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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 411

BGBl. 2024 I Nr. 411 · 142.111 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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                                                   Teil I

2024                   Ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2024                                     Nr. 411

                                   Verordnung
       zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
                           Verwaltung von Bürokratie

                                           Vom 11. Dezember 2024


  Die Bundesregierung verordnet auf Grund
– des § 11 Absatz 1 bis 4 jeweils in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Außenwirtschafts­
  gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank,
– des § 41 Absatz 1 Nummer 5 des Mess- und Eichgesetzes, von dem Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 11
  Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1663) geändert worden ist,
– des § 11 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, des § 12 Satz 1 Nummer 10 und 11 und § 12b Absatz 1, Absatz 2 und
  Absatz 9, jeweils in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 11
  Absatz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
  S. 1966), § 11 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), § 12
  Satz 1 Nummer 10 und 11 durch Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe hhh
  und iii des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), § 12b Absatz 2 zuletzt durch Artikel 70 des Gesetzes
  vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3342) und § 54 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom
  27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden sind;
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet auf Grund
– des § 8a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, des § 13b Satz 3, des § 14 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 131l Satz 1
  der Wirtschaftsprüferordnung, von denen § 13b Satz 3 und § 14 Satz 1 zuletzt durch Artikel 255 Nummer 1 der
  Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) sowie § 131l Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 5 des
  Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
  8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
– des § 14 Absatz 14 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8, § 34c Absatz 3 Satz 1
  Nummer 1 Buchstabe d und § 34j Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung, von denen § 14 Absatz 14 Satz 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe e des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert
  worden ist, § 34 Absatz 2 Satz 1, § 34b Absatz 8 und § 34c Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11
  Buchstabe a des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden sind und § 34j Absatz 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
– des § 34g Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung, von denen § 34g Absatz 1
  Satz 1 zuletzt durch Artikel 8 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert
  worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt,
  Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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– des § 22 Absatz 2 Nummer 2 und 6 des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) und des § 21
  Absatz 2 Nummer 2 und 6 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I
  S. 2879), in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
  S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
– des § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 16
  Buchstabe a des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) und Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 53 des
  Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden sind, nach Anhörung der Bundessteuerberater­
  kammer;
das Bundesministerium der Justiz verordnet auf Grund
– des § 7g Absatz 2 Satz 2 und des § 7i der Bundesnotarordnung, von denen § 7g Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 136
  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 7i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes
  vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits­
  anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember
  2021 (BGBl. I S. 5176);
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet auf Grund
– des § 26 in Verbindung mit § 72 Absatz 3 und des § 46 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, von denen
  die §§ 26 und 46 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
  geändert worden sind,
– des § 172c Absatz 3 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –, der zuletzt
  durch Artikel 35 Nummer 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft;
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
– des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa in Verbindung mit § 4 Absatz 2 des Lebensmittel- und
  Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I
  S. 28) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
  (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) und im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3, Absatz 5 Nummer 7 und Absatz 6 Nummer 2 des
  Düngegesetzes, dessen Absatz 4 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068) neu gefasst und Absatz 6 zuletzt
  durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie in
  Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
  und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz;
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium des Innern und für Heimat verordnen
auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, auch in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a sowie
  Absatz 6 Satz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Absatz 6 Satz 3 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233) geändert
  worden sind und Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, Absatz 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und Absatz 6 Satz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden sind;
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 15 Buchstabe a und b, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1
  und 2, sowie des § 47 Nummer 4 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor
  Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 15 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 233)
  geändert und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 6 und 15 Buchstabe a sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 durch
  Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst worden sind,
– des § 6 Nummer 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 487 der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits­
  anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember
  2021 (BGBl. I S. 5176),
– des § 9 Absatz 4 des Seeaufgabengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154),
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3a und 9a des Luftverkehrsgesetzes, von dem Satz 1 zuletzt durch Artikel 6
  Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung mit Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes, von dem Satz 1 zuletzt
  durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe a und Satz 4 zuletzt durch Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe j des Gesetzes
  vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium der Finanzen;
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie des § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 und
  Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes, von denen § 7 Absatz 4 Satz 3 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 des
  Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) und § 54 Absatz 1 Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 6
  Buchstabe a und b der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785; 2002 I S. 2972) geändert worden
  sind:

                                               Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 2    Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 3    Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
Artikel 4    Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
Artikel 5    Änderung der Aromendurchführungsverordnung
Artikel 6    Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
Artikel 7    Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
Artikel 8    Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Artikel 9    Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Artikel 10   Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
Artikel 11   Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Artikel 12   Änderung der Pfandleiherverordnung
Artikel 13   Änderung der Mess- und Eichverordnung
Artikel 14   Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 15   Änderung der Versteigererverordnung
Artikel 16   Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Artikel 17   Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Artikel 18   Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich
             gefährdenden Tätigkeiten
Artikel 19   Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
Artikel 20   Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 172c Absatz 3 Satz 1
             des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung
Artikel 21   Änderung der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
Artikel 22   Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 23   Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 24   Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 25   Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
Artikel 26   Aufhebung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
Artikel 27   Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Artikel 28   Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 29   Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 30   Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Artikel 31   Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 32   Änderung der Düngeverordnung
Artikel 33   Inkrafttreten
Anhang 1
Anhang 2
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Artikel 1

                        Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
  § 9 Absatz 1 der Steuerberatervergütungsverordnung vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2022 (BGBl. I S. 877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter „auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern“ durch die
   Wörter „aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung fordern;
   die Berechnung bedarf der Textform“ ersetzt.
2. Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.


                                                      Artikel 2

                               Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
  Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 17. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
      „§ 5   (weggefallen)“.
   b) Die Angaben zu den §§ 68 und 69 werden wie folgt gefasst:
      „§ 68 (weggefallen)
      § 69 (weggefallen)“.
   c) Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 19 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
      „Anlage 2 DIREKA1 Vermögen von Inländern im Ausland
      Anlage 3    DIREKA2 Vermögen von Ausländern im Inland
      Anlage 4    AUSWIB1 Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschafts­
                  verkehr nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung
      Anlage 5    ZABILC1 Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr
                  (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff. der
                  Außenwirtschaftsverordnung
      Anlage 6    ZABILC2 Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr nach
                  § 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1 der Außenwirtschaftsverordnung
      Anlage 7    ZABILC3 Zahlungen für Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr nach § 70
                  Absatz 1 Nummer 3 der Außenwirtschaftsverordnung
      Anlage 8    Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen
                  Bundesbank für die Zahlungsbilanz“.
2. § 5 wird aufgehoben.
3. § 63 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 63

                                                   Begriffsbestimmungen
      Für Zwecke der Meldungen nach diesem Kapitel ist
   1. Inland das deutsche Wirtschaftsgebiet im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.05 des Anhangs A der Verordnung
      (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen
      System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen
      Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/734 (ABl. L 97 vom
      5.4.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   2. Inländer jede institutionelle Einheit im Inland im Sinne des Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in Verbindung mit
      Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und
   3. Ausländer jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne dieses Kapitels 2 Nummer 2.12 bis 2.30 in
      Verbindung mit Nummer 2.07 bis 2.11 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013.“
4. § 64 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „3 Millionen“ durch die Angabe „6 Millionen“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „K3 „Vermögen von Inländern im Ausland““ durch die Angabe „2“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „K3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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5. § 65 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ angefügt.
      bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
      cc) Nummer 4 wird Nummer 3.
   b) In Absatz 4 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „3 Millionen“ durch die Angabe „6 Millionen“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „K4 „Vermögen von Ausländern im Inland““ durch die Angabe „3“ ersetzt.
6. § 66 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 66

                                   Meldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten
     (1) Inländer haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern der Deutschen
   Bundesbank gemäß Absatz 3 innerhalb der Frist des § 71 Absatz 3 zu melden, wenn diese Forderungen oder
   Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats jeweils zusammengerechnet mehr als 6 Millionen Euro betragen.
      (2) Von der Meldepflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind
   1. natürliche Personen und
   2. monetäre Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/379 der Europäischen
      Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der
      monetären Finanzinstitute (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung, Investment­
      aktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie Kapitalverwaltungsgesellschaften
      bezüglich der Forderungen und Verbindlichkeiten ihrer Investmentfonds.
      (3) Die zu meldenden Forderungen und Verbindlichkeiten müssen die Angaben nach Anlage 4 enthalten.
      (4) Inländer, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten
   aus Finanzbeziehungen mit Ausländern bei Ablauf eines Quartals mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben
   diese Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, soweit sie aus derivativen Finanz­
   instrumenten resultieren, nach dem Stand vom Quartalsende in der Frist des § 71 Absatz 4 zu melden, wobei
   in der Meldung die Angaben nach der Anlage 4 enthalten sein müssen. Die Bestände sind grundsätzlich mit
   ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
     (5) Entfällt für einen Inländer, der für den vorangegangenen Meldestichtag meldepflichtig war, wegen
   Unterschreitens der in den Absätzen 1 oder 4 genannten Betragsgrenzen die Meldepflicht, so hat er dies in
   der nach § 72 Absatz 1 oder Absatz 3 vorgegebenen Form anzuzeigen.“
7. § 67 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „7 und 8“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „12 500“ durch die Angabe „50 000“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
      cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „und“ ersetzt.
      dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere.“
   c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Als Zahlung gilt ferner:
      1. das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten und
      2. die Übertragung von Kryptowerten im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 4 des Kreditwesengesetzes.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Z4 „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr““ durch die Angabe „5“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschafts­
          verkehr““ durch die Angabe „6“ ersetzt.
   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Der Meldepflichtige nach Absatz 1, der eine ausgehende Zahlung im Transithandelsgeschäft
      gemeldet hat und die Transithandelsware danach in das Inland einführt oder verbringt, hat den
      ursprünglich gemeldeten Betrag als „Stornierung im Transithandel“ der Deutschen Bundesbank in der Frist
      des § 71 Absatz 6 zu melden.“
8. Die §§ 68 und 69 werden aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


9. § 70 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Z10 „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate im Außenwirtschafts­
          verkehr““ durch die Angabe „6“ ersetzt.
      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Z11 „Zahlungen für Wertpapier-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr““
          durch die Angabe „5“ ersetzt.
      dd) Die Nummern 3 und 4 werden durch folgende Nummer 3 ersetzt:
          „3. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen; in
              den Meldungen müssen die Angaben nach Anlage 7 enthalten sein.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „und 3“ gestrichen und wird die Angabe „12 500“ durch die Angabe „50 000“
      ersetzt.
10. § 71 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „K3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „K4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“, die Angabe „Z5“ durch die Angabe „4“
      und das Wort „Kalendertag“ durch das Wort „Werktag“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird aufgehoben.
   e) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Z5b“ wird durch die Angabe „4“ und das Wort „Kalendertag“ durch
      das Wort „Werktag“ ersetzt.
   f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „20. Kalendertag“ wird durch die Angabe „15. Werktag“ und die
      Angabe „50. Kalendertag“ durch die Angabe „50. Werktag“ ersetzt.
   g) Absatz 7 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst:
        „(6) Meldungen nach § 67 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 4, Meldungen nach § 70 Absatz 1 sowie
      Stornomeldungen nach § 67 Absatz 6 sind bis zum siebten Werktag des folgenden Monats einzureichen.“
   h) Absatz 8 wird aufgehoben.
11. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 67 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 68 Absatz 1, entgegen § 69“ durch
      die Angabe „§ 67 Absatz 1“ ersetzt.
   c) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 68 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 67 Absatz 6“ und das Wort „Anzeige“
      durch das Wort „Stornomeldung“ ersetzt.
12. Die Anlagen 3 bis 19 werden durch die Anlagen 2 bis 8 aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersetzt.


                                                    Artikel 3

             Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
  § 4 Absatz 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 209) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.
  b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ und nach dem Wort
     „Endverbraucher“ die Wörter „unmittelbar und“ eingefügt.
2. In Satz 3 werden nach dem Wort „schriftliche“ die Wörter „oder elektronische“ eingefügt.


                                                    Artikel 4

              Änderung der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung
   In § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1362), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 315) geändert worden ist,
werden die Wörter „Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)“ durch die Wörter „Artikel 3
der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                     Artikel 5

                          Änderung der Aromendurchführungsverordnung
   In § 5 Absatz 3 Nummer 1 der Aromendurchführungsverordnung vom 20. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4723) werden
die Wörter „Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504)“ durch die Wörter „Artikel 3 der
Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411)“ ersetzt.


                                                     Artikel 6

                            Änderung der Notarfachprüfungsverordnung
  Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010 (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „sollen mindestens zwei Prüfungstermine“ durch die Wörter „soll mindestens
      ein Prüfungstermin“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Die“ gestrichen.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
         „Sie sind spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des
         Prüfungsamtes bekanntzugeben.“
     cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „der Prüfungstermine“ durch die Wörter „des Prüfungstermins“
         ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „über die“ die Wörter „Dauer der“ eingefügt und
      werden die Wörter „und über den Tag, seit dem die Zulassung ohne Unterbrechung besteht“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „zehn Wochen“ durch die Wörter „drei Monate“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
         „Die Frist ist spätestens fünf Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf der Internetseite des
         Prüfungsamtes bekanntzugeben.“


                                                     Artikel 7

                       Änderung der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
  Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), die zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 1a Aufbewahrungsfristen“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Prüfungstätigkeit“ das Komma und die Wörter „in
     Urschrift oder beglaubigter Abschrift“ gestrichen.
  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Aus der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 müssen Art und Umfang der Prüfungstätigkeit,
     insbesondere die Teilnahme an Abschlussprüfungen und die Mitwirkung bei der Abfassung der Prüfberichte,
     hervorgehen.“
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Wurde bereits einmal ein Antrag auf Zulassung gestellt, bei dem die Aufbewahrungsfristen nach § 1a
     Absatz 2 noch nicht abgelaufen sind, müssen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 nicht
     erneut eingereicht werden.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


3. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
                                                        „§ 1a

                                                Aufbewahrungsfristen
    (1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 5 sind bei der Prüfungsstelle für die Dauer von mindestens
  drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Prüfungsentscheidung aufzubewahren. Im Fall des § 21 Absatz 4
  besteht für Aufsichtsarbeiten keine Aufbewahrungspflicht.
     (2) Die Anträge auf Zulassung und auf verbindliche Auskunft, die Prüfungsunterlagen der einzelnen Bewerber
  und die Unterlagen zu den Entscheidungen über die Anträge und Prüfungen sind bei der Prüfungsstelle für die
  Dauer von mindestens zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung
  aufzubewahren. Wurde der Antrag auf Zulassung zurückgenommen, bevor über den Antrag rechtskräftig
  entschieden ist, beträgt die Aufbewahrungsfrist zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Rücknahme
  erfolgt ist.
    (3) Ein Nachweis über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung ist bei der Prüfungsstelle für die Dauer
  von mindestens 50 Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Verwaltungsentscheidung aufzubewahren.
     (4) Unterlagen können in elektronischer Form aufbewahrt werden.“
4. § 22 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
5. In § 25 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1a“ ersetzt.


                                                    Artikel 8

            Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
   Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Abschrift“ gestrichen.
  b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
2. In § 8 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Original oder in beglaubigter Abschrift“ gestrichen.
  b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ gestrichen.


                                                    Artikel 9

                       Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
  Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:
  „§ 21 (weggefallen)“.
2. In § 4 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Vorläufer“ die Wörter „oder Nachfolger“
   eingefügt.
3. In § 16 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10 000 Euro“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
4. § 21 wird aufgehoben.
5. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 18 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 19 bis 23 werden die Nummern 18 bis 22.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                                  Artikel 10

                             Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
  Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 17. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Anlage 3“ die Wörter „und in den Fällen der Aufgabe des
   Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein
   Vordruck nach dem Muster der Anlage 1“ angefügt.
2. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
     „(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen
  Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich
  als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung
  zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die
  Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3
  der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14
  Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die
  Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen
  Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt.“
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
     „Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis
     eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden
     Gesellschafter).“
  b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“
     durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
  c) In Feld 25 werden die Wörter „Wiedereröffnung nach Verlegung“ durch die Wörter „Verlegung des Betriebs“
     ersetzt.
  d) Nach Feld 31 wird dem Feld „Hinweis“ folgender Satz angefügt: „Im Fall der Verlegung des Betriebs aus einem
     anderen Meldebezirk ist die Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte in dieser Anzeige
     enthalten.“
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Erläuterung zu Feld 1 wird wie folgt gefasst:
     „Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis
     eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden
     Gesellschafter).“
  b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“
     durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
     „Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenenfalls im Stiftungsverzeichnis
     eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden
     Gesellschafter).“
  b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“
     durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
  c) Dem Feld 17 werden die Wörter: „Von der zuständigen Behörde auszufüllen:“ vorangestellt.
  d) In Feld 25 werden nach den Wörtern „Vollständige Aufgabe“ die Wörter „Verlegung in einen anderen
     Meldebezirk“ und das Feld zum Ankreuzen aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                  Artikel 11

                  Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
  Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
  Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Abschluss.“
2. § 17 wird aufgehoben.
3. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
  b) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
  c) Nummer 7 wird aufgehoben.


                                                  Artikel 12

                                    Änderung der Pfandleiherverordnung
  Die Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird aufgehoben.
2. § 9 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei
  Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, einer sonstigen Zeitung
  oder auf seiner Homepage bekanntgemacht wird.“
3. § 12 wird aufgehoben.
4. § 12a wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird aufgehoben.
  b) Nummer 2 wird Nummer 1.
  c) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 2 bis 4.
  d) Nummer 7 wird Nummer 5 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
  e) Nummer 8 wird Nummer 6 und das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
  f) Nummer 9 wird aufgehoben.


                                                  Artikel 13

                              Änderung der Mess- und Eichverordnung
   In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 der Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010,
2011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 27) geändert worden ist,
werden die Wörter „für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen“ durch die Wörter „nach Anlage VIIId der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ ersetzt.


                                                  Artikel 14

                           Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
   Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I
S. 2479), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 9, 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 6, 8, 11, 11a,
   Absatz 2 und 3 und § 19,“ durch die Wörter „§§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10 Absatz 2 und 3 und
   § 19,“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


2. § 9 wird aufgehoben.
3. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 wird aufgehoben.
   b) Die Nummern 7 bis 13 werden die Nummern 6 bis 12.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 6 bis 13“ durch die Wörter „Nummer 7 bis 12“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „9,“ gestrichen und wird die Angabe „Nummer 6, 8, 11, 11a“ durch die
          Angabe „Nummer 7, 9, 10“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „7 bis 13“ durch die Angabe „6 bis 12“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „9,“ gestrichen und wird die Angabe „Nummer 6, 8, 11, 11a“ durch die
          Angabe „Nummer 7, 9, 10“ ersetzt.


                                                    Artikel 15

                                   Änderung der Versteigererverordnung
  Die Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrags“ durch die Wörter „Vertrags in Textform“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die
      Versteigerung stattfinden soll,“ gestrichen.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „In der Anzeige sind neben der Gattung der zu versteigernden Ware und dem Zeitpunkt der Versteigerung die
      folgenden Angaben zu machen:
      1. in den Fällen der Versteigerung und der öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
         des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Versteigerungsort,
      2. im Fall der virtuellen öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs die Zugangsdaten,
      3. im Fall der hybriden öffentlichen Versteigerung nach § 383 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Bürgerlichen
         Gesetzbuchs der Versteigerungsort und die Zugangsdaten.“
   c) In Absatz 2a werden die Wörter „sowie der Industrie- und Handelskammer“ gestrichen.
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
          „Sofern in einer Versteigerung eine Vielzahl von Versteigerungsobjekten unterschiedlicher Art zur
          Versteigerung gelangt, die aufgrund ihrer Anzahl nicht innerhalb der Frist des Satzes 2 versteigert
          werden kann, darf die Versteigerung eine Dauer von zwölf Tagen nicht überschreiten.“
      bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.
3. § 4 wird aufgehoben.
4. In § 9 werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2“ durch die Wörter „die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2“
   ersetzt.
5. In § 10 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlichen Vertrag“ durch die Wörter „Vertrag in Textform“
   ersetzt.


                                                    Artikel 16

                      Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
   Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:
„§ 27c des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrens­
gesetze der Länder bleiben durch Satz 1 unberührt.“
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


                                                   Artikel 17

         Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
   Dem § 6 Absatz 5 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I
S. 1525), die zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
wird folgender Satz angefügt:
„Sie stellt den Erklärungsbogen und das Formular für die Belehrung des Betroffenen als elektronische Formulare zur
Verfügung.“


                                                   Artikel 18

      Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen
                unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden Tätigkeiten
  Die Verordnung über das Verbot der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren mit sittlich gefährdenden
Tätigkeiten vom 3. April 1964 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 1986
(BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                   Artikel 19

                 Änderung der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
  Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung vom 16. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2221) wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Satz 1 und § 4 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „in weißer Farbe“ und die Wörter „in roter Farbe“
   gestrichen.
2. In § 5 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe,“ durch das Wort „und“
   und die Wörter „3a in roter Farbe“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
3. In § 6 werden die Wörter „einen Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe,“ durch das Wort „und“
   und die Wörter „4a in roter Farbe“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 7

                                            Übermittlung von Unterlagen
     Bei der Übermittlung von Unterlagen nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Mustern sind die in den
   Mustern vorgesehenen Unterschriften in schriftlicher Form zu leisten oder mit einer qualifizierten elektronischen
   Signatur zu versehen.“
5. Die Anlagen 1 bis 4a werden durch die Anlagen 1 bis 4 aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersetzt.


