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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 547

BGBl. 2003 I S. 547 · 19.906 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 547 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 547
                                              Verordnung
                                zur Neuregelung des Versteigerungsrechts
                       und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen
                                                  Vom 24. April 2003

  Auf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des
§ 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
von denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) und § 34b
Abs. 8 und § 34c Abs. 3 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Arbeit und auf Grund des § 33f Abs. 1 in Verbin-
dung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung, von
denen § 33f Abs. 1 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, sowie des
§ 61a Abs. 2 Satz 1 und des § 71b Abs. 2 Satz 1 jeweils in
Verbindung mit § 34b Abs. 8 der Gewerbeordnung, von
denen § 61a Abs. 2 und § 71b Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 15
und 18 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I
S. 3412) geändert worden sind, jeweils auch in Verbin-
dung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1291) und Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002
(BGBl. I S. 2724) sowie jeweils auch in Verbindung mit § 1
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit
den Bundesministerien des Innern und für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend:

                        Artikel 1
                    Verordnung
       über gewerbsmäßige Versteigerungen
         (Versteigererverordnung – VerstV)

                           §1
                 Versteigerungsauftrag
   Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen
Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Ver-
trag muss enthalten:

1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftrag-
   gebers,

2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung
   bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sach-
   gesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeich-
   nung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,

3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Ent-
   gelts,

4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den
   Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie
   für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,

5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu
   zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise
   zurücknimmt,

6. Angaben darüber,
   a) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebun-
      den ist,

   b) ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
   c) ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder
      Silberwert zugeschlagen werden können.

                           §2
                       Verzeichnis

   (1) Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor
der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden
Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes
Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Ver-
steigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers
oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder
einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersicht-
lichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftrag-
gebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den
Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteige-
rer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu
kennzeichnen.
  (2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen
und Münzversteigerungen. Bei freiwilligen Hausrat- und
Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der
Versteigerung zuständige Behörde Ausnahmen von den
Anforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.

                           §3
                         Anzeige

   (1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens
zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Verstei-
gerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Indus-
trie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteige-
rung stattfinden soll, schriftlich mit den Angaben nach
Absatz 2 anzuzeigen. Die Behörde kann in Ausnahme-
fällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteige-
rungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. Bei der Versteige-
rung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaft-
lichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist
keine Anzeige erforderlich.
  (2) In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteige-
rung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzu-
geben. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass
der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftrag-
geber anzugeben.
  (3) Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden
Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die
vorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen
beendet wurde. Keine der Versteigerungen darf die Dauer
von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde
kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksver-
steigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stel-
lungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und
Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1
und 2 zulassen.
BGBl. 2003, Seite 548 — Originalseite als Abbildung
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  (4) Der Versteigerer hat auf Verlangen
1. weitere erforderliche Unterlagen und Informationen
   herauszugeben,

2. eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu

   ermöglichen,

3. im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Verstei-
   gerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür

   die Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.

Zur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann
sich die Behörde der Industrie- und Handelskammern
bedienen. Die Behörde kann die Industrie- und Handels-
kammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Ver-
steigerung eine Stellungnahme abzugeben.

  (5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a
Abs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.

                           §4

                      Besichtigung

  Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei

Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteige-

rungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Aus-

nahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in

anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Verstei-

gerungsgut zu beurteilen.

                           §5

       Versteigerungs- und Besichtigungszeiten
  (1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert wer-
den. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des
Versteigerungsgutes gegeben werden. Satz 1 gilt nicht für
die Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb
zu befürchten ist.
  (2) An Werktagen kann während des ganzen Tages ver-
steigert werden.

                           §6
      Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
   (1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offe-
nen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die unge-
braucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch
in ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b
der Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteige-
rungsgut
1. zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,

2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,
3. im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund
   gesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung
der für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und
Handelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn
nicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz
vergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beein-

trächtigen würde.

  (2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 nicht versteigern, wenn
1. die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem
   Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstal-

   tung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räu-
   mungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder
2. das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung
   in eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht,

   soweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich

   um einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383
   Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.

Die für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann

im Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 Ausnahmen zulassen.

                            §7

                        Zuschlag

  Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn
nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein
Übergebot abgegeben wird.

                            §8

                      Buchführung

   (1) Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauf-

trag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ord-

nungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen

sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeich-

nungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu

machen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt
sinngemäß.

  (2) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in
den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Auf-
bewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-
jahrs, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen
oder Belege zu sammeln waren.
  (3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen
Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die
der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der
Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die
Aufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem
Fall entsprechend.

                            §9
             Untersagung, Aufhebung
        und Unterbrechung der Versteigerung
  Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz
oder teilweise untersagen oder eine begonnene Verstei-
gerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteige-
rer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder
gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3 bis 5 und 6 Abs. 2 dieser Ver-
ordnung verstößt oder verstoßen hat.

