Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
- BGH, 19.04.2002 – V ZR 90/01Zitiert von 19
- BGH, 27.09.2001 – VII ZR 388/00AGB-Recht: Unwirksamkeit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht in einem Bautraegervertrag KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BGH, 22.12.2000 – VII ZR 310/99Bauträgervertrag: Nichtigkeit einer von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Abschlagszahlungsvereinbarung; Fälligkeit der Vergütung erst mit der Abnahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BGH, 22.12.2000 – VII ZR 311/99Zitiert von 2
- BFH, 14.01.2004 – IX R 33/03Zitiert von 10
5 Entscheidungen zu § 1 MaBV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO%C2%A734cDV/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht, soweit § 34c Absatz 5 der Gewerbeordnung anzuwenden ist. Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und 10, Absatz 2 und 3 sowie § 19 dieser Verordnung.