                                                   Artikel 20

                                      Verordnung
         zur Übertragung der Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
    § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt
                                 für Soziale Sicherung
  Die in § 172c Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer
Rechtsverordnung wird auf das Bundesamt für Soziale Sicherung übertragen.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                    Artikel 21

         Änderung der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
  Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „schriftlicher Antrag“ durch die Wörter „schriftlicher oder
   elektronischer Antrag“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „schriftlichen Bescheid“ durch die Wörter „schriftlichen oder
   elektronischen Bescheid“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.


                                                    Artikel 22

                           Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 52 Absatz 1 Satz 6 werden nach dem Wort „auszuhändigen“ die Wörter „oder vorzuzeigen“ eingefügt.
2. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 werden die Wörter „, § 46 Absatz 6 oder § 52 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „oder § 46
      Absatz 6“ ersetzt.
   b) In Nummer 26 wird am Ende das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   c) In Nummer 27 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt.
   d) Folgende Nummer 28 wird angefügt:
      „28. entgegen § 52 Absatz 1 Satz 6 die dort genannte Bescheinigung nicht mitführt, nicht oder nicht
           rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,“.


                                                    Artikel 23

                     Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
  In § 66 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 22 dieser Verordnung geändert
worden ist, werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach den Wörtern „§ 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a“ die Wörter
„und Absatz 2m“ eingefügt.


                                                    Artikel 24

                                Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
  § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung von 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 2. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 46

                        Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise“
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Bei der Erteilung von Parkausweisen für Bewohner kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die
   Parkausweise nicht in den Fahrzeugen ausgelegt oder angebracht werden müssen.“
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
     „(5) Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen nach dieser Vorschrift, die als Parkausweise
   ausgegeben werden, können vollständig durch automatische Einrichtungen erteilt werden, sofern kein Anlass
   besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.“
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                     Artikel 25

                          Änderung der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung
   In der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I
S. 229), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 174) geändert worden ist,
wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden in der Angabe zur Ausnahme 33 (M) die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben“
   gestrichen.
2. Ausnahme 33 (M) wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „, die Küstenschifffahrt betreiben“ gestrichen.
  b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Fahrgäste oder
         Güter an einem Ort im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an Bord nehmen und sie gegen Entgelt an
         einen Bestimmungsort in diesem Gebiet befördern, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum
         befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden.“


                                                     Artikel 26

                      Aufhebung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
  Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der
Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                     Artikel 27

 Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
   Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 50 wird aufgehoben.
  b) Die Nummern 51 bis 75 werden die Nummern 50 bis 74.
2. Abschnitt 3 der Anlage wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 51 und 52 werden aufgehoben.
  b) Die Nummern 53 bis 55 werden die Nummern 51 bis 53.


                                                     Artikel 28

                         Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5190) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird im Dritten Abschnitt die Angabe „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von
   knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen 48a bis 48f“ durch die
   Angabe „2. (weggefallen)“ ersetzt.
2. Nach § 48 wird die Zwischenüberschrift „2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften
   erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen“ gestrichen.
3. Die §§ 48a bis 48f werden aufgehoben.
4. § 53 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 5 wird aufgehoben.
  b) Absatz 6 wird Absatz 5.
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                   Artikel 29

                    Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
   Abschnitt VI Nummer 8 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 251) geändert worden ist, wird aufgehoben.


                                                   Artikel 30

                       Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
  Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 9 Satz 2 und 3 und § 12 Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 3 und in Absatz 3 werden jeweils
   die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Bundesministerium für
   Digitales und Verkehr“ ersetzt.
2. § 13 wird aufgehoben.
3. In Anlage 2 werden in der Überschrift die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“
   durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
4. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angaben zum Flughafen Berlin-Tegel (TXL) werden aufgehoben.
  b) In den Angaben zum Flughafen Berlin-Schönefeld (SXF) werden die Wörter „Berlin-Schönefeld (SXF)“ durch
     die Wörter „Berlin-Brandenburg (BER)“ ersetzt.


                                                   Artikel 31

                                 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
  Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 9. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 24 wie folgt gefasst:
  „§ 24 (weggefallen)“.
2. § 24 wird aufgehoben.
3. § 44 Absatz 1 Nummer 20 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 32

                                       Änderung der Düngeverordnung
  In § 10 Absatz 2 Satz 1 im Satzteil vor Nummer 1 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die
zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird das Wort
„zwei“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                          Artikel 33

                                                       Inkrafttreten
  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (2) Die Artikel 1 und 26 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
  (4) Artikel 23 tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
  (5) Artikel 10 tritt am 1. November 2025 in Kraft.




  Der Bundesrat hat zugestimmt.

  Berlin, den 11. Dezember 2024

                                                 Der Bundeskanzler
                                                        Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                     Vo l k e r W i s s i n g

                                            Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Klimaschutz
                                                         R. Habeck

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                                        Jörg Kukies

                                              Die Bundesministerin
                                            des Innern und für Heimat
                                                      Nancy Faeser

                                                Der Bundesminister
                                              für Arbeit und Soziales
                                                      Hubertus Heil

                                            Der Bundesminister
                                     für Ernährung und Landwirtschaft
                                                       Cem Özdemir

                                                 Der Bundesminister
                                            f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                     Vo l k e r W i s s i n g

                                                Die Bundesministerin
                                             für Umwelt, Naturschutz,
                             n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                       Steffi Lemke




                                      Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17



                                     Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 12

                                                                                                         Anlage 2
                                                                                                         (zu § 64)

                                            DIREKA1
                           Meldung von Vermögen von Inländern im Ausland

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum


Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende Angaben
Wirtschaftszweig
Rechtsform
Bilanzsumme
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Sitzland der ausländischen Konzernspitze


Falls der Meldepflichtige zu einem deutschen Konzern gehört: Angaben zum Konzern
Bilanzsumme
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Firma der deutschen Konzernmutter


Liste der ausländischen Unternehmen, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar zum
Meldestichtag beteiligt ist oder zum letzten Meldestichtag beteiligt war mit folgendem Inhalt
Firma
Sitz
Sitzland
Wirtschaftszweig
Angabe zur Selbständigkeit
ISIN
Unmittelbare ausländische Beteiligungsgeber, über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt ist
Erstmelde-/Abgangsgrund
Währung
Jahresumsatz
Investitionen in Sachanlagen
Personalaufwand
Zahl der Beschäftigten
Summe der Stimmrechtsanteile vom Meldepflichtigen und unmittelbaren Beteiligungsgebern
Bilanz der ausländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18



Auf den Meldepflichtigen entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen:
   Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
   Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht
   Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht
   Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
   Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen, mit denen ein
   Beteiligungsverhältnis besteht
Börsenwert der vom Meldepflichtigen unmittelbar gehaltenen Anteile
Anteil der Stimmrechte des Meldepflichtigen
Auf den oder die unmittelbaren ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden
Bilanzinformationen:
   Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
   Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht
   Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht
   Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
   Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein
   Beteiligungsverhältnis besteht


Bilanzinformationen der ausländischen Beteiligungen
Bilanzstichtag
Art der Rechnungslegung
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
Finanzanlagen insgesamt
Darunter:
   Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
   Ausleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen
   ein Beteiligungsverhältnis besteht
   Ausleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an
   denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Umlaufvermögen insgesamt
Darunter:
   Forderungen gegenüber in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen
   mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
   Forderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen,
   Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Aktiva
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen
Bei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19



Verbindlichkeiten insgesamt
Darunter:
   Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen,
   Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
   Verbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen,
   Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Passiva
Bilanzsumme
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                                                                                       Anlage 3
                                                                                                       (zu § 65)

                                             DIREKA2
                            Meldung von Vermögen von Ausländern im Inland

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum


Über die allgemeinen Angaben des Meldepflichtigen hinausgehende Angaben
Wirtschaftszweig
Rechtsform
ISIN
Erstmeldegrund
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Bilanz des Meldepflichtigen (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)


Liste der ausländischen Beteiligungsgeber mit folgendem Inhalt
Firma oder Name
Sitz
Sitzland
Sitzland des Endeigentümers
Auf den ausländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen des
Meldepflichtigen:
   Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
   Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht im Ausland
   Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht im Ausland
   Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
   Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein
   Beteiligungsverhältnis besteht im Ausland
   Börsenwert der gehaltenen Anteile
   Anteil der Stimmrechte


Liste der inländischen Unternehmen, an denen die Ausländer über den Meldepflichtigen zum
Meldestichtag mittelbar beteiligt sind oder zum letzten Meldestichtag beteiligt waren mit folgendem
Inhalt (nur für vom ausländischen Beteiligungsgeber abhängige Unternehmen):
Firma
Sitz
Wirtschaftszweig
Rechtsform
Unmittelbare inländische Beteiligungsgeber über die der Meldepflichtige mittelbar beteiligt ist
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21



Erstmelde-/Abgangsgrund
Jahresumsatz
Zahl der Beschäftigten
Bilanz der inländischen Beteiligung (siehe Beschreibung: Bilanzinformationen)
Auf den oder die ausländischen Beteiligungsgeber entfallenden Anteile der folgenden Bilanzinformationen:
   Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
   Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht
   Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht
   Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen mit denen ein
   Beteiligungsverhältnis besteht
Auf die direkten inländischen Beteiligungsgeber entfallende Anteile der folgenden Bilanzinformationen:
   Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
   Ausleihungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht
   Forderungen an Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis
   besteht
   Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
   Verbindlichkeiten gegenüber Anteilseignern, verbundenen Unternehmen, Unternehmen an denen ein
   Beteiligungsverhältnis besteht
   Anteil der Stimmrechte des unmittelbaren Beteiligungsgebers


Bilanzinformationen (für Meldepflichtigen und seine deutschen Beteiligungen)
Bilanzstichtag
Art der Rechnungslegung
Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände
Finanzanlagen insgesamt
Darunter:
   Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen
   Ausleihungen an in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen mit denen
   ein Beteiligungsverhältnis besteht
   Ausleihungen an nicht in Deutschland ansässige Anteilseigner, verbundene Unternehmen, Unternehmen an
   denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Umlaufvermögen insgesamt
Darunter:
   Forderungen gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen, Unternehmen
   mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht in Deutschland
   Forderungen gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseigner, verbundenen Unternehmen,
   Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Aktiva
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Gezeichnetes oder eingefordertes Kapital, Dotationskapital, Einlagen von Gesellschaftern
Kapitalrücklage
Gewinnrücklagen
Bei internationaler Rechnungslegung: kumulierte erfolgsneutrale Eigenkapitalveränderungen
Gewinnvortrag/Verlustvortrag
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22



Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
Verbindlichkeiten insgesamt
Darunter:
   Verbindlichkeiten gegenüber in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen,
   Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
   Verbindlichkeiten gegenüber nicht in Deutschland ansässigen Anteilseignern, verbundenen Unternehmen,
   Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Übrige Passiva
Bilanzsumme
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                                                               Anlage 4
                                                                                               (zu § 66)

                                        AUSWIB1
   Bestandsmeldungen der Forderungen und Verbindlichkeiten im Außenwirtschaftsverkehr
                   nach den §§ 66 ff. der Außenwirtschaftsverordnung

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum


Liste der Forderungen und Verbindlichkeiten, gegliedert nach:
Sitzland des Schuldners/Gläubigers
Währung der Forderung/Verbindlichkeit (außer für derivative Finanzinstrumente)
Bestandsarten gemäß Bestandsartenverzeichnis
Betrag (in Tausend Euro/fremde Währungen sind in Euro umzurechnen)


Bestandsartenverzeichnis (AUSWI) zur Außenwirtschaftsverordnung der Deutschen Bundesbank für die
Zahlungsbilanz
Finanzbeziehungen gegenüber ausländischen Banken (ohne Wertpapiere)
   • Forderungen
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
   • Verbindlichkeiten
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Finanzbeziehungen gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)
 – gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
   • Forderungen
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
   • Verbindlichkeiten
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
 – gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
   • Forderungen
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
   • Verbindlichkeiten
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24



 – gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
   • Forderungen
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
   • Verbindlichkeiten
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Finanzbeziehungen gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken (ohne Wertpapiere)
   • Forderungen
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
   • Verbindlichkeiten
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber verbundenen ausländischen Nichtbanken
 – gegenüber Unternehmen, die am Meldepflichtigen beteiligt sind
   • Forderungen
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      ○ aus geleisteten Anzahlungen
   • Verbindlichkeiten
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      ○ aus empfangenen Anzahlungen
 – gegenüber Unternehmen, an denen der Meldepflichtige beteiligt ist
   • Forderungen
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      ○ aus geleisteten Anzahlungen
   • Verbindlichkeiten
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      ○ aus empfangenen Anzahlungen
 – gegenüber Unternehmen, mit denen der Meldepflichtige über einen gemeinsamen Beteiligten verbunden ist
   • Forderungen
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      ○ aus geleisteten Anzahlungen
   • Verbindlichkeiten
      ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
      ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
      ○ aus empfangenen Anzahlungen
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25



Waren- und Dienstleistungsverkehr gegenüber sonstigen ausländischen Nichtbanken
   • Forderungen
     ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
     ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
     ○ aus geleisteten Anzahlungen
   • Verbindlichkeiten
     ○ mit Fristigkeiten von bis zu 1 Jahr
     ○ mit Fristigkeiten von mehr als 1 Jahr
     ○ aus empfangenen Anzahlungen
Derivative Finanzinstrumente gegenüber Ausländern
   • Forderungen
     ○ an ausländische Banken
     ○ an ausländische verbundene Nichtbanken
     ○ an ausländische sonstige Nichtbanken
   • Verbindlichkeiten
     ○ gegenüber ausländischen Banken
     ○ gegenüber ausländischen verbundenen Nichtbanken
     ○ gegenüber ausländischen sonstigen Nichtbanken
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                                                                  Anlage 5
                                                                 (zu den §§ 67 und § 70 Absatz 1 Nummer 2)

                                           ZABILC1
          Zahlungen für Dienstleistungen, Transit, Direktinvestitionen, Kapitalverkehr
  (einschließlich Wertpapier- und Zinserträge) im Außenwirtschaftsverkehr nach den §§ 67 ff.
                               der Außenwirtschaftsverordnung

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
 • Transaktionsrichtung
 • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
 • Zahlungszweck
 • Betrag
 • Land
 • Verrechnungskennzeichen (außer für Wertpapier- und Zinserträge)
 • ISIN (Kapitalverkehr)
 • Bezeichnung des Wertpapieres (Kapitalverkehr)
 • Stückzahl (Kapitalverkehr)
 • Warencode (Transitverkehr)
 • Warenbezeichnung (Transitverkehr)
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                                                                   Anlage 6
                                                         (zu den §§ 67 Absatz 4 und § 70 Absatz 1 Nummer 1)

                                            ZABILC2
          Zahlungen für Wertpapiergeschäfte, Finanzderivate im Außenwirtschaftsverkehr
             nach § 67 Abs. 4 und § 70 Abs. 1 Nr. 1 der Außenwirtschaftsverordnung

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
 • Transaktionsrichtung
 • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
 • Betrag
 • Land
 • Notierungsart
 • ISIN
 • Bezeichnung des Wertpapieres bzw. Finanzinstruments
 • Stückzahl/Nominalbetrag
 • Emissionswährung
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                                                                  Anlage 7
                                                                               (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)

                                             ZABILC3
          Zahlungen für den Reiseverkehr (Karten-Umsätze) im Außenwirtschaftsverkehr
                     nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 der Außenwirtschaftsverordnung

Meldeinhalte
Angaben zum Meldepflichtigen
Angaben zum Einreicher
Kontaktdaten für Rückfragen
Meldedatum
Die Zahlungsinformationen sind nach folgenden Merkmalen zu gliedern:
 • Transaktionsrichtung
 • Kennzahl laut Leistungsverzeichnis
 • Betrag
 • Land
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                                                                  Anlage 8
                                                                               (zu § 70 Absatz 1 Nummer 3)

                       Leistungsverzeichnis zur Außenwirtschaftsverordnung
               Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz

                                             Dienstleistungen

Produktbezogene Dienstleistungen
Forschung und Entwicklung                                                                            549
Produkttests                                                                                         551
Herstellung von audiovisuellen und sonstigen künstlerischen Produkten                                564
Wartung und Reparatur                                                                                566
Lohnfertigung                                                                                        567
Technische Dienstleistungen                                                                          553
Architekturdienstleistungen                                                                          554
Ingenieur-Dienstleistungen                                                                           555
Entsorgungsleistungen                                                                                534
Dienstleistungen für Landwirtschaft und Bergbau                                                      558
Unternehmensbezogene Dienstleistungen
Provisionen                                                                                          523
Finanzdienstleistungen                                                                               533
Juristische Dienstleistungen                                                                         536
Wirtschaftsprüfung, Buchführung, Steuerberatung                                                      546
Unternehmens- und Public-Relation-Beratung                                                           556
Werbung, Marktforschung, Messekosten                                                                 540
Miete und Operationelles Leasing                                                                     594
Amtliche Gebühren                                                                                    619
Pacht                                                                                                694
Sonstige produktbezogene oder unternehmensbezogene Dienstleistungen                                  571
Personenbezogene Dienstleistungen
Gesundheitsleistungen                                                                                658
Bildungsdienstleistungen                                                                             659
Freizeit- und Kulturdienstleistungen                                                                 643
Personalleasing                                                                                      517
Entgelte für nicht selbständige Arbeit                                                               521
Sonstige personenbezogene Dienstleistungen                                                           695
Geistiges Eigentum
1. Nutzungsgebühren und Lizenzen
Nutzung von Software                                                                                 613
Nutzung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten                     614
Nutzung von Forschungsergebnissen, Erfindungen und Verfahren                                         615
Nutzung von Marken-, Warenzeichen, Namensrechten und Franchise                                       616
Nutzung von sonstigen Rechten                                                                        617
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30



2. Vertriebs- und Reproduktionsrechte an geistigem Eigentum
Reproduktion und Vertrieb von Computersoftware                                                       623
Reproduktion, Vertrieb und Übertragung von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen     624
Urheberrechten
Sonstige Vertriebsrechte                                                                             627
3. Erwerb/Veräußerung von geistigem Eigentum
Kauf/Verkauf von Software                                                                            633
Kauf/Verkauf von audiovisuellen Produkten und sonstigen künstlerischen Urheberrechten                634
Kauf/Verkauf von Forschungsergebnissen                                                               635
Kauf/Verkauf von Markenrechten und Warenzeichen                                                      636
Kauf/Verkauf von sonstigen Rechten                                                                   637
Telekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen
Kommunikationsdienstleistungen                                                                       576
EDV-Dienstleistungen                                                                                 573
Nachrichten- und Informationsdienste                                                                 572
Speicherung von Informationen sowie Bereitstellung entsprechender Infrastruktur                      574
Bauleistungen
1. Baustellen im Ausland unter einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen                                 580
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die kürzer als ein Jahr bestehen                                570
2. Baustellen im Ausland über einem Jahr im Auftrag von Ausländern
Ausgaben für Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen                                 579
Einnahmen aus Baustellen im Ausland, die länger als ein Jahr bestehen                                569
3. Baustellen im Inland unter einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen                                 580
Ausgaben für Baustellen im Inland, die kürzer als ein Jahr bestehen                                  570
4. Baustellen im Inland über einem Jahr im Auftrag von Inländern
Einnahmen aus Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen                                 579
Ausgaben für Baustellen im Inland, die länger als ein Jahr bestehen                                  569
5. Sonstige Bauleistungen
Reparatur von Gebäuden und anderen nicht beweglichen Sachen                                          561
Transportdienstleistungen
1. Seeverkehr
Personenbeförderung auf See                                                                          654
Seefrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen                   669
Sonstige Seefrachten                                                                                 081
Transportnebenleistungen für den Seeverkehr                                                          310
2. Luftverkehr
Personenbeförderung in Flugzeugen                                                                    014
Luftfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen                  225
Sonstige Luftfrachten                                                                                082
Transportnebenleistungen für den Luftverkehr                                                         360
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31



