Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
Stand: 25.01.2021
§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 68 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 30.09.2015 – VI-Kart 3/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 30.07.2026 – Kart 5/26 (V)Presse-Großhandel: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vertriebsreform mangels Anordnungsanspruchs auf kartellbehördliches Einschreiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Bayern, 26.07.2024 – 12 CE 24.1035Zitiert von 3
- VGH Bayern, 26.07.2024 – 12 CE 24.1067Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2018 – 11 Verg 1/18
- OLG Düsseldorf, 20.04.2015 – VI-Kart 7/14 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 05.03.2015 – VI Kart 7/14 (V)
- OLG Düsseldorf, 19.10.2011 – VI-3 Kart 1/11 (V)
- OLG Frankfurt am Main, 15.02.2011 – WpÜG 2/11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 68 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
18.01.2021 Ausfertigung
§ 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.