Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2024 I Nr. 411
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09.05.2018 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2018 (BGBl. I 550)
BGBl. 2018 I S. 550
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09.03.2010 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. März 2010 (BGBl. I 264)
BGBl. 2010 I S. 264
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24.04.2003 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. April 2003 (BGBl. I 547)
BGBl. 2003 I S. 547
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.