3. Straßenverkehr
Personenbeförderung auf der Straße                                                                          674
Straßenfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen                      240
Sonstige Straßenfrachten                                                                                    671
Transportnebenleistungen für den Straßenverkehr                                                             670
4. Schienenverkehr
Personenbeförderung auf der Schiene                                                                         013
Bahnfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen                         676
Sonstige Bahnfrachten                                                                                       681
Transportnebenleistungen für den Schienenverkehr                                                            340
5. Binnenschiffsverkehr
Personenbeförderung auf Binnenschiffen                                                                      664
Binnenschiffsfrachten im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen                216
Sonstige Binnenschiffsfrachten                                                                              661
Transportnebenleistungen für den Binnenschiffsverkehr                                                       690
6. Transport durch Rohr- und Stromfernleitungen
Rohrfernleitungstransporte im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und                         226
Verbringungen
Sonstige Rohrfernleitungstransporte                                                                         215
Übertragung von Stromfernleitungen                                                                          217
7. Post- und Kurierdienste (KEP)
Post- und Kurierdienste im Zusammenhang mit den deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen              696
Sonstige Post- und Kurierdienste                                                                            691
8. Sonstige Transportdienstleistungen
Bedarf für Transportmittel                                                                                  361
Weltraumtransporte                                                                                          629
Allgemeine Transportnebenleistungen                                                                         680
Versicherungsverkehr
1. Lebensversicherungen (ohne Risikolebensversicherung)
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsnehmer                                                       400
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Ausländern                                         440
Lebensversicherungen inländischer Versicherungsgeber mit Inländern                                          443
2. Lebensversicherungszweitmarkt
Lebensversicherungszweitmarkt                                                                               401
3. Transportversicherungen
Transportversicherung inländischer Versicherungsnehmer                                                      410
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Ausländern                 441
Transportversicherung inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern                  444
4. Sonstige Versicherungen
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsnehmer                                             420
Sonstiger Versicherungsverkehr     inländischer   Versicherungsgeber   –   Versicherungsvertrag    mit      442
Ausländern
Sonstiger Versicherungsverkehr inländischer Versicherungsgeber – Versicherungsvertrag mit Inländern         445
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32



5. Rückversicherungen
Abgehendes (Retro-) Geschäft                                                                        450
Eingehendes (Rück-) Geschäft                                                                        451
Rückversicherungsprovision                                                                          439
Prämien- und Schadensrückerstattungen im abgehenden (Retro-) Geschäft – Korrektur Kennz. 450        447
(fakultativ)
Prämien- und Schadensrückerstattungen im eingehenden (Rück-) Geschäft – Korrektur Kennz. 451        448
(fakultativ)
Gewinnbeteiligungen bei Rückversicherungen                                                          449
Verlustbeteiligungen bei Rückversicherungen                                                         459
Portfolioübertragung zwischen Versicherern                                                          452
6. Betriebsrenten
Ausländische Pensionskassen und Vorsorgewerke                                                       638
Inländische Pensionskassen und Vorsorgewerke                                                        639
7. Sonstiges
Sonstige Einnahmen von Versicherungen                                                               460
Versicherungsnebenleistungen                                                                        657
Reiseverkehr
Reiseverkehr                                                                                        017


                                                 Übertragungen

Private Übertragungen
Zahlungen im Verkehr mit ausländischen Behörden                                                     810
Subventionen der Europäischen Union                                                                 812
Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung, Restitution                                                      850
Wiedergutmachungsleistungen privater Stellen                                                        724
Privater Schuldenerlass                                                                             727
Unterstützungszahlungen zwischen privaten Haushalten                                                728
Unterstützungszahlungen ausländischer Arbeitnehmer                                                  861
Kapitalanlagen ausländischer Arbeitnehmer                                                           862
Sonstige private Unterstützungszahlungen                                                            729
Transaktionen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
1. Ausgaben für Renten
Renten                                                                                              526
Pensionen                                                                                           527
Kriegsopferversorgung                                                                               528
Sonstige Renten                                                                                     529
2. Steuereinnahmen und Steuererstattungen inländischer öffentlicher Stellen
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag                                                            762
Kapitalertrags- und Körperschaftsteuer                                                              763
Mehrwertsteuer                                                                                      764
Gewerbesteuer                                                                                       765
Grund- und Grunderwerbsteuer                                                                        769
Sonstige Steuern                                                                                    774
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33



3. Zahlungen des Bundes an deutsche diplomatische Vertretungen
Zahlungen des Bundes an die diplomatischen Vertretungen im Ausland zur Bestreitung der laufenden          710
Kosten
Gehaltszahlungen an deutsche Beschäftigte bei deutschen Botschaften und Konsulaten                        712
Gehaltszahlungen an ausländische Beschäftige bei deutschen Botschaften und Konsulaten                     525
4. Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden
Wiedergutmachungsleistungen öffentlicher Stellen                                                          720
Transaktionen mit Internationalen Organisationen                                                          740
Einnahmen und Ausgaben der Bundeswehr                                                                     700
Schuldenerlass des Bundes                                                                                 725
Sonstige Einnahmen und Ausgaben des Bundes, der Länder, Gemeinden und anderer öffentlicher                760
Stellen
Sonstige Übertragungen
Europäische Bankenabgabe                                                                                  815
Sonstige Übertragungen                                                                                    854


                                             Warenverkehr
       (Hinweis: Zahlungen für deutsche Ein- und Ausfuhren oder das Verbringen von Waren sind
                        gem. § 67 Abs. 2 Nr. 2 AWV von der Meldepflicht befreit)

Transithandel
Transithandel                                                                                             003
Handel mit elektrischem Strom, Gas und Gold
Handel mit Gas – Übergabepunkt im Inland                                                                  998
Handel mit Gas – Übergabepunkt im Ausland                                                                 990
Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Inland                                                   994
Handel mit elektrischem Strom – Übergabepunkt im Ausland                                                  995
Handel mit Gold                                                                                           989
Sonstiger Warenverkehr
Lieferungen von Waren und Dienstleistungen an die im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte      770
Einnahmen und Ausgaben im sonstigen Warenverkehr                                                          997
Nebenleistungen im Waren- und Dienstleistungsverkehr
Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der            600
Waren reduzieren
Zahlungen im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren und Verbringungen, die den Wert der            602
Waren erhöhen
Abgaben im Zusammenhang mit deutschen Ein- und Ausfuhren                                                  601
Gewährleistungen, Ersatz- und Rückzahlungen sowie Preisnachlässe im Dienstleistungsverkehr mit            610
dem Ausland
Kryptowerte und Nonfungible Token
Kryptowerte und digitale Vermögenswerte ohne korrespondierende Verbindlichkeit                            804
Ausländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten                                814
Inländische Kryptowerte und digitale Vermögenswerte mit Verbindlichkeiten                                 824
Nonfungible Token (NFT)                                                                                   834
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


                                     Kapitalverkehr und Kapitalerträge
                              I. Vermögensanlagen von Inländern im Ausland

Ausländische Wertpapiere
1. Anleihen
a) Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten
    Euro-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten                                               701
    Fremdwährungs-Anleihen ausländischer öffentlicher Emittenten                                      101
b) Anleihen ausländischer privater Emittenten
    Euro-Anleihen ausländischer privater Emittenten                                                   702
    Fremdwährungs-Anleihen ausländischer privater Emittenten                                          102
2. Geldmarktpapiere
    Geldmarktpapiere ausländischer Emittenten                                                         105
3. Aktien
    Aktien und sonstige Dividendenpapiere ausländischer Emittenten                                    104
4. Investmentzertifikate
a) Geldmarktfondszertifikate
    Ausländische Geldmarktfondszertifikate mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit          606
    zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)
    Ausländische thesaurierende Geldmarktfonds                                                        607
b) Sonstige Investmentfondszertifikate
    Sonstige ausländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit           106
    zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)
    Sonstige ausländische thesaurierende Investmentfonds                                              129
Direktinvestitionen im Ausland
1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen ausländischer Unternehmen, Zweignieder­
   lassungen und Betriebsstätten
a) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und      107
    Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und      827
    Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften
    Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen       108
    bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten
    Verlustvorträgen
b) Anteile an ausländischen Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen Unternehmen,
   Privatpersonen und öffentlichen Haushalten
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und      207
    Kapitalherabsetzungen bei ausländischen nicht börsennotierten Aktiengesellschaften
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und      927
    Kapitalherabsetzungen bei ausländischen börsennotierten Aktiengesellschaften
    Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen       208
    bei ausländischen Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten
    Verlustvorträgen
c) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften, gehalten von inländischen MFIs
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und      111
    Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung
    und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und
    Betriebsstätten
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35



    Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen          112
    bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von
    bilanzierten Verlustvorträgen
d) Anteile an ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften,             gehalten    von   inländischen
   Unternehmen, Privatpersonen und öffentlichen Haushalten
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und         211
    Kapitalherabsetzungen bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften – Zahlungen bei Errichtung
    und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung von ausländischen Zweigniederlassungen und
    Betriebsstätten
    Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen          212
    bei ausländischen Nicht-Aktiengesellschaften einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von
    bilanzierten Verlustvorträgen
    Explorationsaufwendungen im Ausland                                                                  237
2. Direktinvestitionskredite inländischer Direktinvestoren
    Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch              222
    inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditgeber) an
    ausländische Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie an
    Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
    Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch               267
    inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von
    ausländischen Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie von
    ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten
    Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch               269
    inländische Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentliche Haushalte (als Kreditnehmer) von
    ausländischen Finanzierungstöchtern, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
    Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch              228
    inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, an denen sie nicht
    unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen
    gemeinsamen Direktinvestor haben
    Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch               268
    inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, an denen sie nicht
    unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen
    gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite an Ausländer sowie Guthaben bei ausländischen Banken
1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige Nicht
   Kredite und Einlagen)                                                                melde­
                                                                                        pflichtig
2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige
   Kredite und Einlagen)
    Gewährung und Rückzahlung von Krediten an Ausländer, Dotierung und Rückzahlung von
    Guthaben bei ausländischen Banken sowie Abtretung (offen oder still) von Auslandsforderungen
    mit einer jeweiligen Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch
    Unternehmen und Privatpersonen                                                                       221
    Öffentliche Haushalte                                                                                321
    Erwerb und Abtretung (offen oder still) sowie Tilgung von Schuldscheindarlehen, Namens­
    schuldverschreibungen, Namenspfandbriefen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren
    ausländischer Emittenten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch inländische
    MFIs                                                                                                 123
    Unternehmen und Privatpersonen                                                                       223
    Öffentliche Haushalte                                                                                323
Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Ausland
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Ausland sowie Erwerb und Veräußerung von
Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung – durch
inländische
MFIs                                                                                                     132
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36



