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Artikel 4 · BT-Drs. 19/28172 · S. 45

Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)

Zu Artikel 4 (Änderung der Gewerbeordnung)
Artikel 4 sieht eine Änderung des § 147b GewO vor, der einen Ordnungswidrigkeitstatbestand für Verstöße gegen
§ 651t BGB enthält. Als Folge der Änderung des § 651t BGB-E ist daher auch § 147b GewO dahingehend zu
ändern, dass auch das Vereinbaren einer Rückbeförderung ohne entsprechende Insolvenzsicherung ein tatbestand-
liches Fehlverhalten darstellt. Dies soll auch in der Überschrift zum Ausdruck kommen.

BT-Drs. 19/28172 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/28172, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 160.562–161.015 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 91142effa1c5dc2b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP