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GZVJu§ 55c Cybercrimesachen bei den Landgerichten
Stand: 25.08.2026
Soweit das Landgericht nach § 74 Abs. 1 oder § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist, werden Cybercrimesachen dem Landgericht Bamberg übertragen. Cybercrimesachen sind allgemeine Strafsachen sowie Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5, 5a und 6 GVG, bei denen mindestens eine der folgenden Straftaten Gegenstand der Anklage ist und diese Straftaten bezogen auf den insgesamt zur Last gelegten Sachverhalt nicht nur von untergeordnetem Gewicht sind:
1. § 127 des Strafgesetzbuches (StGB),
3. §§ 270, 274 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StGB,
6. §§ 176e, 184b, 184c und 184l StGB,
8. § 263 Abs. 3 und 5 StGB,
9. § 263a in Verbindung mit § 263 Abs. 3 und 5 StGB,
10. § 269 StGB,
11. § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes,
12. §§ 29a, 30 und 30a des Betäubungsmittelgesetzes, § 4 Abs. 3 des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes sowie § 95 Abs. 3 AMG,
13. §§ 51 und 52 des Waffengesetzes,
14. §§ 40 und 42 des Sprengstoffgesetzes,
15. §§ 19, 20, 20a und 22a des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen.
In den Fällen des Satzes 2 Nr. 5 bis 15 gilt Satz 1 nur, wenn das Internet als Tatmittel eingesetzt wurde und zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse der Computer- und Informationstechnik erforderlich sind.