§ 147a Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147a#abs-1 (1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
zu erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewO/147a#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 147a GewO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 19.01.2017 – IV R 50/14(Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - keine Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 4 Variante 3 EStG auf den physischen Goldhandel - gewerbliche Gewinne i.S. des DBA-Großbritannien - Buchführungspflicht einer Gesellschaft ausländischen Rechts - Feststellung ausländischen Rechts - Berücksichtigung von Verfahrensrügen - Wertpapiere verbriefen unkörperliches Recht - Steuerumgehung - Gewinnfeststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO und Verlustfeststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG)Zitiert von 60
- BFH, 19.01.2017 – IV R 50/13(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19.1.2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis der inländischen Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft - Klagebefugnis gegen einen negativen Feststellungsbescheid - Abgrenzung des physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung - gewerbliche Gewinne i.S. des DBA-Großbritannien)Zitiert von 30
- OLG Hamm, 06.05.2010 – 6 U 145/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.11.2001 Ausfertigung
§ 147a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I 2992)
BGBl. 2001 I S. 2992
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