Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 92 Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder des Obersten Landesgerichts für mehrere Gerichtsbezirke in Verwaltungs- und Bußgeldsachen
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/92#abs-1 (1) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach § 57 Absatz 2 Satz 2, § 73 Absatz 4, §§ 83, 85 und 86 ausschließlich die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zugewiesen werden, wenn eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege in Kartellsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/92#abs-2 (2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts oder Obersten Landesgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 92 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.10.2019 – KZR 60/18Berufungszuständigkeit des Kartellgerichts: Fristwahrende Einlegung der Berufung bei dem für Kartellsachen zuständigen Berufungsgericht bei Unsicherheit über die Berufungszuständigkeit; parallele Anwendung der wettbewerbrechtlichen Missbrauchstatbestände neben der telekommunikationsrechtlichen Missbrauchsaufsicht - Berufungszuständigkeit II
- BGH, 09.04.2024 – KZB 75/22Vorliegen einer Kartellsache erst in der Berufungsinstanz: Erstmalige Geltendmachung kartellrechtlich relevanter Gesichtspunkte; Vorbringen kartellrechtlicher Umstände erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist; Verweisung an das zuständige allgemeine Berufungsgericht - Berufungszuständigkeit III
- OLG Düsseldorf, 28.03.2007 – VI-3 Kart 2/07 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.12.2007 – VI-3 Kart 46/07 (V)
- BGH, 17.07.2018 – EnZB 53/17Fristwahrung in Kartellsachen: Berufungseinlegung in einem bürgerlichen Rechtsstreit beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht
- OLG Düsseldorf, 30.11.2022 – U (Kart) 4/22
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 24.07.2025 – 6 W 3/24 (Kart)
- OLG Düsseldorf, 12.09.2024 – 6 W 1/24 (Kart)
- OLG Hamm, 16.05.2024 – 8 W 9/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.01.2021 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
-
01.06.2017 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.