§ 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/8#abs-1 (1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, bedürfen der Genehmigung (Anlagengenehmigung). Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/8#abs-2 (2) Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, und die vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten sind von dem Betreiber der zuständigen Behörde vor dem beabsichtigten Beginn der Errichtung oder, falls die Anlage bereits errichtet ist, vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs im Falle der Sicherheitsstufe 1 anzuzeigen und im Falle der Sicherheitsstufe 2 anzumelden. Abweichend hiervon kann der Betreiber einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, eine Anlagengenehmigung entsprechend Absatz 1 Satz 2 beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/8#abs-3 (3) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt werden für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/8#abs-4 (4) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, bedarf einer Anlagengenehmigung. Für wesentliche Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, gilt Absatz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 GenTG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 19.04.2012 – 4 CN 3.11Zitiert von 101
- BVerwG, 19.04.2012 – 4 CN 3/11Voraussetzungen für die Ausnahme vom immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz; hier: Bebauungsplan für TierimpfstoffzentrumZitiert von 9
- OLG Düsseldorf, 05.05.2021 – Verg 11/21
- VG Hannover, 16.03.2011 – 11 A 6258/08Zitiert von 1
- VG Hannover, 12.12.2007 – 11 A 3614/06Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2002 – 8 K 6854/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2008 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I 499)
BGBl. 2008 I S. 499
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22.03.2004 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I 454)
BGBl. 2004 I S. 454
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16.08.2002 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2002 I S. 3220
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1416)
BGBl. 1994 I S. 1416
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.