Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit

Stand: 25.01.2021

KartellrechtBund2 Fassungen149 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-1 (1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:

1.
der Rechtsbehelfsführer,
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-2 (2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-3 (3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.

§ 62 § 64