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Artikel 4 · BT-Drs. 18/10822 · S. 107
Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung) Durch eine Änderung des § 147b GewO sollen die zivilrechtlichen Änderungen betreffend die Pflicht zur Insol- venzsicherung und die Entgegennahme von Zahlungen des Reisenden auch im Ordnungswidrigkeitenrecht nach- vollzogen und zugleich die derzeit vorgesehene Bußgeldbewehrung verschärft werden. Damit werden die Arti- kel 24 und 25 der Richtlinie umgesetzt. Derzeit handelt nach § 147b GewO ordnungswidrig, wer ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder ohne Nach- weis einer Sicherheitsleistung eine Zahlung des Reisenden auf den Reisepreis fordert oder annimmt. Auf diese Weise werden Verstöße gegen die zivilrechtliche Vorgabe aus § 651k Absatz 4 Satz 1 BGB sanktioniert. Die Änderung dieser Bestimmung durch 651t BGB-E machen eine Folgeänderung des § 147b GewO notwendig. Un- verändert wird nur die vorsätzliche Tatbegehung erfasst, fahrlässiges Verhalten soll auch künftig nicht mit einer Geldbuße bedroht werden (vgl. § 10 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG). Drucksache 18/10822 – 108 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode In § 651t BGB-E wird nicht mehr auf die Übergabe des Sicherungsscheins abgestellt, sondern darauf, ob ein wirksamer Insolvenzschutz besteht (§ 651t Nummer 1 BGB-E). Zusätzlich sind dem Reisenden der Name und die Kontaktdaten des Absicherers mitzuteilen (§ 651t Nummer 2 BGB-E). Diese Zweiteilung wird in § 147b GewO- E übernommen. Dabei werden alle in Betracht kommenden Unternehmer erfasst: Reiseveranstalter, Reisevermitt- ler (diese nur im Hinblick auf § 651t Nummer 2 BGB-E) und Vermittler verbundener Reiseleistungen. Die Pflicht zur Information über den Kundengeldabsicherer (§ 651t Nummer 2 BGB-E) hat der jeweilige Unter- nehmer anhand des für die vorvertragl
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.837 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/10822, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 412.869–416.706 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert ea8382d63cf155dd….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP