeberechtigten3 auszufüllen und von ihm und dem Jugendlichen zu unterschreiben;4
dem Arzt vom Jugendlichen bei der Untersuchung vorzulegen –
UBS-ID
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Berufliche Tätigkeit Arbeitgeber mit Anschrift
Name, Vorname, Postanschrift des Personensorgeberechtigten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)
Bisherige Untersuchungen (Jahr/Monat) Name und Anschrift des Arztes
Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen, wenn es besteht oder „ein Verdacht auf“ existiert.
A Vorgeschichte des Jugendlichen
A.1 Krankheiten/Behinderungen:
☐ Augenkrankheiten ☐ Ohrenkrankheiten ☐ Anfallsleiden
☐ Asthma ☐ Herz-Kreislauf-Krankheiten ☐ Zuckerkrankheit
☐ Knochen-Gelenk-Krankheiten ☐ Hautkrankheiten ☐ Allergien
☐ andere Krankheiten/Behinderungen welche: _____________________________________________
☐ Operationen/Unfälle welche: _____________________________________________
wann: ______________________________________________
☐ noch Beschwerden/Folgen
welche: _____________________________________________
A.2 Häufige Beschwerden (Beispiele):
☐ Husten ☐ Atemnot ☐ Kopfschmerz
☐ Schwindel ☐ Ohnmacht ☐ Hautausschläge
☐ Sonstige: _____________________________________________________________________________
A.3 ☐ Zurzeit in ärztlicher Behandlung Grund: _________________________________________
A.4 ☐ Regelmäßige Medikamenteneinnahme welche: ________________________________________
A.5 Arbeitsunfähigkeit insgesamt ☐ 1 bis 6 Tage ☐ 7 bis 14 Tage ☐ mehr als 14 Tage
A.6 Gibt es seit Arbeitsbeginn tätigkeitsbezogene Gesundheitsstörungen? ________________________
Bitte – falls vorhanden – zur Untersuchung mitbringen:
Impfnachweise, Sehhilfen (Brillenpass), Allergiepass, Feststellungsbescheide über Behinderungen,
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit Arbeits-/Ausbildungsbeginn.
(Datum) (Unterschrift des Personensorgeberechtigten) (Unterschrift des Jugendlichen)
3
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.
4
Die Angaben sind freiwillig; sie ermöglichen dem Arzt eine zuverlässigere Beurteilung.

Anlage 2
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Erhebungs-/Untersuchungsbogen (Teil 2)
Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum5
Tag der Untersuchung: _____________________
Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.
B Untersuchungen folgender Organe/Systeme erforderlich:
B.1 Größe (cm) ______________ Gewicht (teilbekleidet) (kg) ______________
B.2 Haut ☐ Ekzem ☐ Akne ☐ Sonstiges: _______________
B.3 Visus ☐ eingeschränkt ☐ ausreichend mit Sehhilfe korrigiert
B.4 Farbtüchtigkeit ☐ rot/grün gestört ☐ andere Störung: ___________
(pseudoisochromatische
Farbtafeln oder Testgerät)
B.5 Hörvermögen ☐ rechts eingeschränkt ☐ links eingeschränkt
B.6 Lungen ☐ Nebengeräusche ☐ Sonstiges: _______________
B.7 Herz-Kreislauf ☐ Rhythmusstörungen ☐ pathologisches Geräusch ☐ Sonstiges: _______________
Puls im Sitzen (n/min) ___________
Blutdruck im Sitzen (systolisch) (mmHg) ___________
Blutdruck im Sitzen (diastolisch) (mmHg) ___________
B.8 Abdomen ☐ Druckschmerz ☐ Bruch/-anlage ☐ pathologische Resistenz
☐ Sonstiges: _____________________________
B.9 Wirbelsäule ☐ statische Auffälligkeiten ☐ Bewegungseinschränkungen ______________________
B.10 Extremitäten ☐ Durchblutungsstörung ____________________________________________________
☐ Bewegungseinschränkungen ______________________________________________
☐ Sensibilitätsstörung ______________________________________________________
☐ Kraftminderung _________________________________________________________
B.11 Psyche/zentrales Nervensystem ☐ grobe Auffälligkeit ___________________________________
B.12 Alkoholkonsum/Drogen/Spielsucht/Nikotinkonsum
______________________________________________________________________________________
B.13 ☐ sonstige Auffälligkeiten in der Patientenakte dokumentiert
☐ Ergänzungsuntersuchung erforderlich, Grund: ______________________________________________
Fachrichtung: ________________________________________________________________________
5
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungs-/Untersuchungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle
Geschlechter.

Anlage 2a
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2)
Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum6
Tag der Untersuchung: _____________________
Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.
B Untersuchungen folgender Organe/Systeme erforderlich:
B.1 Größe (cm) ______________ Gewicht (teilbekleidet) (kg) ______________
B.2 Haut ☐ Ekzem ☐ Akne ☐ Sonstiges: _______________
B.3 Visus ☐ eingeschränkt ☐ ausreichend mit Sehhilfe korrigiert
B.4 Farbtüchtigkeit ☐ rot/grün gestört ☐ andere Störung: ___________
(pseudoisochromatische
Farbtafeln oder Testgerät)
B.5 Hörvermögen ☐ rechts eingeschränkt ☐ links eingeschränkt
B.6 Lungen ☐ Nebengeräusche ☐ Sonstiges: _______________
B.7 Herz-Kreislauf ☐ Rhythmusstörungen ☐ pathologisches Geräusch ☐ Sonstiges: _______________
Puls im Sitzen (n/min) ___________
Blutdruck im Sitzen (systolisch) (mmHg) ___________
Blutdruck im Sitzen (diastolisch) (mmHg) ___________
B.8 Abdomen ☐ Druckschmerz ☐ Bruch/-anlage ☐ pathologische Resistenz
☐ Sonstiges: _____________________________
B.9 Wirbelsäule ☐ statische Auffälligkeiten ☐ Bewegungseinschränkungen ______________________
B.10 Extremitäten ☐ Durchblutungsstörung ____________________________________________________
☐ Bewegungseinschränkungen ______________________________________________
☐ Sensibilitätsstörung ______________________________________________________
☐ Kraftminderung _________________________________________________________
B.11 Psyche/zentrales Nervensystem ☐ grobe Auffälligkeit ___________________________________
B.12 Alkoholkonsum/Drogen/Spielsucht/Nikotinkonsum
______________________________________________________________________________________
B.13 Angaben zur Arbeitsvorgeschichte:
Wegdauer zu/von der Arbeitsstätte: ______________. Beginn und Ende der Arbeitszeit: _______________.
Wechselschicht ☐
Sind seit Arbeitsaufnahme gesundheitliche Beschwerden aufgetreten und wenn ja, wurden diese in
Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit gebracht?
_______________________________________________________________________________________
Ist ein Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden? Wenn ja,
weshalb?
_______________________________________________________________________________________
☐ sonstige Auffälligkeiten in der Patientenakte dokumentiert
☐ Ergänzungsuntersuchung erforderlich, Grund: ______________________________________________
Fachrichtung: ________________________________________________________________________
6
Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle
Geschlechter.

Anlage 3
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten7
Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit
(Versichertenstammdaten) des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend
angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1
JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten
nicht beschäftigt werden.
Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.
☐ Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG)
☐ Erste Nachuntersuchung ☐ Weitere Nachuntersuchung
(gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) (gem. § 34 JArbSchG)
☐ Außerordentliche Nachuntersuchung ☐ Angeordnete Nachuntersuchung
(gem. § 35 JArbSchG) (gem. § 42 JArbSchG)
Folgende Arbeiten müssen vermieden werden:
☐ Überwiegendes Stehen.
☐ Überwiegendes Gehen.
☐ Überwiegendes Sitzen.
☐ Häufiges Einnehmen einer Zwangshaltung (z. B. Bücken, Hocken, Knien) _____________________________
☐ Häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel.
☐ Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr.
☐ Arbeiten mit besonderen klimatischen Belastungen
(z. B. Kälte, Hitze, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) _________________________________
☐ Arbeiten mit physikalischen Belastungen
(z. B. Lärm, mechanische Schwingungen/Erschütterungen) _________________________________________
☐ Arbeiten mit chemischer Belastung für die Haut oder der Schleimhäute durch Gase, Stäube, Dämpfe,
Rauch ___________________________________________________________________________________
☐ Arbeiten, die die volle Sehkraft ohne Sehhilfe erfordern.
☐ Arbeiten, die die Farbtüchtigkeit erfordern.
☐ Sonstige Arbeiten: _________________________________________________________________________
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung ist
☐ Normalbefund
☐ Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 1 JArbSchG wird angeordnet:
nach Ablauf von Monaten __________________________
spätestens bis zum _______________________________
☐ Es wird empfohlen, dass der Jugendliche sich möglichst bald einem Arzt/Zahnarzt vorstellt, wegen
_______________________________________________________________________________________
Empfehlungen: ________________________________________________________________________________
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift des untersuchenden Arztes)
Zur Beachtung: Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres vor dem 18. Geburtstag ist eine Nachuntersuchung
erforderlich. Falls die öffentliche Berufsberatung in Anspruch genommen wird, sollte ihr von dem Personen
sorgeberechtigten im Interesse des Jugendlichen das vorstehende Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden.
7
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser ärztlichen Mitteilung das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.

Anlage 4
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber8
Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen9 Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit
(Versichertenstammdaten) des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend
angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1
JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten
nicht beschäftigt werden.
Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.
☐ Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG)
☐ Erste Nachuntersuchung ☐ Weitere Nachuntersuchung
(gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG) (gem. § 34 JArbSchG)
☐ Außerordentliche Nachuntersuchung ☐ Angeordnete Nachuntersuchung
(gem. § 35 JArbSchG) (gem. § 42 JArbSchG)
Folgende Arbeiten müssen vermieden werden:
☐ Überwiegendes Stehen.
☐ Überwiegendes Gehen.
☐ Überwiegendes Sitzen.
☐ Häufiges Einnehmen einer Zwangshaltung (z. B. Bücken, Hocken, Knien) _____________________________
☐ Häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel.
☐ Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr.
☐ Arbeiten mit besonderen klimatischen Belastungen
(z. B. Kälte, Hitze, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) _________________________________
☐ Arbeiten mit physikalischen Belastungen
(z. B. Lärm, mechanische Schwingungen/Erschütterungen) _________________________________________
☐ Arbeiten mit chemischer Belastung für die Haut oder der Schleimhäute durch Gase, Stäube, Dämpfe,
Rauch ___________________________________________________________________________________
☐ Arbeiten, die die volle Sehkraft ohne Sehhilfe erfordern.
☐ Arbeiten, die die Farbtüchtigkeit erfordern.
☐ Sonstige Arbeiten: _________________________________________________________________________
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift des untersuchenden Arztes)
Zur Beachtung: Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres vor dem 18. Geburtstag ist eine Nachuntersuchung
erforderlich. Falls die öffentliche Berufsberatung in Anspruch genommen wird, sollte ihr von dem Personen
sorgeberechtigten im Interesse des Jugendlichen das vorstehende Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden.
8
Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber gem. § 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren.
9
Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser ärztlichen Mitteilung das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 411. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 97170e8e7fdecc67….