                           § 10

         Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag verstei-
   gert,

2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht

   richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,
3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
   Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
BGBl. 2003, Seite 549 — Originalseite als Abbildung
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4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung
   beginnt,
5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine
   Information nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt,
   eine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig

   ermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht recht-
   zeitig führt,
6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an einem Sonn- oder Feier-
   tag versteigert,
7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder

8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine
   Unterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindes-
   tens drei Jahre aufbewahrt.

  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines
Reisegewerbes begeht.
  (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der
Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines
Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
  (4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148
Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.

                          Artikel 2
  Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

   Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung

der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I

S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des
Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie
folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-

   amtes für das Versicherungswesen unterliegendes
   Versicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht
   des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unter-
   liegende Bausparkasse“ durch die Wörter „der Bun-
   desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlie-
   gendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen“
   ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Konkurs-
   und des Vergleichsverfahrens“ durch die Wörter „des
   Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ Satz 1“ gestri-

      chen.

   b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Konkursver-
      fahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwen-
      dung des Konkurses“ durch das Wort „Insolvenz-
      verfahren“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 3 Nr. 5 werden die Bezeichnungen „Bun-
   desaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die
   Bezeichnungen „Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
   tungsaufsicht“ ersetzt.

5. In § 16 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“
   durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
      angefügt:
        „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2
      Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
      lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
      Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes
      begeht.

        (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2
      Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
      lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
      Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-
      oder Marktgewerbes begeht.“

                         Artikel 3

       Änderung der Bewachungsverordnung
   Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995
(BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724), wird wie
folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:
      „4. über die Überlassung von Schusswaffen und
          Munition gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffen-

          gesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13

          Abs. 1 Satz 2.“

   b) In Absatz 3 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:

      „6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und
          die behördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3

          Satz 2 des Waffengesetzes,“.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
      angefügt:
        „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2
      Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-
      lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
      Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes
      begeht.

         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2

      Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-

      lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete
      Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-
      oder Marktgewerbes begeht.“

3. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3
   angefügt:

   „Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im
   Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Vorausset-
   zungen des Satzes 1 erfüllen.“
BGBl. 2003, Seite 550 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 550
                         Artikel 4

            Änderung der Spielverordnung
  Die Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August
2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird aufgehoben und Satz 3 wird Satz 2.

   b) Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:

      „In den Fällen des § 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den
      zum Spiel gehörenden Zulassungsbeleg oder eine
      Kopie dieser Urkunde am Aufstellungsort zur Ein-
      sichtnahme bereitzuhalten.“

2. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
   b) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 3 und 4.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden das Absatzzeichen „(1)“ sowie

      Satz 3 gestrichen und Satz 4 wird Satz 3.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter „des Gerätes
      oder“ gestrichen.

   b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

   c) In Absatz 6 werden die Wörter „oder Abdruck des
      Zulassungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck
      des Zulassungsscheines“ gestrichen.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
          „und“ ersetzt.
      bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
      cc) Die Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter
          „ , eines Abdruckes des Zulassungsscheines

          und eines Nachtrages zum Abdruck des Zulas-
          sungsscheines, jeweils“ werden gestrichen.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie für die Verlän-
      gerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes“
      gestrichen.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „und für die Verlän-
      gerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes
      400 Euro je Gerät“ gestrichen.

   d) In Absatz 4 werden die Wörter „ , eines Abdruckes
      des Zulassungsscheines und eines Nachtrages
      zum Abdruck des Zulassungsscheines, jeweils“
      gestrichen.

6. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1
   Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 3“ und die
   Wörter „die dort bezeichneten Urkunden“ durch die
   Wörter „den Zulassungsbeleg oder eine Kopie“ ersetzt.

7. Die Anlage zu § 5a wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort „und“
          eingefügt.
      cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
          angefügt:
           „c) Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf
               Volksfesten, Schützenfesten oder ähnli-
               chen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder

               Spezialmärkten“.

   b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

      „5. Jahrmarktspielgeräte sind unter Steuerungs-

          einfluss des Spielers betriebene Spielautoma-
          ten mit beobachtbarem Spielablauf, die so
          beschaffen sind, dass Gewinnmarken nicht als
          Einsatz verwendet werden können und ausge-
          wiesene Gewinne nicht zum Weiterspielen
          angeboten werden. Die Gestehungskosten

          eines Gewinns betragen höchstens 60 Euro.
          Mindestens 50 vom Hundert der Einsätze
          fließen an den Spieler zurück.“

                          Artikel 5

                  Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann
den Wortlaut der Bewachungsverordnung in der vom
Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                          Artikel 6
             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Mai 2003 in Kraft.
   (2) Artikel 1 tritt zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzei-
tig tritt die Versteigererverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345),
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291), außer Kraft.
                                   Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                   Berlin, den 24. April 2003
                                                Der Bundesminister
                                             für Wirtschaft und Arbeit
                                                 Wolfgang Clement

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 547. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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