Gesetze / Makler- und Bauträgerverordnung
MaBV§ 12 Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- BGH, 22.12.2000 – VII ZR 310/99Bauträgervertrag: Nichtigkeit einer von § 3 Abs. 2 MaBV abweichenden Abschlagszahlungsvereinbarung; Fälligkeit der Vergütung erst mit der Abnahme KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- BGH, 22.12.2000 – VII ZR 311/99Zitiert von 2
- BGH, 22.03.2007 – VII ZR 268/05Zitiert von 18
- LG Düsseldorf, 12.05.2015 – 7 O 115/14
- LG Düsseldorf, 14.04.2015 – 7 O 115/15Zitiert von 3
- BGH, 07.11.2013 – VII ZR 167/11Sicherung des Erwerbers im Bauträgervertrag: Wirksamkeit einer durch eine Verschuldensklausel modifizierten und den Erwerber benachteiligenden PfandfreistellungsverpflichtungserklärungZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 15.07.2025 – 19 U 128/24
- KG, 20.05.2025 – 21 U 73/24Zitiert von 1
- BGH, 02.08.2023 – VII ZB 28/20Abwicklung einer Kaufpreiszahlung über Notaranderkonto; Pflichten des NotarsZitiert von 3
35 Entscheidungen zu § 12 MaBV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 MaBV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.