Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 106 Schwellenwerte
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106#abs-1 (1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106#abs-2 (2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 200 Entscheidungen zu § 106 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 22.07.2019 – 1 O 149/18Zitiert von 6
- Vergabekammer Südbayern, 08.12.2022 – 3194.Z3-3_01-22-23
- OLG Düsseldorf, 17.08.2022 – Verg 50/21
- OLG Düsseldorf, 15.07.2020 – Verg 40/19
- KG, 28.06.2019 – 9 U 55/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- OLG Celle, 12.02.2026 – 13 W 8/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 258 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.