Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2114
BGBl. 2021 I S. 2114 · 38.924 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds
und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften*
Vom 25. Juni
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Gesetz
über die Insolvenzsicherung
durch Reisesicherungsfonds
(Reisesicherungsfondsgesetz – RSG)
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestim-
mungen:
1. Reiseanbieter ist
a) ein Reiseveranstalter (§ 651a Absatz 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) oder
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2302
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie
2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom
11.12.2015, S. 1).
2021
b) ein Vermittler verbundener Reiseleistungen (§ 651w
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
2. Umsatz ist der Umsatz ohne Umsatzsteuer, den ein
Reiseanbieter innerhalb eines Geschäftsjahres
a) mit Pauschalreisen erzielt, soweit sie vor ihrer
Beendigung von dem Reisenden zu bezahlen
sind oder die Rückbeförderung des Reisenden
umfassen,
b) mit selbst zu erbringenden Reiseleistungen im
Sinne des § 651w Absatz 3 Satz 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erzielt, soweit sie vor
ihrer vollständigen Erbringung von dem Reisen-
den zu bezahlen sind oder eine Rückbeförderung
des Reisenden umfassen, oder
c) dadurch erzielt, dass er nach § 651w Absatz 3
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für andere
Unternehmer Zahlungen des Reisenden entgegen-
nimmt, ohne dass dies zu einem Erlöschen der
Entgeltforderungen der anderen Unternehmer
führt,
3. Insolvenz ist die Zahlungsunfähigkeit eines Reise-
anbieters einschließlich der nach § 651r Absatz 1
Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestell-
ten Fälle,
4. Insolvenzrisiko ist die Eintrittswahrscheinlichkeit
einer Insolvenz,

5. Schadensrisiko ist das im Insolvenzfall zu erwar-
tende Schadensausmaß, das aus Art, Anzahl und
Preis der von einem Reiseanbieter veranstalteten
Pauschalreisen oder vermittelten verbundenen
Reiseleistungen folgt.
§2
Geschäft des
Reisesicherungsfonds
(1) Das Geschäft eines Reisesicherungsfonds be-
steht
1. in der Bildung und Verwaltung eines Fondsvermö-
gens und
2. im Abschluss und in der Durchführung von Absiche-
rungsverträgen nach § 651r Absatz 2 Satz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds muss
auf die Sicherstellung seiner Leistungsfähigkeit aus-
gerichtet sein. Eine Gewinnausschüttung aus dem
Fondsvermögen darf nicht stattfinden.
(3) Das Geschäft des Reisesicherungsfonds kann nur
von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus-
geübt werden, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaats der
Europäischen Union gegründete Kapitalgesellschaft,
die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung
oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Euro-
päischen Union hat, das Geschäft des Reisesiche-
rungsfonds ausüben, wenn ihre Rechtsform einer Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung im Wesentlichen
entspricht und die Kapitalgesellschaft geeignet ist, die
in diesem Gesetz geregelten Anforderungen in ver-
gleichbarer Weise zu erfüllen.
Abschnitt 2
Fondsvermögen
§3
Zweck des Fondsvermögens
Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen
nur verwenden zur
1. Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung
mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsver-
mögens und den für seine Verwaltung erforderlichen
Geschäftsbetrieb und
3. Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2
aufgenommen hat.
§4
Zielkapital
(1) Der Reisesicherungsfonds muss in seinem Fonds-
vermögen über Finanzmittel verfügen, die in einem
angemessenen Verhältnis zu seinen bestehenden
und potenziellen Verbindlichkeiten stehen (Zielkapital).
Das Zielkapital muss für alle Ausgaben nach § 3 aus-
reichen.
(2) Das Zielkapital kann bis zu einem Viertel durch
unwiderrufliche Kreditzusagen eines im Inland zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts gebildet
werden. Im Übrigen ist es aus den Entgelten der Reise-
anbieter nach § 7 zu bilden.