Unternehmen und Privatpersonen                                                                       232
Öffentliche Haushalte                                                                                332
Sonstige Kapitalanlagen im Ausland
1. Anteile an ausländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter
   den Direktinvestitionen zu erfassen
    Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
    Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen durch inländische
    MFIs                                                                                             136
    Unternehmen und Privatpersonen                                                                   236
    Öffentliche Haushalte                                                                            336
2. Ausländische Emissionszertifikate
    Ausländische Emissionszertifikate                                                                467
3. Übrige Kapitalanlagen im Ausland
    Erwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Ausland durch inländische
    MFIs                                                                                             139
    Unternehmen und Privatpersonen                                                                   239
    Öffentliche Haushalte                                                                            339


                               II. Vermögensanlagen von Ausländern im Inland

Inländische Wertpapiere
1. Anleihen
a) Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten
    Bundesschatzanweisungen                                                                          140
    Festverzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten                                   141
    Variabel verzinsliche Anleihen inländischer öffentlicher Emittenten                              641
    Kapital-Strips der stripbaren Bundesanleihen                                                     133
    Zins-Strips der stripbaren Bundesanleihen                                                        134
    Fremdwährungsanleihen inländischer öffentlicher Emittenten                                       143
b) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Banken (MFIs)
    Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs                                                 461
    Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer MFIs                                            465
    Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs                                         491
    Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer MFIs                                    495
c) Anleihen und Schuldverschreibungen inländischer Unternehmen
    Festverzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen                                          462
    Variabel verzinsliche Euro-Anleihen inländischer Unternehmen                                     466
    Festverzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen                                  492
    Variabel verzinsliche Fremdwährungsanleihen inländischer Unternehmen                             496
2. Geldmarktpapiere
    Geldmarktpapiere inländischer MFIs                                                               145
    Geldmarktpapiere inländischer Unternehmen                                                        245
    Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes (Bubills)                                            344
    Übrige Geldmarktpapiere inländischer öffentlicher Emittenten                                     345
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37



3. Aktien
    Bankaktien inländischer Emittenten                                                                  144
    Nichtbankaktien inländischer Emittenten                                                             258
4. Genussscheine
    Genussscheine inländischer Emittenten                                                               155
5. Investmentzertifikate
a) Geldmarktfondszertifikate
    Inländische Geldmarktfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit zwischen               646
    Barausschüttung und Thesaurierung)
    Inländische thesaurierende Geldmarktfonds                                                           647
b) Sonstige Investmentfondszertifikate
    Sonstige inländische Investmentfonds mit Ertragsausschüttung (auch bei Wahlmöglichkeit              146
    zwischen Barausschüttung und Thesaurierung)
    Sonstige inländische thesaurierende Investmentfonds                                                 157
Direktinvestitionen im Inland
1. Anteile am Kapital und an den Rücklagen von inländischen Unternehmen, Zweignieder­
   lassungen und Betriebsstätten
a) Anteile an inländischen MFIs in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten MFIs in      147
    der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital­
    herabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsennotierte MFIs
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten MFIs in der        847
    Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapital­
    herabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte MFIs
    Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen         148
    einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in
    der Rechtsform der Aktiengesellschaft
b) Anteile an inländischen Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaften
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen nicht börsennotierten Unter­       247
    nehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen
    und Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch nicht börsen­
    notierte Unternehmen
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen börsennotierten Unternehmen        947
    in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
    Kapitalherabsetzungen in Form von inländischen Aktien, ausgegeben durch börsennotierte Unter­
    nehmen
    Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen         248
    einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen
    Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft
c) Anteile an inländischen MFIs in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen MFIs, die nicht Aktiengesell­      151
    schaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen bei
    diesen inländischen MFIs. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb und Veräußerung
    von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Banken, die inländische
    MFIs sind
    Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen         152
    einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen MFIs in
    der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft
d) Anteile an inländischen Unternehmen in anderer Rechtsform als der der Aktiengesellschaft
    Erwerb bzw. Veräußerung von Kapitalbeteiligungen an inländischen Unternehmen, die nicht Aktien­     251
    gesellschaften sind, sowie Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und Kapitalherabsetzungen
    bei diesen inländischen Unternehmen. Zahlungen bei Errichtung und Aufhebung bzw. Erwerb
    und Veräußerung von inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer
    Unternehmen und Privatpersonen
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38



    Einzahlungen in die Kapitalrücklagen und Auszahlungen aus den Rücklagen und Gewinnvorträgen            252
    einschl. der Zuschüsse zum Ausgleich von bilanzierten Verlustvorträgen bei inländischen
    Unternehmen in der Rechtsform der Nicht-Aktiengesellschaft
2. Direktinvestitionskredite  inländischer        Direktinvestitionsunternehmen,        Zweignieder­
   lassungen und Betriebsstätten
    Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch                 262
    inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) bei ausländischen Unternehmen, die an ihnen
    unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kreditaufnahmen von inländischen Zweignieder­
    lassungen und Betriebsstätten bei ihren ausländischen Zentralen
    Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch                227
    inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen
    unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie Kredite, die inländische Zweigniederlassungen und
    Betriebsstätten an ihre ausländischen Zentralen geben
    Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch                219
    inländische Finanzierungstöchter (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen und
    Privatpersonen, die an ihnen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind
    Aufnahme und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch                 268
    inländische Unternehmen (als Kreditnehmer) von ausländischen Unternehmen, die an ihnen nicht
    unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen
    gemeinsamen Direktinvestor haben
    Gewährung und Rückzahlung von Krediten mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten durch                228
    inländische Unternehmen (als Kreditgeber) an ausländische Unternehmen, die an ihnen nicht
    unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, mit denen sie jedoch unmittelbar oder mittelbar einen
    gemeinsamen Direktinvestor haben
Kredite an Inländer sowie Guthaben bei inländischen Banken
1. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit bis zu 12 Monaten (kurzfristige
   Kredite und Einlagen)
    Stille Abtretung und Tilgung von kurzfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen,
    Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit bis
    12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach inländischen Schuldnergruppen:
    MFIs                                                                                                   175
    Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)                                                               075
    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen                                            675
    Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)                275
    Nichtfinanzielle Unternehmen                                                                           975
    Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck                                            875
    Öffentliche Haushalte                                                                                  373
2. Kredite und Bankguthaben mit einer Ursprungslaufzeit von mehr als 12 Monaten (langfristige
   Kredite und Einlagen)
    Gewährung und Rückzahlung von Krediten (sowie offene Abtretung von Inlandsforderungen) mit
    einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten an inländische
    Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)                                                               041
    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen                                            541
    Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S. 125, S. 126 und S. 127)                261
    Nichtfinanzielle Unternehmen und Privatpersonen                                                        941
    Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck                                            841
    Öffentliche Haushalte                                                                                  351
    Erstabsatz und offene Abtretung sowie Tilgung oder Rückerwerb von langfristigen Schuldschein­
    darlehen, Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren
    (Laufzeit über 12 Monate) durch Inländer
    Emissionen von MFIs                                                                                    163
    Emissionen von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen                             663
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39



    Emissionen von sonstigen finanziellen Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126,       263
    und S.127)
    Emissionen von nichtfinanziellen Unternehmen                                                      963
    Emissionen des Bundes                                                                             366
    Emissionen der Länder                                                                             367
    Emissionen von Städten und Gemeinden                                                              368
    Stille Abtretung und Tilgung von langfristigen Inlandsforderungen und Schuldscheindarlehen,
    Namensschuldverschreibungen und ähnlichen nicht börsenfähigen Wertpapieren (Laufzeit über
    12 Monate) durch Inländer, unterschieden nach folgenden inländischen Schuldnergruppen:
    MFIs                                                                                              176
    Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)                                                          076
    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen                                       776
    Sonstige finanzielle Unternehmen (der ESVG 2010 Teilsektoren S.125, S.126, und S.127)             276
    Nichtfinanzielle Unternehmen                                                                      976
    Privatpersonen und private Organisationen ohne Erwerbszweck                                       876
    Öffentliche Haushalte                                                                             352
Grundstücke und Gebäude sowie Rechte an diesen im Inland
Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken im Inland oder von im Inland Aufgelegten
Immobilienzertifikaten geschlossener Immobilienfonds – unabhängig von der Höhe der Beteiligung –
durch
MFIs (Eigengeschäft)                                                                                  172
Unternehmen und Privatpersonen                                                                        272
Öffentliche Haushalte                                                                                 372
Sonstige Kapitalanlagen im Inland
1. Anteile an inländischen Unternehmen, soweit nicht in Wertpapieren verbrieft oder unter den
   Direktinvestitionen zu erfassen
    Erwerb und Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, Kapitaleinzahlungen, Kapitalerhöhungen und
    Kapitalherabsetzungen von nicht in Aktien verbrieften Unternehmensanteilen an inländischen
    MFIs                                                                                              178
    Unternehmen                                                                                       278
2. Inländische Emissionszertifikate
    Inländische Emissionszertifikate                                                                  507
3. Übriger Kapitalverkehr im Inland
    Erwerb und Veräußerung von übrigen Kapitalanlagen im Inland bei inländischen
    MFIs                                                                                              179
    Unternehmen und Privatpersonen                                                                    279
    Öffentlichen Haushalten                                                                           379


                                               III. Finanzderivate

1. Financial Futures
Financial Futures, ausländische Terminbörsen                                                          882
Financial Futures, inländische Terminbörsen                                                           842
2. Optionen
Optionen, ausländische Terminbörsen                                                                   821
Optionen, inländische Terminbörsen                                                                    831
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40



3. Forward Rate Agreements (FRAs)
Forward Rate Agreements                                                                                   898
4. Zins- und Währungsswaps
Swapzinsen und Ausgleichszahlungen                                                                        584
5. Equity Swaps
Equity Swaps                                                                                              984
6. OTC-Optionen
OTC-Optionen mit ausländischen Stillhaltern                                                               820
OTC-Optionen mit inländischen Stillhaltern                                                                830
Mitarbeiteroptionen von inländischen Gesellschaften                                                       832
Mitarbeiteroptionen von ausländischen Gesellschaften                                                      833
7. Credit Default Swaps
Credit Default Swaps                                                                                      840
8. Total Return Swaps
Total Return Swaps                                                                                        584
9. Optionsscheine
Optionsscheine ausländischer Emittenten                                                                   110
Optionsscheine inländischer Emittenten                                                                    150
10. Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte
Sonstige außerbörsliche Termingeschäfte                                                                   883


                                IV. Kapitalerträge (Einnahmen und Ausgaben)

Erträge aus Wertpapieren
1. Zinsen auf Wertpapiere
a) Zinsen auf Wertpapiere öffentlicher Emittenten
    Zinsen auf Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw.     382
    die Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten
b) Zinsen auf Wertpapiere privater Emittenten
    Zinsen auf Wertpapiere inländischer privater Emittenten, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die     183
    Inländer als erste inländische Stelle von ausländischen Lagerstellen erhalten
2. Dividenden, Erträge aus Genussscheinen und Investmentzertifikaten
    Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen MFIs vereinnahmt           185
    werden
    Erträge aus ausländischen Aktien oder Genussscheinen, die von inländischen Unternehmen,               985
    Privatpersonen und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
    Erträge aus inländischen Aktien oder Genussscheinen, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die         285
    über ausländische Lagerstellen an Inländer gezahlt werden
    Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen MFIs vereinnahmt werden          585
    Erträge auf ausländische Investmentzertifikate, die von inländischen Unternehmen, Privatpersonen      885
    und öffentlichen Haushalten vereinnahmt werden
    Erträge auf inländische Investmentanteile, die an Ausländer gezahlt werden bzw. die Inländer von      685
    ausländischen Lagerstellen erhalten
Erträge aus Direktinvestitionen
1. Erträge aus Aktien
    Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt      188
    werden
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41



    Erträge aus Anteilen an Aktiengesellschaften, die von inländischen Unternehmen und                 288
    Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
2. Erträge aus sonstigen Beteiligungen
    Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von             186
    inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
    Erträge aus Anteilen an sonstigen Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH-Anteilen), die von             286
    inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder gezahlt werden
    Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie               187
    Zweigniederlassungen, die von inländischen MFIs vereinnahmt oder gezahlt werden
    Erträge aus sonstigen Geschäfts- und Kapitalanteilen (z. B. Kommanditanteilen) sowie               287
    Zweigniederlassungen, die von inländischen Unternehmen und Privatpersonen vereinnahmt oder
    gezahlt werden
3. Zinsen auf Direktinvestitionskredite
    Kredite von Direktinvestoren an Tochterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer      289
    Direktinvestoren an deren ausländische Tochterunternehmen sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen
    inländischer Tochterunternehmen von ihren ausländischen Direktinvestoren
    Kredite von Tochterunternehmen an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen inländischer      689
    Tochterunternehmen an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus Kreditaufnahmen
    inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Tochterunternehmen
    Kredite zwischen Schwesterunternehmen: Zinsen aus Kreditgewährungen verbundener                    789
    Unternehmen, zwischen denen keine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung besteht, die jedoch
    unmittelbar oder mittelbar einen gemeinsamen Direktinvestor haben
    Kredite von Finanzierungstöchtern an Direktinvestoren: Zinsen aus Kreditgewährungen                889
    inländischer Finanzierungstöchter an deren ausländische Direktinvestoren sowie Zinsen aus
    Kreditaufnahmen inländischer Direktinvestoren von ihren ausländischen Finanzierungstöchtern
4. Zuschüsse zur Vermeidung von Verlustvorträgen
    Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von MFIs zur Vermeidung von Verlustvorträgen bzw.           190
    Jahresfehlbeträgen sowie Übernahmen der negativen Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und
    Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
    eingehen
    Vereinnahmte oder geleistete Zuschüsse von Unternehmen und Privatpersonen zur Vermeidung           290
    von    Verlustvorträgen  bzw.    Jahresfehlbeträgen   sowie   Übernahmen      der   negativen
    Betriebsergebnisse von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, soweit diese in das Ergebnis
    aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eingehen
Zinsen auf Kredite und Bankguthaben (Einlagen)
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.                   181
Zinseinnahmen und -ausgaben der MFIs aus Bankguthaben, Krediten etc.                                   184
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen der Unternehmen und Privatpersonen aus                     281
Bankguthaben, Krediten etc.
Zinseinnahmen und -ausgaben der Unternehmen und Privatpersonen aus Bankguthaben, Krediten etc.         284
Einnahmen und Ausgaben von negativen Zinsen öffentlicher Haushalte aus Bankguthaben, Krediten          381
etc.
Zinseinnahmen und -ausgaben der öffentlichen Haushalte aus Bankguthaben, Krediten etc.                 384
Pacht und Miete aus Grundbesitz
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen MFIs                                       180
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen Unternehmen und Privatpersonen             280
Pacht- und Mieterträge sowie -aufwendungen von inländischen öffentlichen Haushalten                    380
Erträge aus sonstigen Kapitalanlagen
Aufwendungen und Erträge von MFIs aus sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften                     197
Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw. inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
Aufwendungen und Erträge von Unternehmen und Privatpersonen sowie öffentlichen Haushalten aus          297
sonstigen, nicht in Wertpapieren verbrieften Unternehmensbeteiligungen bei ausländischen bzw.
inländischen Nicht-Aktiengesellschaften
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


                                           Sonstige Transaktionen

Sonstige Transaktionen, die nicht direkt den Kennzahlen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs
bzw. des Kapitalverkehrs zugeordnet werden können
Sonstige Transaktionen für Waren und Dienstleistungen                                               950
Sonstige Transaktionen im Kapitalverkehr                                                            951
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


                                              Anhang 2 zu Artikel 19 Nummer 5

                                                                                                                               Anlage 1

            Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
                                             (JArbSchG)
          – vom Personensorgeberechtigten1 auszufüllen und von ihm und dem Jugendlichen zu unterschreiben;2
                            dem Arzt vom Jugendlichen bei der Untersuchung vorzulegen –


                                                                                UBS-ID
    Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen


    Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort


    Beabsichtigte berufliche Tätigkeit


    Name, Vorname, Postanschrift des Personensorgeberechtigten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)



Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen, wenn es besteht oder „ein Verdacht auf“ existiert.

A        Vorgeschichte des Jugendlichen
A.1      Krankheiten/Behinderungen:
         ☐ Augenkrankheiten                                  ☐ Ohrenkrankheiten                            ☐ Anfallsleiden
         ☐ Asthma                                            ☐ Herz-Kreislauf-Krankheiten                  ☐ Zuckerkrankheit
         ☐ Knochen-Gelenk-Krankheiten                        ☐ Hautkrankheiten                             ☐ Allergien
         ☐ andere Krankheiten/Behinderungen                  welche: _____________________________________________
         ☐ Operationen/Unfälle                               welche: _____________________________________________
                                                             wann: ______________________________________________
                                                             ☐ noch Beschwerden/Folgen
                                                             welche: _____________________________________________

A.2      Häufige Beschwerden (Beispiele):
         ☐ Husten                             ☐ Atemnot                       ☐ Kopfschmerz
         ☐ Schwindel                          ☐ Ohnmacht                      ☐ Hautausschläge
         ☐ Sonstige: _____________________________________________________________________________
A.3      ☐ Zurzeit in ärztlicher Behandlung                         Grund: _________________________________________

A.4      ☐ Regelmäßige Medikamenteneinnahme                         welche: ________________________________________



                            Bitte – falls vorhanden – zur Untersuchung mitbringen:
        Impfnachweise, Sehhilfen (Brillenpass), Allergiepass, Feststellungsbescheide über Behinderungen.




             (Datum)                     (Unterschrift des Personensorgeberechtigten)                (Unterschrift des Jugendlichen)




1
    Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.
2
    Die Angaben sind freiwillig; sie ermöglichen dem Arzt eine zuverlässigere Beurteilung.
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


                                                                                                                             Anlage 1a

          Erhebungsbogen für die Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
                                           (JArbSchG)
          – vom Personensorgeberechtigten3 auszufüllen und von ihm und dem Jugendlichen zu unterschreiben;4
                            dem Arzt vom Jugendlichen bei der Untersuchung vorzulegen –


                                                                                UBS-ID
    Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen


    Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort


    Berufliche Tätigkeit                                                  Arbeitgeber mit Anschrift


    Name, Vorname, Postanschrift des Personensorgeberechtigten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)


    Bisherige Untersuchungen (Jahr/Monat)                                 Name und Anschrift des Arztes



Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen, wenn es besteht oder „ein Verdacht auf“ existiert.

A        Vorgeschichte des Jugendlichen
A.1      Krankheiten/Behinderungen:
         ☐ Augenkrankheiten                                  ☐ Ohrenkrankheiten                            ☐ Anfallsleiden
         ☐ Asthma                                            ☐ Herz-Kreislauf-Krankheiten                  ☐ Zuckerkrankheit
         ☐ Knochen-Gelenk-Krankheiten                        ☐ Hautkrankheiten                             ☐ Allergien
         ☐ andere Krankheiten/Behinderungen                  welche: _____________________________________________
         ☐ Operationen/Unfälle                               welche: _____________________________________________
                                                             wann: ______________________________________________
                                                             ☐ noch Beschwerden/Folgen
                                                             welche: _____________________________________________

A.2      Häufige Beschwerden (Beispiele):
         ☐ Husten                             ☐ Atemnot                       ☐ Kopfschmerz
         ☐ Schwindel                          ☐ Ohnmacht                      ☐ Hautausschläge
         ☐ Sonstige: _____________________________________________________________________________
A.3      ☐ Zurzeit in ärztlicher Behandlung                         Grund: _________________________________________

A.4      ☐ Regelmäßige Medikamenteneinnahme                         welche: ________________________________________

A.5      Arbeitsunfähigkeit insgesamt                 ☐ 1 bis 6 Tage           ☐ 7 bis 14 Tage            ☐ mehr als 14 Tage
A.6      Gibt es seit Arbeitsbeginn tätigkeitsbezogene Gesundheitsstörungen? ________________________

                            Bitte – falls vorhanden – zur Untersuchung mitbringen:
        Impfnachweise, Sehhilfen (Brillenpass), Allergiepass, Feststellungsbescheide über Behinderungen,
                     Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit Arbeits-/Ausbildungsbeginn.




             (Datum)                     (Unterschrift des Personensorgeberechtigten)                 (Unterschrift des Jugendlichen)



3
    Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.
4
    Die Angaben sind freiwillig; sie ermöglichen dem Arzt eine zuverlässigere Beurteilung.
BGBl. 2024, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45


                                                                                                                          Anlage 2

                                       Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
                                       Erhebungs-/Untersuchungsbogen (Teil 2)
                      Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum5



Tag der Untersuchung: _____________________

Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.

