Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

GWB

§ 32a Einstweilige Maßnahmen

KartellrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/32a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

§ 31b § 32