§5
Bemessung des Zielkapitals
(1) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist hinsicht-
lich der Erfüllung der Ansprüche von Reisenden
mindestens der Fall einer gleichzeitigen Insolvenz des
umsatzstärksten Reiseanbieters sowie eines Reise-
anbieters mittlerer Umsatzgröße zugrunde zu legen.
Bei der Bemessung des Zielkapitals sind nur Reise-
anbieter zu berücksichtigen, die ihren Sitz im Inland
haben. Sofern der umsatzstärkste Reiseanbieter und
der Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße zusammen
weniger als 15 Prozent des Gesamtumsatzes aller
Reiseanbieter mit Sitz im Inland erzielen, sind nach
der Rangfolge ihrer Umsatzstärke weitere Reiseanbie-
ter zu berücksichtigen, bis mindestens ein Marktanteil
von 15 Prozent abgedeckt wird.
(2) Bei der Bemessung des Zielkapitals ist zu unter-
stellen, dass die abzusichernden Ansprüche 22 Prozent
des Umsatzes der nach Absatz 1 zu berücksichtigen-
den Reiseanbieter entsprechen. Im Regelfall ist dabei
auf den Umsatz abzustellen, den die zu berücksich-
tigenden Reiseanbieter im zurückliegenden Geschäfts-
jahr erzielt haben.
(3) Die Berechnung des Umsatzes kann abweichend
von Absatz 2 Satz 2 auf der Grundlage des prognos-
tizierten Umsatzes erfolgen, wenn
1. kein abgeschlossenes Geschäftsjahr vorhanden ist
oder
2. das zurückliegende Geschäftsjahr aufgrund außer-
gewöhnlicher Umstände, die sich auf den Umsatz
erheblich ausgewirkt haben, nicht für die Bemes-
sung des Zielkapitals herangezogen werden kann.
(4) Macht der Reisesicherungsfonds den Abschluss
eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von
einer Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach
den Absätzen 1 und 2 Satz 1 für die Bemessung des
Zielkapitals relevante Prozentsatz wie folgt herab-
gesetzt werden:
1. für den umsatzstärksten Reiseanbieter sowie ge-
gebenenfalls weitere Reiseanbieter in dem Maße,
in dem sie Sicherheit leisten,
2. für den Reiseanbieter mittlerer Umsatzgröße in dem
Maße, in dem von allen Reiseanbietern mittlerer
Umsatzgröße durchschnittlich Sicherheit geleistet
wird.
§6
Sicherheitsleistungen
(1) Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss
eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheits-
leistung abhängig machen,
1. die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des
Reiseanbieters bemisst,

2. die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur For-
derung der Leistung berechtigt und
3. bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem
Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen
kann:
a) Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reise-
anbieter,
b) die Beendigung des Vertrags mit dem Reisean-
bieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds
nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem
Reisenden auf die Beendigung des Absiche-
rungsvertrags zu berufen.
Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1
Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ent-
sprechend.
(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:
1. eine Versicherung bei einem Versicherungsunter-
nehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautions-
versicherung befugt ist, und
2. ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(3) Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reise-
anbieter bei der Entscheidung über die Einforderung
einer Sicherheitsleistung benachteiligen. Eine Benach-
teiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesiche-
rungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres
Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen,
ungleich behandelt.
§7
Entgelte
(1) Reiseanbieter, mit denen der Reisesicherungs-
fonds Absicherungsverträge abschließt, sind verpflich-
tet, durch Entgelte zur Bildung des Zielkapitals bei-
zutragen.
(2) Der Reisesicherungsfonds hat die Entgelthöhe
so zu bemessen, dass das Zielkapital in dem jeweiligen
Jahr unter Berücksichtigung der Verwaltungskosten
und der in durchschnittlichen Jahren zu erwartenden
Insolvenzfälle nicht unterschritten und nach einem
überdurchschnittlichen Insolvenzfall in angemessener
Zeit wieder erreicht wird.
