Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 58 Beschlagnahme
Stand: 25.01.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Köln, 17.01.2018 – 13 K 2702/15Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 10.06.2009 – VII-Verg 17/09
- VG Köln, 06.04.2009 – 4 K 6606/08Zitiert von 1
- BGH, 20.02.2024 – KVB 69/23Offenlegung von Informationen durch das Bundeskartellamt gegenüber zu einem Kartellverwaltungsverfahren beigeladenen Wettbewerbern - Google-Offenlegung
- OLG Düsseldorf, 15.02.2023 – Verg 6/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/58#abs-1 (1) Die Bediensteten der Kartellbehörde können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/58#abs-2 (2) Die Kartellbehörde soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/58#abs-3 (3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit die richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/58#abs-4 (4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.