Gesetze / Gewerbeordnung

GewO

§ 147b Verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer

des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Zahlung fordert oder annimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

§ 146 § 147a