Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
Stand: 25.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-1 (1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-2 (2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-3 (3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
Wird zitiert von 158 Entscheidungen zu § 63 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.09.2011 – 4 K 1465/11Zitiert von 1
- BSG, 28.09.2010 – B 1 SF 2/10 R
- BSG, 28.09.2010 – B 1 SF 1/10 RSozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage einer Krankenkasse gegen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Rechtswegzuständigkeit - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung - Sozialgerichtsbarkeit - Klageanspruch - wahre Rechtsnatur - Selbstverwaltungsrecht - Spezialität - KonkurrenzZitiert von 31
- OVG NRW, 06.07.2012 – 16 E 1096/11Zitiert von 2
- BSG, 28.09.2010 – B 1 SF 3/10 RZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.10.2009 – VI-3 Kart 26/08 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.07.2026 – Kart 5/26 (V)Presse-Großhandel: Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vertriebsreform mangels Anordnungsanspruchs auf kartellbehördliches Einschreiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 23.10.2024 – KVR 8/24Kartellverwaltungsverfahren über missbräuchliches Verhalten beim Angebot vom Gesamtflugverbindungen durch Kombination von Flügen verschiedener Fluggesellschaften: Erlass einer Zwischenentscheidung bei Anhängigkeit von Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren zum Schutz vor irreparablen Schäden
- Vergabekammer Südbayern, 08.02.2024 – 3194.Z3-3_07-4-6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.