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Artikel 4 · BT-Drs. 14/5944 · S. 18
Zu Artikel 4 – Änderung von § 147b der Gewerbe-
Zu Artikel 4 – Änderung von § 147b der Gewerbe- ordnung Die vorgeschlagene neue Formulierung für § 147b GewO orientiert sich an dem heute im Nebenstrafrecht üblichen Sprachgebrauch und an der üblichen Bewehrungstechnik. Nach Einfügung der Verordnungsermächtigung in Arti- kel 238 Abs. 2 EGBGB erfasst die Bewehrung nach Erlass der Verordnung alle Fälle, in denen dem Reisenden nicht ein den Vorgaben dieser Verordnung entsprechender Nachweis der Absicherung übergeben wird, weil nur ein diesen Vorga- ben entsprechender Sicherungsschein (oder sonstiger Nach- weis) Nachweis im Sinne von § 651k Abs. 3 ist. Nach der Neufassung von § 651k Abs. 3 gilt die Ordnungs- widrigkeitenregelung nun eindeutig auch für Reisevermitt- ler, die Anzahlungen fordern oder entgegen nehmen, ohne den vorgeschriebenen Sicherungsschein des Reiseveranstal- ters auszuhändigen. Die Regelung soll wegen der gleichzeitig erfolgenden Um- stellung auf Euro am 1. Januar 2002 in Kraft treten.
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Herkunft
BT-Drs. 14/5944, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.072–77.037 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.64) +D1D2D3 · Prüfwert fd932e6701ad7b31….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP