Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 63 Beteiligte am Rechtsbehelfsverfahren, Beteiligtenfähigkeit
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 149
Nach Gewicht
- VG Köln, 05.09.2011 – 4 K 1465/11Zitiert von 1
- BSG, 28.09.2010 – B 1 SF 2/10 R
- BSG, 28.09.2010 – B 1 SF 1/10 RSozialgerichtliches Verfahren - zulässiger Rechtsweg - Klage einer Krankenkasse gegen Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts - Rechtswegzuständigkeit - öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung - Sozialgerichtsbarkeit - Klageanspruch - wahre Rechtsnatur - Selbstverwaltungsrecht - Spezialität - KonkurrenzZitiert von 30
- OVG NRW, 06.07.2012 – 16 E 1096/11Zitiert von 2
- BSG, 28.09.2010 – B 1 SF 3/10 RZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 02.10.2009 – VI-3 Kart 26/08 (V)
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 08.04.2026 – 9 E 11/25
- BGH, 23.10.2024 – KVR 8/24Kartellverwaltungsverfahren über missbräuchliches Verhalten beim Angebot vom Gesamtflugverbindungen durch Kombination von Flügen verschiedener Fluggesellschaften: Erlass einer Zwischenentscheidung bei Anhängigkeit von Nichtzulassungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren zum Schutz vor irreparablen Schäden
- Vergabekammer Südbayern, 08.02.2024 – 3194.Z3-3_07-4-6
149 Entscheidungen zu § 63 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-1 (1) An dem Rechtsbehelfsverfahren sind beteiligt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-2 (2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/63#abs-3 (3) Fähig, am Rechtsbehelfsverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.