Gesetze / Anreizregulierungsverordnung
ARegV§ 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienzvergleichs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/14#abs-1 (1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Aufwandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach folgenden Maßgaben ermittelt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ARegV/14#abs-2 (2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1 Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermittlung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anlagengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzentgeltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltverordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenkapitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Eigenkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapitalzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzusetzen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapitalzinssatz sind um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 14 ARegV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.06.2011 – EnVR 48/10Energiewirtschaftliches Verwaltungsverfahren: Grundsätze zur Festlegung der Erlösobergrenze in der ersten Regulierungsperiode der Anreizregulierung - EnBW Regional AG
- BGH, 28.06.2011 – EnVR 34/10Regulierung des Entgelts für den Stromnetzzugang: Bestimmung des Ausgangsniveaus zur Festlegung der Erlösobergrenze für die erste Anreizregulierungsperiode; Berücksichtigung geleisteter Anzahlungen und Anlagen im Bau bei der Ermittlung des pauschalierten Investitionszuschlags; Kumulation des Zuschlags in den jährlichen Erlösobergrenzen; Ermächtigungsgrundlage für die Implementierung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors; Ansatz des Erweiterungsfaktors für das erste Jahr der Regulierungsperiode; Anwendbarkeit der Härtefallregeln bei der erstmaligen Bestimmung der Erlösobergrenze
- OLG Düsseldorf, 22.03.2018 – VI-3 Kart 4/15 (V)
- OLG Düsseldorf, 23.11.2022 – 3 Kart 119/21Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 25.03.2010 – 202 EnWG 20/09Anreizregulierung im Gasnetz: Vereinbarkeit des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors in der Anreizregulierungsverordnung mit dem Energiewirtschaftsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 24.03.2010 – VI-3 Kart 166/09 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.07.2026 – 6 Kart 1/26 (V)
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 36/22
- BGH, 30.01.2024 – EnVR 32/22Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Bestimmung des Produktivitätsfaktors Strom unter Verwendung der Malmquist-Methode - Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor IV
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ARegV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.09.2016 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2016 (BGBl. I 2147)
BGBl. 2016 I S. 2147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.