(3) Bei der Bemessung der Entgelthöhe sind die
unterschiedlichen Schadensrisiken der Reiseanbieter
angemessen und im Verhältnis zueinander zu berück-
sichtigen. Wird das Entgelt als bestimmter Prozentsatz
vom Umsatz der Reiseanbieter festgelegt, genügt dies
in der Regel den Anforderungen des Satzes 1.
(4) Die Art der Bemessung der Entgelthöhe muss für
alle Reiseanbieter einheitlich erfolgen.
Abschnitt 3
Geschäftsorganisation
des Reisesicherungsfonds
§8
Allgemeine Anforderungen
an die Geschäftsorganisation
Der Reisesicherungsfonds muss über eine Ge-
schäftsorganisation verfügen, die wirksam und ord-
nungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang
und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach §
651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbin-
dung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs, angemessen ist.
§9
Beirat
Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben,
der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem
Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen
angemessen repräsentiert sein:
1. die Interessen des Bundes und der Länder,
2. die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der
kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
3. die Interessen der Verbraucher.
§ 10
Abtretung von Geschäftsanteilen
Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen, dass
eine Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustim-
mung aller Gesellschafter möglich ist.
§ 11
Auflösung
(1) Der Reisesicherungsfonds muss sicherstellen,
dass seine Auflösung
1. nicht durch Zeitablauf erfolgt und
2. durch Beschluss der Gesellschafter nur im Ein-
vernehmen aller Gesellschafter möglich ist.
(2) Die Gesellschafter sind im Fall der Auflösung des
Fondsvermögens von der Verteilung des Fondsvermö-
gens auszuschließen. Als Liquidator (§ 66 des Geset-
zes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung) ist eine von der Aufsichtsbehörde zu benen-
nende Person oder ein von ihr zu benennender Rechts-
träger zu bestimmen. Liquidator kann nicht sein, wer
nicht von der Aufsichtsbehörde benannt worden ist.
Abschnitt 4
Erlaubnis
§ 12
Erlaubnis; vorläufige Erlaubnis
(1) Ein Reisesicherungsfonds bedarf zur Aufnahme
des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbe-
hörde. Die Erlaubnis wird vorbehaltlich des Absatzes 2
auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller die Voraus-
setzungen erfüllt, die in diesem Gesetz und in einer
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nung geregelt sind.
(2) Eine Unterschreitung des nach den §§ 4 und 5
erforderlichen Zielkapitals steht der Erteilung der Er-
laubnis nicht entgegen, sofern der Reisesicherungs-
fonds nachweisen kann, dass im Bedarfsfall die
Aufstockung des Fondsvermögens bis zur Höhe des
Zielkapitals gewährleistet ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Erlaubnis un-
befristet.
(4) Solange ein Reisesicherungsfonds über eine Er-
laubnis verfügt, darf keinem weiteren Reisesicherungs-
fonds eine Erlaubnis erteilt werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann einem anderen Reise-
sicherungsfonds auch vor Eintritt der Bestandskraft
einer Entscheidung nach § 17 Absatz 1 oder 2 eine
vorläufige Erlaubnis erteilen, sofern dies zur Sicherung
der Rechte der Reisenden oder zur Aufrechterhaltung
des Geschäftsbetriebs der Reiseanbieter erforderlich
ist.
§ 13
Sofortige Vollziehbarkeit
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Er-
teilung der Erlaubnis und der vorläufigen Erlaubnis
haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 14
Wirkung der Erlaubnis
Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesiche-
rungsfonds berechtigt,
1. Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzu-
schließen,
2. Einstandspflichten eines Versicherungsunterneh-
mens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungs-
vertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die
nach Beendigung des Absicherungsvertrags fort-
bestehen, und
3. Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche aus-
zugeben.
§ 15
Kontrahierungszwang
Reiseanbieter haben gegen den Reisesicherungs-
fonds einen Anspruch auf Abschluss eines Absiche-
rungsvertrags zu den allgemeinen Absicherungsbedin-
gungen des Reisesicherungsfonds.
