Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 37 Zusammenschluss
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/37#abs-1 (1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/37#abs-2 (2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/37#abs-3 (3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
Wird zitiert von 70 Entscheidungen zu § 37 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2006 – KVR 32/05
- OLG Düsseldorf, 24.11.2004 – VI-2 Kart 10/04 (V)
- LG Düsseldorf, 19.01.2016 – 4b O 120/14Zitiert von 8
- LG Düsseldorf, 19.01.2016 – 4b O 122/14Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 19.01.2016 – 4b O 123/14Zitiert von 15
- OLG Düsseldorf, 15.06.2005 – VI-Kart 24/04 (V)
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.02.2025 – Kart 3/24 (V)
- OLG Düsseldorf, 26.02.2025 – Kart 2/24 (V)
- BGH, 25.02.2025 – KVZ 64/21Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb des Glasfasernetzes in einem regional begrenzten Gebiet - Telekom/EWE
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.