Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 88 Klageverbindung
Mit der Klage nach § 87 Absatz 1 kann die Klage wegen eines anderen Anspruchs verbunden werden, wenn dieser im rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anspruch steht, der bei dem nach § 87 zuständigen Gericht geltend zu machen ist; dies gilt auch dann, wenn für die Klage wegen des anderen Anspruchs eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 88 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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