§ 16
Übernahme
fortbestehender Einstandspflichten
(1) Jeder Vertrag, mit dem der Reisesicherungs-
fonds fortbestehende Einstandspflichten eines Ver-
sicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus
einem beendeten Absicherungsvertrag mit einem
Reiseanbieter übernimmt, bedarf der Genehmigung
durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird
nur erteilt, wenn
1. die Belange der Reisenden gewahrt sind und
2. der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der
Einstandspflichten eine angemessene Gegenleis-
tung erhält.
(2) Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut,
das einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbie-
ter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember
2021 einen Anspruch gegen den Reisesicherungsfonds
auf Übernahme seiner fortbestehenden Einstands-
pflichten aus diesem Absicherungsvertrag, soweit die
Einstandspflichten Insolvenzen betreffen, die nach
dem 1. November 2021 eintreten. Der Anspruch be-
steht nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Übernahme der Einstandspflichten durch
den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis
zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Über-
nahme fortbestehender Einstandspflichten durch den
Reisesicherungsfonds unverzüglich unter Vorlage
eines angepassten Sicherungsscheins mitzuteilen.
§ 17
Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Erlaubnis,
wenn der Reisesicherungsfonds aufgelöst wird.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Erlaubnis wider-
rufen, wenn der Reisesicherungsfonds keine aus-
reichende Gewähr für die Sicherung der Ansprüche
der Reisenden mehr bietet oder gegen andere Be-
stimmungen dieses Gesetzes gröblich und beharrlich
verstößt.
(3) Widerruft die Aufsichtsbehörde die Erlaubnis, so
trifft sie geeignete Maßnahmen, um die Belange der
Reiseanbieter und der Reisenden zu wahren. Insbe-
sondere kann sie
1. die Verfügung des Reisesicherungsfonds über das
Fondsvermögen einschränken oder untersagen so-
wie
2. einen geeigneten Rechtsträger benennen, auf den
das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds
und der Bestand an Absicherungsverträgen zu
übertragen sind.
Wird das Fondsvermögen auf den Rechtsträger nach
Satz 2 Nummer 2 übertragen, darf dieser nur mit Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde über das Fonds-
vermögen verfügen.
(4) Im Fall der Auflösung des Reisesicherungsfonds
darf der Rechtsträger nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
nicht Liquidator sein.
Abschnitt 5
Aufsicht
§ 18
Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesminis-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz kann
die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der
Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz über-
tragen.
§ 19
Aufgaben und
Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Miss-
ständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken,
die

1. die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden
durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen
können,
2. das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds ge-
fährden können oder
3. einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen,
die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände
zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und
Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
§ 20
Geschäftsbericht;
Finanzierungsplan
(1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichts-
behörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres
Folgendes vor:
1. einen Geschäftsbericht für das vorangegangene
Kalenderjahr,
2. einen Finanzierungsplan für das laufende Kalender-
jahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten
Finanzierungsplans.
(2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende
Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds
und zur Entwicklung des Vermögens.
(3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden
Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und
begründet die Höhe der Entgelte.
§ 21
Änderungen des
Gesellschaftsvertrags
und der allgemeinen Absicherungsbedingungen
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der all-
gemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Abschnitt 6
Schlussvorschriften
§ 22
Staatliche Absicherung
(1) Solange und soweit der Reisesicherungsfonds
nicht über ausreichendes Fondsvermögen verfügt,
um die in § 3 Nummer 1 und 2 genannten Ausgaben
decken zu können, übernimmt die Bundesrepublik
Deutschland bis zur Höhe der Differenz zwischen der
Gesamtabdeckung nach Satz 3 Nummer 2 einerseits
und dem vorhandenen Fondsvermögen sowie den
Sicherheitsleistungen insolventer Reiseanbieter ande-
rerseits ab dem 1. November 2021 die Absicherung
erforderlicher Kredite. Soweit die Staatskasse den
Kreditgeber befriedigt, gehen die Forderungen des
Kreditgebers gegen den Reisesicherungsfonds auf die
Staatskasse über. Die staatliche Absicherung nach
Satz 1 ist davon abhängig, dass
1. die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden
Sicherheiten mindestens 5 Prozent des Umsatzes
der Reiseanbieter beträgt und
2. die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des
Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht,
um unter Berücksichtigung der Kosten, die für den
Aufbau und die Verwaltung sowie infolge von Insol-
venzfällen zu erwarten sind, ein Zielkapital zu bilden,
das zusammen mit den Sicherheiten nach § 5 Ab-
satz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Millionen
Euro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe ab-
weichend von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass
das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht
wird.
