Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 23
Stand: 14.10.2021
Wird zitiert von 43
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 11.05.2000 – X ZB 26/98Zitiert von 3
- BPatG, 31.07.2001 – 5 W (pat) 9/01
- BPatG, 14.09.2004 – 5 W (pat) 13/03
- BPatG, 23.12.2000 – 5 W (pat) 15/00
- BGH, 31.01.2000 – X ZB 28/98Zitiert von 1
- BPatG, 08.03.2016 – 35 W (pat) 20/15
Zuletzt entschieden
- BPatG, 28.04.2026 – 35 W (pat) 426/23
- BPatG, 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23
- BPatG, 19.08.2025 – 35 W (pat) 402/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 GebrMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/23#abs-1 (1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/23#abs-2 (2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/23#abs-3 (3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn