Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 91
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.09.2019 – U (Kart) 3/19
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 26 Sch 12/20Zitiert von 5
- BGH, 13.07.2020 – KRB 21/20Wettbewerbsrechtlicher Zwang zum Wettbewerbsverzicht: Erfüllung des Tatbestands der Androhung oder Zufügung von Nachteilen - Bezirksschornsteinfeger
- BGH, 27.09.2022 – KZB 75/21Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche Gericht hinsichtlich der Anwendung kartellrechtlicher Normen - Kartellrecht im Schiedsverfahren
- OLG Düsseldorf, 29.12.2004 – VI-Kart 17/04 (V)
- OLG Karlsruhe, 13.05.2009 – 6 U 50/08 (Kart)
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 16 W 68/24
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2025 – 11 U 68/23 (Kart)
- BGH, 18.03.2025 – KVB 61/23Feststellung der überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb - Apple
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/21#abs-1 (1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/21#abs-2 (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/21#abs-3 (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/21#abs-4 (4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.