Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 33h Verjährung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h?asof=2023-10-14#abs-1 (1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h?asof=2023-10-14#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h?asof=2023-10-14#abs-3 (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h?asof=2023-10-14#abs-4 (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1, der den Schaden ausgelöst hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h?asof=2023-10-14#abs-5 (5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h?asof=2023-10-14#abs-6 (6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird gehemmt, wenn
Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h?asof=2023-10-14#abs-7 (7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 wegen der Befriedigung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 beginnt mit der Befriedigung dieses Schadensersatzanspruchs.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h?asof=2023-10-14#abs-8 (8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 von Geschädigten,
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maßgabe dieses Absatzes beginnt.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 33h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 33h geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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12.07.2018 Ausfertigung
§ 33h geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I 1151)
BGBl. 2018 I S. 1151
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 33h geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
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