(2) Die staatliche Absicherung nach Absatz 1 gilt nur
bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3
Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum
31. Oktober 2027.
(3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung nach
Absatz 1
1. ist das Zielkapital abweichend von § 4 Absatz 2
Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reise-
anbieter zu bilden,
2. bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vorzule-
gende Finanzierungsplan der Genehmigung durch
die Aufsichtsbehörde.
(4) Für die staatliche Absicherung nach Absatz 1 er-
hebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reise-
sicherungsfonds ein Entgelt.
§ 23
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen zu treffen über:
1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungs-
fonds (§§ 8 und 9);
2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis
(§ 12 Absatz 1), einschließlich der für einen Erlaub-
nisantrag erforderlichen Angaben, Nachweise und
Unterlagen;
3. die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(§§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu be-
achtenden Verfahrens- und Anwendungsvorschrif-
ten.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Bestimmungen zu treffen über:
1. die Verwaltung und Aufbewahrung des Fonds-
vermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1);
2. die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Um-
satzgröße (§ 5 Absatz 1 Satz 1);

3. Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbietern,
die bei der Sicherheitsleistung nicht unter- oder
überschritten werden dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1);
4. die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Er-
hebungsverfahren.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Bedingungen für die staatliche Absicherung (§ 22
Absatz 1) an die tatsächliche Entwicklung der Umsätze
der Reiseanbieter, des Fondsvermögens sowie des
Marktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 an-
zupassen. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung
1. vor dem 1. November 2022 oder
2. auf mehr als 7 Prozent des Umsatzes der Reise-
veranstalter
ist ausgeschlossen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die in § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes, § 651r Absatz 2
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 229
§ 56 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche genannten Zeitpunkte 1. November
2021 und 31. Dezember 2021 durch spätere Zeit-
punkte zu ersetzen, die jeweils bis zu drei Monate nach
den gesetzlich bestimmten Zeitpunkten liegen dürfen,
wenn die Erlaubnis nach § 12 nicht bis zum 1. Septem-
ber 2021 erteilt werden kann.
Artikel 2
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 18 des Geset-
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 651r wird wie folgt gefasst:
„§ 651r
Insolvenzsicherung; Sicherungsschein
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen,
dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis er-
stattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit
des Reiseveranstalters
1. Reiseleistungen ausfallen oder
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleis-
tungen Zahlungsaufforderungen von Leistungs-
erbringern nachkommt, deren Entgeltforderun-
gen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des
Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die
vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung
des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförde-
rung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des
Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über sein Vermögen und die Ab-
weisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse
gleich.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der
Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab
dem 1. November 2021 nur durch einen Absiche-
rungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungs-
fondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reise-
sicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Um-
satz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als
10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils
darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen
nach Absatz 1 auch erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb
befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäfts-
betrieb befugten Kreditinstituts.
Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen
nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort
des Vertragsschlusses erfüllen.
(3) Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer
oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisen-
den die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten.
Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Ab-
satz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unver-
züglich zu erfüllen. Versicherer und Kreditinstitute
können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht für jede
Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im
Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reise-
sicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millio-
nen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen.
Übersteigen in diesem Fall die zu erbringenden
Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so ver-
ringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der
Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamt-
betrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absiche-
rer zu verschaffen und durch eine von diesem oder
auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
buche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein)
nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6
Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer
kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Ein-
wendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen
noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung
nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt
ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch
des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf
den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden
befriedigt.“

2. § 651t wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 651t
Rückbeförderung; Vorauszahlungen“.
