Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 89e Gemeinsame Vorschriften für die §§ 33g und 89b bis 89d
Stand: 07.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89e#abs-1 (1) Wettbewerbsbehörden im Sinne der §§ 33g und 89b bis 89d sind
Im Rahmen der Anwendung der §§ 33g und 89b bis 89d auf Verstöße nach der Verordnung (EU) 2022/1925 gelten als Wettbewerbsbehörden die Europäische Kommission sowie Behörden, die die in Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1925 genannten Vorschriften anwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/89e#abs-2 (2) Absatz 1 sowie die §§ 33g, 89b bis 89d finden entsprechende Anwendung auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder Verteidigung gegen Schadensersatzansprüche wegen Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
Davon ausgenommen sind nationale Rechtsvorschriften, mit denen natürlichen Personen strafrechtliche Sanktionen auferlegt werden, es sei denn, solche strafrechtlichen Sanktionen dienen als Mittel, um das für Unternehmen geltende Wettbewerbsrecht durchzusetzen.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 89e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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