Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 32e Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen
Stand: 07.11.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32e#abs-1 (1) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder Verhaltensweisen durchführen (Sektoruntersuchung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32e#abs-2 (2) Im Rahmen der Sektoruntersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32e#abs-3 (3) Das Bundeskartellamt soll die Sektoruntersuchung innerhalb von 18 Monaten nach der Einleitung abschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32e#abs-4 (4) Das Bundeskartellamt veröffentlicht einen Bericht über die Ergebnisse der Sektoruntersuchung, die obersten Landesbehörden können einen solchen Bericht veröffentlichen. Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können Dritte um Stellungnahme bitten. Das Bundeskartellamt kann in dem Bericht nach Satz 1 wettbewerbspolitische Empfehlungen aussprechen; es leitet in diesem Fall den Bericht der Bundesregierung zu.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32e#abs-5 (5) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57 bis 59b und 61 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32e#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59a sowie die Regelungen zur Beschlagnahme nach § 58, zu Durchsuchungen nach § 59b keine Anwendung finden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32e#abs-7 (7) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 6 für vier Monate ausgeschlossen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 32e GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 08.05.2007 – VI-Kart 5/07 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 7/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 22.04.2026 – VI-Kart 8/25 (V)
- OLG Stuttgart, 19.07.2006 – 201 Kart 1/06
- OLG Düsseldorf, 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
- OLG Düsseldorf, 18.03.2020 – Kart 7/19 (V)
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 02.06.2020 – 9 L 1924/19Zitiert von 2
- VG Gelsenkirchen, 02.06.2020 – 9 L 1960/19Zitiert von 5
- BVerwG, 02.04.2008 – 6 C 14.07Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32e GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 32e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 32e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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26.11.2020 Ausfertigung
§ 32e geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2568)
BGBl. 2020 I S. 2568
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 32e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.