§ 11 Genehmigungsvoraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/11#abs-1 (1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage ist zu erteilen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/11#abs-2 (2) Die Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 ist zu erteilen, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten gentechnischen Anlage vorliegen werden und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/11#abs-3 (3) Die Genehmigung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 für die Durchführung der vorgesehenen weiteren gentechnischen Arbeiten vorliegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.04.2012 – 4 CN 3.11Zitiert von 101
- BVerwG, 19.04.2012 – 4 CN 3/11Voraussetzungen für die Ausnahme vom immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz; hier: Bebauungsplan für TierimpfstoffzentrumZitiert von 9
- OVG Niedersachsen, 12.01.2011 – 1 KN 28/10Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499)
BGBl. 2008 I S. 499
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1416)
BGBl. 1994 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.