Gesetze / Gebrauchsmustergesetz
GebrMG§ 23
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Schutzdauer eines eingetragenen Gebrauchsmusters beginnt mit dem Anmeldetag und endet zehn Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufrechterhaltung des Schutzes wird durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr für das vierte bis sechste, siebte und achte sowie für das neunte und zehnte Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, bewirkt. Die Aufrechterhaltung wird im Register vermerkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GebrMG/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.