Gesetze / Buchpreisbindungsgesetz
BuchPrG§ 3 Preisbindung
Stand: 10.06.2019
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer in Deutschland verkauft, muss den nach § 5 festgesetzten Preis einhalten. Dies gilt nicht für den Verkauf gebrauchter Bücher.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 3 BuchPrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2015 – I ZR 83/14Wettbewerbsverstoß: Verstoß eines Internet-Versandhändlers gegen die Buchpreisbindung - Gutscheinaktion beim BuchankaufZitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 24.11.2023 – 11 U 150/22
- LG Wiesbaden, 29.12.2021 – 11 O 790/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2014 – 11 U 93/13Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.03.2023 – 11 U 20/22
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2012 – 11 U 25/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 21.03.2025 – 3-10 O 77/24
- LG Bonn, 25.11.2020 – 1 O 128/20
- LG Wiesbaden, 22.04.2020 – 11 O 79/20Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BuchPrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.07.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 1937)
BGBl. 2016 I S. 1937
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.