B        Untersuchungen folgender Organe/Systeme erforderlich:
B.1      Größe (cm) ______________                        Gewicht (teilbekleidet) (kg) ______________
B.2      Haut                 ☐ Ekzem                     ☐ Akne                             ☐ Sonstiges: _______________
B.3      Visus                ☐ eingeschränkt             ☐ ausreichend mit Sehhilfe korrigiert
B.4      Farbtüchtigkeit                                  ☐ rot/grün gestört                 ☐ andere Störung: ___________
         (pseudoisochromatische
         Farbtafeln oder Testgerät)
B.5      Hörvermögen                                      ☐ rechts eingeschränkt             ☐ links eingeschränkt
B.6      Lungen                                           ☐ Nebengeräusche                   ☐ Sonstiges: _______________
B.7      Herz-Kreislauf       ☐ Rhythmusstörungen ☐ pathologisches Geräusch                  ☐ Sonstiges: _______________
                              Puls im Sitzen (n/min)                         ___________
                              Blutdruck im Sitzen (systolisch) (mmHg) ___________
                              Blutdruck im Sitzen (diastolisch) (mmHg) ___________
B.8      Abdomen              ☐ Druckschmerz        ☐ Bruch/-anlage                          ☐ pathologische Resistenz
                              ☐ Sonstiges: _____________________________
B.9      Wirbelsäule          ☐ statische Auffälligkeiten      ☐ Bewegungseinschränkungen ______________________
B.10 Extremitäten             ☐ Durchblutungsstörung ____________________________________________________
                              ☐ Bewegungseinschränkungen ______________________________________________
                              ☐ Sensibilitätsstörung ______________________________________________________
                              ☐ Kraftminderung _________________________________________________________
B.11 Psyche/zentrales Nervensystem                     ☐ grobe Auffälligkeit ___________________________________
B.12 Alkoholkonsum/Drogen/Spielsucht/Nikotinkonsum
         ______________________________________________________________________________________
B.13     ☐ sonstige Auffälligkeiten in der Patientenakte dokumentiert
         ☐ Ergänzungsuntersuchung erforderlich, Grund: ______________________________________________
            Fachrichtung: ________________________________________________________________________




5
    Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungs-/Untersuchungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle
    Geschlechter.
BGBl. 2024, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


                                                                                                                            Anlage 2a

                                       Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
                                     Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen (Teil 2)
                 Nachuntersuchung nach §§ 33 bis 35 und § 42 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    Name, Vorname des Jugendlichen, Geburtsdatum6



Tag der Untersuchung: _____________________

Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.

B        Untersuchungen folgender Organe/Systeme erforderlich:
B.1      Größe (cm) ______________                         Gewicht (teilbekleidet) (kg) ______________
B.2      Haut                  ☐ Ekzem                      ☐ Akne                              ☐ Sonstiges: _______________
B.3      Visus                 ☐ eingeschränkt              ☐ ausreichend mit Sehhilfe korrigiert
B.4      Farbtüchtigkeit                                    ☐ rot/grün gestört                  ☐ andere Störung: ___________
         (pseudoisochromatische
         Farbtafeln oder Testgerät)
B.5      Hörvermögen                                        ☐ rechts eingeschränkt              ☐ links eingeschränkt
B.6      Lungen                                             ☐ Nebengeräusche                    ☐ Sonstiges: _______________
B.7      Herz-Kreislauf        ☐ Rhythmusstörungen ☐ pathologisches Geräusch                    ☐ Sonstiges: _______________
                               Puls im Sitzen (n/min)                          ___________
                               Blutdruck im Sitzen (systolisch) (mmHg) ___________
                               Blutdruck im Sitzen (diastolisch) (mmHg) ___________
B.8      Abdomen               ☐ Druckschmerz        ☐ Bruch/-anlage                            ☐ pathologische Resistenz
                               ☐ Sonstiges: _____________________________
B.9      Wirbelsäule           ☐ statische Auffälligkeiten       ☐ Bewegungseinschränkungen ______________________
B.10 Extremitäten              ☐ Durchblutungsstörung ____________________________________________________
                               ☐ Bewegungseinschränkungen ______________________________________________
                               ☐ Sensibilitätsstörung ______________________________________________________
                               ☐ Kraftminderung _________________________________________________________
B.11 Psyche/zentrales Nervensystem                       ☐ grobe Auffälligkeit ___________________________________
B.12 Alkoholkonsum/Drogen/Spielsucht/Nikotinkonsum
         ______________________________________________________________________________________
B.13      Angaben zur Arbeitsvorgeschichte:
          Wegdauer zu/von der Arbeitsstätte: ______________. Beginn und Ende der Arbeitszeit: _______________.
          Wechselschicht ☐
          Sind seit Arbeitsaufnahme gesundheitliche Beschwerden aufgetreten und wenn ja, wurden diese in
          Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit gebracht?
          _______________________________________________________________________________________
          Ist ein Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden? Wenn ja,
          weshalb?
          _______________________________________________________________________________________

         ☐ sonstige Auffälligkeiten in der Patientenakte dokumentiert
         ☐ Ergänzungsuntersuchung erforderlich, Grund: ______________________________________________
             Fachrichtung: ________________________________________________________________________

6
    Zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Erhebungs-/Nachuntersuchungsbogen das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle
    Geschlechter.
BGBl. 2024, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


                                                                                                                                    Anlage 3

                               Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten7
               Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42
                                        Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen                          Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit
    (Versichertenstammdaten)                                              des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend
                                                                          angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1
                                                                          JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten
                                                                          nicht beschäftigt werden.

Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.
☐       Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG)
☐       Erste Nachuntersuchung                                           ☐     Weitere Nachuntersuchung
        (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG)                                            (gem. § 34 JArbSchG)
☐       Außerordentliche Nachuntersuchung                                ☐     Angeordnete Nachuntersuchung
        (gem. § 35 JArbSchG)                                                   (gem. § 42 JArbSchG)

Folgende Arbeiten müssen vermieden werden:
☐      Überwiegendes Stehen.
☐      Überwiegendes Gehen.
☐      Überwiegendes Sitzen.
☐      Häufiges Einnehmen einer Zwangshaltung (z. B. Bücken, Hocken, Knien) _____________________________
☐      Häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel.
☐      Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr.
☐      Arbeiten mit besonderen klimatischen Belastungen
       (z. B. Kälte, Hitze, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) _________________________________
☐ Arbeiten mit physikalischen Belastungen
       (z. B. Lärm, mechanische Schwingungen/Erschütterungen) _________________________________________
☐ Arbeiten mit chemischer Belastung für die Haut oder der Schleimhäute durch Gase, Stäube, Dämpfe,
       Rauch ___________________________________________________________________________________
☐ Arbeiten, die die volle Sehkraft ohne Sehhilfe erfordern.
☐ Arbeiten, die die Farbtüchtigkeit erfordern.
☐ Sonstige Arbeiten: _________________________________________________________________________
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung ist
☐      Normalbefund
☐      Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 1 JArbSchG wird angeordnet:
                                                                      nach Ablauf von Monaten __________________________
                                                                      spätestens bis zum _______________________________
☐      Es wird empfohlen, dass der Jugendliche sich möglichst bald einem Arzt/Zahnarzt vorstellt, wegen
       _______________________________________________________________________________________

Empfehlungen: ________________________________________________________________________________




        (Ort, Datum der abschließenden Beurteilung)                                       (Unterschrift des untersuchenden Arztes)

Zur Beachtung: Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres vor dem 18. Geburtstag ist eine Nachuntersuchung
erforderlich. Falls die öffentliche Berufsberatung in Anspruch genommen wird, sollte ihr von dem Personen­
sorgeberechtigten im Interesse des Jugendlichen das vorstehende Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden.


7
    Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser ärztlichen Mitteilung das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.
BGBl. 2024, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48


                                                                                                                                    Anlage 4

                                       Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber8
               Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 und Nachuntersuchungen nach §§ 33 bis 35 und § 42
                                        Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen9                         Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit
    (Versichertenstammdaten)                                              des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend
                                                                          angekreuzter Arbeiten für gefährdet. Nach § 40 Absatz 1
                                                                          JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten
                                                                          nicht beschäftigt werden.

Zutreffendes bitte ⊠ ankreuzen.
☐       Erstuntersuchung (gem. § 32 Abs. 1 JArbschG)
☐       Erste Nachuntersuchung                                           ☐     Weitere Nachuntersuchung
        (gem. § 33 Abs. 1 JArbSchG)                                            (gem. § 34 JArbSchG)
☐       Außerordentliche Nachuntersuchung                                ☐     Angeordnete Nachuntersuchung
        (gem. § 35 JArbSchG)                                                   (gem. § 42 JArbSchG)

Folgende Arbeiten müssen vermieden werden:
☐      Überwiegendes Stehen.
☐      Überwiegendes Gehen.
☐      Überwiegendes Sitzen.
☐      Häufiges Einnehmen einer Zwangshaltung (z. B. Bücken, Hocken, Knien) _____________________________
☐      Häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel.
☐      Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr.
☐      Arbeiten mit besonderen klimatischen Belastungen
       (z. B. Kälte, Hitze, Nässe, Zugluft, starke Temperaturschwankungen) _________________________________
☐ Arbeiten mit physikalischen Belastungen
       (z. B. Lärm, mechanische Schwingungen/Erschütterungen) _________________________________________
☐ Arbeiten mit chemischer Belastung für die Haut oder der Schleimhäute durch Gase, Stäube, Dämpfe,
       Rauch ___________________________________________________________________________________
☐ Arbeiten, die die volle Sehkraft ohne Sehhilfe erfordern.
☐ Arbeiten, die die Farbtüchtigkeit erfordern.
☐ Sonstige Arbeiten: _________________________________________________________________________



        (Ort, Datum der abschließenden Beurteilung)                                       (Unterschrift des untersuchenden Arztes)

Zur Beachtung: Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres vor dem 18. Geburtstag ist eine Nachuntersuchung
erforderlich. Falls die öffentliche Berufsberatung in Anspruch genommen wird, sollte ihr von dem Personen­
sorgeberechtigten im Interesse des Jugendlichen das vorstehende Untersuchungsergebnis mitgeteilt werden.




8
    Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber gem. § 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren.
9
    Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser ärztlichen Mitteilung das generische Maskulinum verwendet. Gemeint sind immer alle Geschlechter.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 411. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 97170e8e7fdecc67….