§ 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BVerwG, 19.04.2012 – 4 CN 3/11Voraussetzungen für die Ausnahme vom immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatz; hier: Bebauungsplan für TierimpfstoffzentrumZitiert von 102
- VG Hannover, 16.03.2011 – 11 A 6258/08Zitiert von 1
- VG Hannover, 12.12.2007 – 11 A 3614/06Zitiert von 1
- VG Stade, 02.09.2004 – 6 A 691/02Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 14.11.2002 – 8 K 6854/00Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/8#abs-1 (1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechnischen Anlagen durchgeführt werden. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, bedürfen der Genehmigung (Anlagengenehmigung). Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/8#abs-2 (2) Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, und die vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten sind von dem Betreiber der zuständigen Behörde vor dem beabsichtigten Beginn der Errichtung oder, falls die Anlage bereits errichtet ist, vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs im Falle der Sicherheitsstufe 1 anzuzeigen und im Falle der Sicherheitsstufe 2 anzumelden. Abweichend hiervon kann der Betreiber einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen, eine Anlagengenehmigung entsprechend Absatz 1 Satz 2 beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/8#abs-3 (3) Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt werden für
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GenTG/8#abs-4 (4) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, bedarf einer Anlagengenehmigung. Für wesentliche Änderungen der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder 2 durchgeführt werden sollen, gilt Absatz 2 entsprechend.