Gesetze / Landesrecht Bayern / Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz
GZVJu§ 4 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Stand: 25.08.2026
Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen wird dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München für alle Oberlandesgerichtsbezirke in Bayern übertragen.