Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 21 Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/21#abs-1 (1) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen nicht ein anderes Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen in der Absicht, bestimmte Unternehmen unbillig zu beeinträchtigen, zu Liefersperren oder Bezugssperren auffordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/21#abs-2 (2) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen anderen Unternehmen keine Nachteile androhen oder zufügen und keine Vorteile versprechen oder gewähren, um sie zu einem Verhalten zu veranlassen, das nach folgenden Vorschriften nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/21#abs-3 (3) Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht zwingen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/21#abs-4 (4) Es ist verboten, einem Anderen wirtschaftlichen Nachteil zuzufügen, weil dieser ein Einschreiten der Kartellbehörde beantragt oder angeregt hat.
Wird zitiert von 90 Entscheidungen zu § 21 GWB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 18.09.2019 – U (Kart) 3/19
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2021 – 26 Sch 12/20Zitiert von 5
- BGH, 13.07.2020 – KRB 21/20Wettbewerbsrechtlicher Zwang zum Wettbewerbsverzicht: Erfüllung des Tatbestands der Androhung oder Zufügung von Nachteilen - Bezirksschornsteinfeger
- BGH, 27.09.2022 – KZB 75/21Aufhebung eines Schiedsspruchs: Uneingeschränkte Kontrolle durch das ordentliche Gericht hinsichtlich der Anwendung kartellrechtlicher Normen - Kartellrecht im Schiedsverfahren
- OLG Düsseldorf, 29.12.2004 – VI-Kart 17/04 (V)
- OLG Düsseldorf, 08.07.2020 – U (Kart) 3/20
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.06.2026 – KZR 29/25EuGH-Vorlage: Anwendung des Brüsseler Übereinkommens nach dem Brexit und Zulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen mit Drittstaaten bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Schleswig, 30.06.2025 – 16 W 68/24
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2025 – 11 U 68/23 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 21 geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.