Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 106 Schwellenwerte
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 184
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 31.10.2022 – 11 Verg 7/21Zitiert von 2
- OVG Sachsen, 22.07.2019 – 1 O 149/18Zitiert von 5
- Vergabekammer Südbayern, 08.12.2022 – 3194.Z3-3_01-22-23
- KG, 28.06.2019 – 9 U 55/18Zitiert von 3
- OLG Celle, 29.06.2017 – 13 Verg 1/17Zitiert von 6
- BSG, 06.03.2019 – B 3 SF 1/18 RSozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - unanfechtbare Verneinung der Zuständigkeit der Sozialgerichte - unterbliebene Rechtswegzuweisung an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs - Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes - Ausschluss einer weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht - keine Verweisung an die Vergabekammer des BundesZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.05.2026 – Verg 6/26
- Vergabekammer Westfalen, 13.03.2026 – VK 12/26
- OLG Celle, 12.02.2026 – 13 W 8/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106#abs-1 (1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106#abs-2 (2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich
1.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien anzuwenden,
2.
für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
3.
für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
4.
für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/106#abs-3 (3) (weggefallen)