Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung

GasNEV

§ 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/19#abs-1 (1) Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Nr. 3 erfolgt die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26. Bis zur erstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben die Netzbetreiber die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von ihnen angewandten Entgelte zu Grunde zu legen. Für die Einspeisung von Biogas ins Fernleitungsnetz sind keine Einspeiseentgelte zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/19#abs-2 (2) Bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte sind die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu beachten. Die §§ 13 und 15 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/19#abs-3 (3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach § 26 durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Entgelte anderer strukturell vergleichbarer Netze oder Teilnetze in der Europäischen Union überschreiten, ohne dass dieses sachlich gerechtfertigt ist, ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.

§ 18 § 20