Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 69 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/69#abs-1 (1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/69#abs-2 (2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge soll die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzung darlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/69#abs-3 (3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/69#abs-4 (4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/69#abs-5 (5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/69#abs-6 (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 69 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 08.05.2007 – KVR 31/06
- OLG Hamburg, 29.04.2014 – 1 Verg 4/13Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 17.03.2009 – VII-Verg 1/09
- BGH, 26.05.2025 – KVB 61/23Anhörungsrüge in einer Kartellstreitsache betreffend ein Telekommunikationsunternehmen: Gehörsverletzung wegen unzureichender Gewährung von Akteneinsicht
- BGH, 26.10.2011 – IV ZB 33/10Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben durch Angehörigen eines HeimbewohnersZitiert von 2
- BGH, 07.02.2006 – KRB 2/05
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 11.11.2021 – 17 Verg 5/21Zitiert von 5
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 – Verg 17/16
- OLG München, 28.08.2019 – Verg 10/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2025 in Kraft
§ 69 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
-
18.01.2021 Ausfertigung
§ 69 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.