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Artikel 4 · BT-Drs. 18/10822 · S. 107

Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)
Durch eine Änderung des § 147b GewO sollen die zivilrechtlichen Änderungen betreffend die Pflicht zur Insol-
venzsicherung und die Entgegennahme von Zahlungen des Reisenden auch im Ordnungswidrigkeitenrecht nach-
vollzogen und zugleich die derzeit vorgesehene Bußgeldbewehrung verschärft werden. Damit werden die Arti-
kel 24 und 25 der Richtlinie umgesetzt.
Derzeit handelt nach § 147b GewO ordnungswidrig, wer ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nach-
weis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Auf diese
Weise werden Verstöße gegen die zivilrechtliche Vorgabe aus § 651k Absatz 4 Satz 1 BGB sanktioniert. Die
Änderung dieser Bestimmung durch 651t BGB-E machen eine Folgeänderung des § 147b GewO notwendig. Un-
verändert wird nur die vorsätzliche Tatbegehung erfasst, fahrlässiges Verhalten soll auch künftig nicht mit einer
Geldbuße bedroht werden (vgl. § 10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
Drucksache 18/10822                                – 108 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


In § 651t BGB-E wird nicht mehr auf die Übergabe des Sicherungsscheins abgestellt, sondern darauf, ob ein
wirksamer Insolvenzschutz besteht (§ 651t Nummer 1 BGB-E). Zusätzlich sind dem Reisenden der Name und die
Kontaktdaten des Absicherers mitzuteilen (§ 651t Nummer 2 BGB-E). Diese Zweiteilung wird in § 147b GewO-
E übernommen. Dabei werden alle in Betracht kommenden Unternehmer erfasst: Reiseveranstalter, Reisevermitt-
ler (diese nur im Hinblick auf § 651t Nummer 2 BGB-E) und Vermittler verbundener Reiseleistungen.
Die Pflicht zur Information über den Kundengeldabsicherer (§ 651t Nummer 2 BGB-E) hat der jeweilige Unter-
nehmer anhand des für die vorvertragl

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.837 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

BT-Drs. 18/10822 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/10822, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 412.869–416.706 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ea8382d63cf155dd….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP