Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 37 Zusammenschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2006 – KVR 32/05
- OLG Düsseldorf, 24.11.2004 – VI-2 Kart 10/04 (V)
- LG Düsseldorf, 19.01.2016 – 4b O 120/14Zitiert von 8
- LG Düsseldorf, 19.01.2016 – 4b O 122/14Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 19.01.2016 – 4b O 123/14Zitiert von 12
- OLG Düsseldorf, 15.06.2005 – VI-Kart 24/04 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.02.2025 – Kart 3/24 (V)
- OLG Düsseldorf, 26.02.2025 – Kart 2/24 (V)
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
68 Entscheidungen zu § 37 GWB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/37#abs-1 (1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/37#abs-2 (2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/37#abs-3 (3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.