Gesetze / Gasnetzentgeltverordnung
GasNEV§ 19 Besondere Regeln für Fernleitungsnetze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/19#abs-1 (1) Bei Fernleitungsnetzen im Sinne des § 2 Nr. 3 erfolgt die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26. Bis zur erstmaligen Bildung der Netzentgelte nach Satz 1 haben die Netzbetreiber die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von ihnen angewandten Entgelte zu Grunde zu legen. Für die Einspeisung von Biogas ins Fernleitungsnetz sind keine Einspeiseentgelte zu entrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/19#abs-2 (2) Bei der Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte sind die Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zu beachten. Die §§ 13 und 15 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GasNEV/19#abs-3 (3) Ergibt der von der Regulierungsbehörde nach § 26 durchgeführte Vergleich, dass die Netzentgelte die Entgelte anderer strukturell vergleichbarer Netze oder Teilnetze in der Europäischen Union überschreiten, ohne dass dieses sachlich gerechtfertigt ist, ist der Netzbetreiber verpflichtet, seine Entgelte unverzüglich entsprechend anzupassen.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 19 GasNEV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 63/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 48/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 57/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 21.04.2010 – VI-3 Kart 67/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 58/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 59/08 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 13.01.2010 – VI-3 Kart 72/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 13.01.2010 – VI-3 Kart 74/08 (V)
- OLG Düsseldorf, 25.11.2009 – VI-3 Kart 73/08 (V)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GasNEV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.09.2010 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. September 2010 (BGBl. I 1261)
BGBl. 2010 I S. 1261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.