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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1658

BGBl. 2001 I S. 1658 · 12.438 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1658
                                          Zweites Gesetz
                              zur Änderung reiserechtlicher

Vorschriften
                                                   Vom 23. Juli 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird wie
folgt geändert:

1. § 651a Abs. 5 wird aufgehoben.

2. In § 651g Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz

   eingefügt:

   „§ 174 ist nicht anzuwenden.“

3. § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird wie folgt
   geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut (Kun-

       dengeldabsicherer) kann seine Haftung für die von

       ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz

       zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro

       begrenzen. Übersteigen die in einem Jahr von

       einem Kundengeldabsicherer insgesamt nach

       diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in

       Satz 1 genannten Höchstbeträge, so verringern

       sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
       Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchst-
       betrag steht.“
   b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

        „(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Ab-
       satz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
       einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kunden-

   geldabsicherer zu verschaffen und durch Über-
   gabe einer von diesem oder auf dessen Veranlas-
   sung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein)
   nachzuweisen. Der Kundengeldabsicherer kann
   sich gegenüber einem Reisenden, dem ein Siche-
   rungsschein ausgehändigt worden ist, weder auf
   Einwendungen aus dem Kundengeldabsicherungs-
   vertrag noch darauf berufen, dass der Sicherungs-
   schein erst nach Beendigung des Kundengeld-
   absicherungsvertrags ausgestellt worden ist. In den
   Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisen-
   den gegen den Reiseveranstalter auf den Kunden-
   geldabsicherer über, soweit dieser den Reisenden
   befriedigt. Ein Reisevermittler ist dem Reisenden
   gegenüber verpflichtet, den Sicherungsschein auf

   seine Gültigkeit hin zu überprüfen, wenn er ihn dem

   Reisenden aushändigt.

     (4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dür-
   fen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis
   vor Beendigung der Reise nur fordern oder anneh-
   men, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein
   übergeben wurde. Ein Reisevermittler gilt als vom
   Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen

   auf den Reisepreis ermächtigt, wenn er einen

   Sicherungsschein übergibt oder sonstige dem

   Reiseveranstalter zuzurechnende Umstände erge-

   ben, dass er von diesem damit betraut ist, Reise-

   verträge für ihn zu vermitteln. Dies gilt nicht, wenn

   die Annahme von Zahlungen durch den Reise-

   vermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem

   Reisenden ausgeschlossen ist.“

c) In Absatz 5 wird nach dem Wort „entspricht“ das
   Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
d) In Absatz 6 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
   ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

   „über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren un-
   zulässig ist.“
BGBl. 2001, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659
4. Nach § 651k wird folgender § 651l eingefügt:

                           „§ 651l
                    Gastschulaufenthalte
      (1) Für einen Reisevertrag, der einen mindestens
   drei Monate andauernden und mit dem geregelten
   Besuch einer Schule verbundenen Aufenthalt des
   Gastschülers bei einer Gastfamilie in einem anderen
   Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, gelten die
   nachfolgenden Vorschriften. Für einen Reisevertrag,
   der einen kürzeren Gastschulaufenthalt (Satz 1) oder
   einen mit der geregelten Durchführung eines Prak-
   tikums verbundenen Aufenthalt bei einer Gastfamilie
   im Aufnahmeland zum Gegenstand hat, gelten sie nur,
   wenn dies vereinbart ist.
     (2) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet,

   1. für eine bei Mitwirkung des Gastschülers und
      nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes an-
      gemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und
      Betreuung des Gastschülers in einer Gastfamilie zu
      sorgen und

   2. die Voraussetzungen für einen geregelten Schul-
      besuch des Gastschülers im Aufnahmeland zu

      schaffen.

     (3) Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück, findet
   § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwen-

   dung, wenn der Reiseveranstalter ihn nicht spätestens
   zwei Wochen vor Antritt der Reise jedenfalls über
   1. Namen und Anschrift der für den Gastschüler nach
      Ankunft bestimmten Gastfamilie und
   2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
      im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
      werden kann,
   informiert und auf den Aufenthalt angemessen vor-
   bereitet hat.
      (4) Der Reisende kann den Vertrag bis zur Be-
   endigung der Reise jederzeit kündigen. Kündigt der
   Reisende, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, den
   vereinbarten Reisepreis abzüglich der ersparten Auf-
   wendungen zu verlangen. Er ist verpflichtet, die infolge
   der Kündigung notwendigen Maßnahmen zu treffen,

   insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung

   umfasste, den Gastschüler zurückzubefördern. Die

   Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last. Die vor-
   stehenden Sätze gelten nicht, wenn der Reisende nach
   § 651e oder § 651j kündigen kann.“

5. Der bisherige § 651l wird § 651m, in ihm wird die
   Angabe „§§ 651a bis 651k“ durch die Angabe „§§ 651a
   bis 651l“ ersetzt.

                        Artikel 2

         Änderung des Einführungsgesetzes

           zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1149), wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgende Vorschrift angefügt:

                            „§ 4
                   Übergangsvorschrift
             zum Zweiten Gesetz zur Änderung
               reiserechtlicher Vorschriften
      (1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 gelten-
   den Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach
   diesem Tag geschlossen werden.

     (2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs gelten für die nachfolgenden
   Zeiträume folgende Haftungshöchstsummen:
   1. vom 1. November 1994 bis zum 31. Oktober 1995
      70 Millionen Deutsche Mark,

   2. vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 1996
      100 Millionen Deutsche Mark,
   3. vom 1. November 1996 bis zum 31. Oktober 1997
      150 Millionen Deutsche Mark,

   4. vom 1. November 1997 bis zum 31. Oktober 2000
      200 Millionen Deutsche Mark und

   5. vom 1. November 2000 bis zum 1. September 2001

      110 Millionen Euro.“

2. Dem Gesetz wird folgender Teil angefügt:

                        „Siebter Teil
       Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
              Verordnungsermächtigungen

                         Artikel 238
                Reiserechtliche Vorschriften
      (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
   tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung
   ohne Zustimmung des Bundesrates,
   1. soweit es zum Schutz des Verbrauchers bei Reisen
      erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen, durch die
      sichergestellt wird,

      a) dass die Beschreibungen von Reisen keine irre-

         führenden, sondern klare und genaue Angaben

         enthalten und

      b) dass der Reiseveranstalter dem Verbraucher die
         notwendigen Informationen erteilt und
   2. soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Zah-
      lungen oder Reisen ohne die vorgeschriebene
      Sicherung erforderlich ist, den Inhalt und die
      Gestaltung der Sicherungsscheine nach § 651k
      Abs. 3 und der Nachweise nach § 651k Abs. 5
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs festzulegen und zu
      bestimmen, wie der Reisende über das Bestehen

      der Absicherung informiert wird.

   Zu dem in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck kann insbe-

   sondere bestimmt werden, welche Angaben in einem
   vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in
   dem Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche
   Informationen der Reiseveranstalter dem Reisenden
   vor dem Vertragsabschluss und vor dem Antritt der
   Reise geben muss.
BGBl. 2001, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660
      (2) Der Kundengeldabsicherer (§ 651k Abs. 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist verpflichtet, die Beendi-
   gung des Kundengeldabsicherungsvertrags der zustän-
   digen Behörde unverzüglich mitzuteilen.“

                        Artikel 3
         Änderung der Verordnung über die
    Informationspflichten von Reiseveranstaltern

  Die Verordnung über die Informationspflichten von
Reiseveranstaltern vom 14. November 1994 (BGBl. I
S. 3436) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                            „§ 4
             Verträge über Gastschulaufenthalte
           (§ 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
      Über die in § 3 bestimmten Angaben hinaus hat der
   Reiseveranstalter dem Reisenden, dem Gastschüler
   und, wenn der Reisende nicht der gesetzliche Vertreter
   des Gastschülers ist, auch diesem folgende Informa-
   tionen zu erteilen:

   1. Namen und Anschrift der Gastfamilie, in welcher
      der Gastschüler untergebracht ist, einschließlich
      von Veränderungen,
   2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
      im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt
      werden kann, einschließlich von Veränderungen

      und

   3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom

      Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen.“

2. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden §§ 5 bis 7.

                        Artikel 4
           Änderung der Gewerbeordnung

   § 147b der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2000 (BGBl. I S. 1983) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
                         „§ 147b

               Verbotene Annahme von
              Entgelten für Pauschalreisen
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 651k
Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ohne Übergabe eines
Sicherungsscheins oder ohne Nachweis einer Sicher-
heitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reise-
preis fordert oder annimmt.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5 000 Euro geahndet werden.“

                        Artikel 5
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

   Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der Verordnung über
Informationspflichten von Reiseveranstaltern können auf
Grund von Artikel 238 Abs. 1 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                        Artikel 6

                      Inkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am

1. September 2001 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass

von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 4 tritt am 1. Januar
2002 in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                               gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                               wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Berlin, den 23. Juli 2001
                                                Der Bundespräsident
                                                   Johannes Rau
                                                  Der Bundeskanzler
                                                  Gerhard Schröder

                                        Die Bundesministerin

der Justiz
                                               Däubler-Gmelin
                                               Der Bundesminister
                                         für Wirtschaft und Technologie
                                                     Müller

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1658. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes dd3c475fd1d99321….