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort „darf“ die Wörter „eine Rückbeförde-
rung des Reisenden nur vereinbaren und“ ein-
gefügt.
c) In Nummer 1 wird das Wort „Kundengeldabsiche-
rungsvertrag“ durch das Wort „Absicherungs-
vertrag“ ersetzt.
d) In Nummer 2 wird das Wort „Kundengeldabsiche-
rers“ durch das Wort „Absicherers“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 56 angefügt:
„§ 56
Überleitungsvorschrift
zum Gesetz über die Insolvenz-
sicherung durch Reisesicherungsfonds
und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
(1) Auf Pauschalreiseverträge und Verträge über
verbundene Reiseleistungen, die vor dem 1. No-
vember 2021 abgeschlossen wurden, ist § 651r
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbin-
dung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs, in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden
Fassung mit der Maßgabe weiter anzuwenden,
dass
1. ein Reisesicherungsfonds, der gemäß § 16 des
Reisesicherungsfondsgesetzes fortbestehende
Einstandspflichten eines Kundengeldabsiche-
rers übernimmt, an die Stelle des bisherigen
Kundengeldabsicherers tritt und
2. in den Fällen der Nummer 1 sich der bisherige
Kundengeldabsicherer abweichend von § 651r
Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung
des Kundengeldabsicherungsvertrags berufen
kann.
(2) Auf einen Reisegutschein nach Artikel 240
§ 6 sind die Vorschriften dieses Gesetzes und des
Bürgerlichen Gesetzbuchs jeweils in der bis ein-
schließlich 30. Juni 2021 geltenden Fassung weiter
anzuwenden; Absatz 1 Nummer 1 und 2 gilt ent-
sprechend. In den Fällen des Artikels 240 § 6 Ab-
satz 6 Satz 2 kann der Reisesicherungsfonds die
Reisenden gegen Abtretung derjenigen Ansprüche,
die ihnen nach Artikel 240 § 6 Absatz 6 Satz 2 ge-
gen die Bundesrepublik Deutschland zustehen,
vollständig entschädigen. Er hat im Fall des Sat-
zes 2 neben den abgetretenen Ansprüchen auch
einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich des
zusätzlichen Abwicklungsaufwands gegen die
Bundesrepublik Deutschland.“
2. Artikel 250 § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) gemäß § 651i des Bürgerlichen Gesetz-
buchs für die ordnungsgemäße Erbringung
aller von dem Vertrag umfassten Reiseleis-
tungen verantwortlich ist und“.
b) In Nummer 3 wird das Wort „Kundengeldabsiche-
rers“ durch das Wort „Absicherers“ ersetzt.
3. Artikel 252 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Kundengeld-
absicherers“ durch das Wort „Absicherers“ er-
setzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Kundengeld-
absicherers“ durch das Wort „Absicherers“ er-
setzt.
c) In Absatz 5 wird das Wort „Kundengeldabsiche-
rer“ durch das Wort „Absicherer“ und das Wort
„Kundengeldabsicherungsvertrags“ durch das
Wort „Absicherungsvertrags“ ersetzt.
4. In Anlage 11 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b
und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-
weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
das Wort „Absicherers“ ersetzt.
5. In Anlage 12 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b
und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-
weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
das Wort „Absicherers“ ersetzt.
6. In Anlage 13 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b
und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-
weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
das Wort „Absicherers“ ersetzt.
7. In Anlage 14 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b
und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-
weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
das Wort „Absicherers“ ersetzt.
8. In Anlage 15 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b
und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-
weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
das Wort „Absicherers“ ersetzt.
9. In Anlage 16 Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b
und Gestaltungshinweis 66 Buchstabe b wird je-
weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
das Wort „Absicherers“ ersetzt.
10. In Anlage 17 Gestaltungshinweis 44 Buchstabe b
und Gestaltungshinweis 55 Buchstabe b wird je-
weils das Wort „Kundengeldabsicherers“ durch
das Wort „Absicherers“ ersetzt.

11. Anlage 18 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 18
(zu Artikel 252 Absatz 1 Satz 1)
Muster
für den Sicherungsschein
(gegebenenfalls einsetzen Sicherungsscheinnummer)
Sicherungsschein für
11 Pauschalreisen
gemäß 22 § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs
für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(einsetzen: Namen des Reisenden, die Wörter „den umseitig bezeichneten Reisenden“ oder die Buchungsnummer) 33
(gegebenenfalls einsetzen: Geltungsdauer des Sicherungsscheins) 44
Dem Reisenden steht im Fall der Insolvenz 55 gegenüber dem unten angegebenen Absicherer unter den
gesetzlichen Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch nach § 651r Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu.
Die Einstandspflicht des Absicherers für die zu erbringenden Leistungen ist auf 1 Million Euro für jeden
Insolvenzfall begrenzt. Sollte diese Summe nicht für alle Reisenden ausreichen, so verringern sich die einzel-
nen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem der Gesamtbetrag ihrer Ansprüche zum
Höchstbetrag steht. 66
Bei Rückfragen wenden Sie sich an: (mindestens einsetzen: Namen, Anschrift und Telefonnummer der an-
zusprechenden Stelle; falls diese nicht für die Schadensabwicklung zuständig ist, auch Namen, Anschrift und
Telefonnummer der dafür zuständigen Stelle).
(einsetzen: Namen, ladungsfähige Anschrift des Absicherers)
Absicherer
Gestaltungshinweise:
11 Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle des nach-
folgenden Wortes „Pauschalreisen“ Folgendes einzufügen: „verbundene Reiseleistungen“.
22 Hier ist bei einer Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) anstelle der nach-
folgenden Angabe „§ 651r“ Folgendes einzufügen: „den §§ 651r und 651w“.
33 Diese Angaben können entfallen. In diesem Fall ist folgender Satz einzufügen: „Dieser Sicherungsschein gilt für den
Buchenden und alle Reiseteilnehmer.“
44 Falls der Sicherungsschein befristet ist, muss die Frist mindestens den Zeitraum vom Vertragsschluss bis zur Be-
endigung der Reise umfassen.
55 Hier ist einzufügen:
a) wenn ein Pauschalreisevertrag vorliegt: entweder die Wörter „des umseitig bezeichneten Reiseveranstalters“ oder
„der“/„des“ und sodann Firma/Name und Anschrift des Reiseveranstalters.
b) wenn eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt: „der“/„des“
und sodann Firma/Name und Anschrift des Vermittlers verbundener Reiseleistungen.
66 Diese Angabe entfällt, wenn
a) die Absicherung durch den Reisesicherungsfonds erfolgt,
b) der Reiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
einen Umsatz nach § 1 Nummer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes von mindestens 3 Millionen Euro erzielt hat
oder
c) ein Versicherer oder Kreditinstitut in allen anderen Fällen keine Beschränkung der Einstandspflicht nach § 651r
Absatz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbart.“

Artikel 4
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 147b
wie folgt gefasst:
„§ 147b Verletzung von Vorschriften über die Insol-
venzsicherung bei Pauschalreisen und
verbundenen Reiseleistungen“.
2. § 147b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 147b
Verletzung von Vorschriften über
die Insolvenzsicherung bei Pauschal-
reisen und verbundenen Reiseleistungen“.
b) In Absatz 1 in dem Satzteil nach Nummer 2 wer-
den nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Wörter
„eine Rückbeförderung vereinbart oder“ einge-
fügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) In Artikel 1 tritt § 22 des Reisesicherungsfonds-
gesetzes vorbehaltlich der hierzu erforderlichen bei-
hilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische
Kommission am 1. Juli 2021 in Kraft, ansonsten an
dem Tag, nach dem die Europäische Kommission die
beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder mitteilt,
dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-
gesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
für Wirtschaft und
Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2114. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes dbe8d07d5fd43867….