§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 147b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2114)
BGBl. 2021 I S. 2114
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 147b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 147b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2017 I S. 2394
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 147b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 147b neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1658)
BGBl. 2001 I S. 1658
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.