Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 33h Verjährung
Stand: 07.11.2023
Wird zitiert von 37
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Berlin, 02.03.2023 – 16 O 21/19 Kart
- LG Berlin, 02.03.2023 – 16 O 110/18 Kart
- OLG Stuttgart, 20.11.2025 – 2 U 263/21Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 20.01.2022 – 30 O 176/19Zitiert von 3
- LG Mannheim, 23.06.2023 – 14 O 103/18 Kart
- OLG Düsseldorf, 29.08.2018 – U (Kart) 12/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- LG Stuttgart, 27.02.2025 – 30 O 235/17
- LG Stuttgart, 27.02.2025 – 30 O 239/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33h GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h#abs-1 (1) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h#abs-2 (2) Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h#abs-3 (3) Ansprüche aus § 33 Absatz 1 und § 33a Absatz 1 verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen nach Absatz 2 Nummer 2 in zehn Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h#abs-4 (4) Im Übrigen verjähren die Ansprüche in 30 Jahren nach dem Verstoß nach § 33 Absatz 1, der den Schaden ausgelöst hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h#abs-5 (5) Verjährung tritt ein, wenn eine der Fristen nach den Absätzen 1, 3 oder 4 abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h#abs-6 (6) Die Verjährung eines Anspruchs nach § 33 Absatz 1 oder nach § 33a Absatz 1 wird gehemmt, wenn
Die Hemmung endet ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. § 204 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h#abs-7 (7) Die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Ausgleichung nach § 33d Absatz 2 wegen der Befriedigung eines Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 beginnt mit der Befriedigung dieses Schadensersatzanspruchs.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/33h#abs-8 (8) Abweichend von Absatz 2 beginnt die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs nach § 33a Absatz 1 von Geschädigten,
Absatz 3 findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, deren Verjährungsfrist nach Maßgabe dieses Absatzes beginnt.