Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen GWB § 68 Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren Stand: 25.01.2021 KartellrechtBund2 Fassungen9 Entscheidungen § 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.