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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1658
BGBl. 2001 I S. 1658 · 12.438 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung reiserechtlicher
Vorschriften
Vom 23. Juli 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:
1. § 651a Abs. 5 wird aufgehoben.
2. In § 651g Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„§ 174 ist nicht anzuwenden.“
3. § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kun-
dengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von
ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz
zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro
begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von
einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach
diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in
Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern
sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchst-
betrag steht.“
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Ab-
satz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden-
geldabsicherer zu verschaffen und durch Über-
gabe einer von diesem oder auf dessen Veranlas-
sung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)
nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann
sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Siche-
rungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf
Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungs-
vertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungs-
schein erst nach Beendigung des Kundengeld-
absicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den
Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisen-
den gegen den Reiseveranstalter auf den Kunden-
geldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden
befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden
gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf
seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem
Reisenden aushändigt.
(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dür-
fen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis
vor Beendigung der Reise nur fordern oder anneh-
men, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein
übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom
Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen
auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen
Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem
Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände erge-
ben, dass er von diesem damit betraut ist, Reise-
verträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn
die Annahme von Zahlungen durch den Reise-
vermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem
Reisenden ausgeschlossen ist.“
c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „entspricht“ das
Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
d) In Absatz 6 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren un-
zulässig ist.“

4. Nach § 651k wird folgender § 651l eingefügt:
„§ 651l
Gastschulaufenthalte
(1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens
drei Monate andauernden und mit dem geregelten
Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des
Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen
Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die
nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag,
der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder
einen mit der geregelten Durchführung eines Prak-
tikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie
im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur,
wenn dies vereinbart ist.
(2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,
1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und
nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes an-
gemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und
Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu
sorgen und
2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schul-
besuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu
schaffen.
(3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet
§ 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwen-
dung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens
zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach
Ankunft bestimmten Gastfamilie und
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
werden kann,
informiert und auf den Aufenthalt angemessen vor-
bereitet hat.
(4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Be-
endigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der
Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den
vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Auf-
wendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge
der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die
Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vor-
stehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach
§ 651e oder § 651j kündigen kann.“
5. Der bisherige § 651l wird § 651m, in ihm wird die
Angabe „§§ 651a bis 651k“ durch die Angabe „§§ 651a
bis 651l“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149), wird wie folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:
„§ 4
Übergangsvorschrift
zum Zweiten Gesetz zur Änderung
reiserechtlicher Vorschriften
(1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 gelten-
den Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach
diesem Tag geschlossen werden.
(2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden
Zeiträume folgende Haftungshöchstsummen:
1. vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995
70 Millionen Deutsche Mark,
2. vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996
100 Millionen Deutsche Mark,
3. vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997
150 Millionen Deutsche Mark,
4. vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000
200 Millionen Deutsche Mark und
5. vom 1. November 2000 bis zum 1. September 2001
110 Millionen Euro.“
2. Dem Gesetz wird folgender Teil angefügt:
„Siebter Teil
Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Verordnungsermächtigungen
Artikel 238
Reiserechtliche Vorschriften
(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates,
1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen
erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die
sichergestellt wird,
a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irre-
führenden, sondern klare und genaue Angaben
enthalten und
b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die
notwendigen Informationen erteilt und
2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zah-
lungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene
Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die
Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k
Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5
des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu
bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen
der Absicherung informiert wird.
Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbe-
sondere bestimmt werden, welche Angaben in einem
vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in
dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche
Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden
vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der
Reise geben muss.

(2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendi-
gung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zustän-
digen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die
Informationspflichten von Reiseveranstaltern
Die Verordnung über die Informationspflichten von
Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I
S. 3436) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 4
Verträge über Gastschulaufenthalte
(§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden, dem Gastschüler
und, wenn der Reisende nicht der gesetzliche Vertreter
des Gastschülers ist, auch diesem folgende Informa-
tionen zu erteilen:
1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher
der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich
von Veränderungen,
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
werden kann, einschließlich von Veränderungen
und
3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom
Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.“
2. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 5 bis 7.
Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung
§ 147b der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„§ 147b
Verbotene Annahme von
Entgelten für Pauschalreisen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k
Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines
Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicher-
heitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reise-
preis fordert oder annimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden.“
Artikel 5
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über
Informationspflichten von Reiseveranstaltern können auf
Grund von Artikel 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
1. September 2001 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass
von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1658. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dd3c475fd1d99321….