Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 88 Klageverbindung
Stand: 25.01.2021
Mit der Klage nach § 87 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 88 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 11.10.2018 – 15 U 28/18Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 11.10.2018 – 15 U 29/17Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 29.01.2018 – 14 Sa 591/17
- BGH, 15.06.2005 – VIII ZR 74/04Zitiert von 14
- LG Mannheim, 09.07.2010 – 7 O 265/09 (Kart)
- OLG Hamm, 19.12.2003 – 11 U 41/02Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BAG, 28.03.2019 – 8 AZR 366/16Haftung für Kartellbuße - RechtswegzuständigkeitZitiert von 4
- BAG, 29.06.2017 – 8 AZR 189/15Haftung für Kartellbuße - kartellrechtliche VorfrageZitiert von 22
- OLG Hamm, 30.09.2016 – 32 SA 60/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 88 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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