§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 19.01.2017 – IV R 50/14(Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG auf den physischen Goldhandel - gewerbliche Gewinne i.S. des DBA-Großbritannien - Buchführungspflicht einer Gesellschaft ausländischen Rechts - Feststellung ausländischen Rechts - Berücksichtigung von Verfahrensrügen - Wertpapiere verbriefen unkörperliches Recht - Steuerumgehung - Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG)Zitiert von 57
- BFH, 19.01.2017 – IV R 50/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - gewerbliche Gewinne i.S. des DBA-Großbritannien)Zitiert von 29
- OLG Hamm, 06.05.2010 – 6 U 145/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147a#abs-1 (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
1.
Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
2.
Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147a#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.