Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 185 Unternehmen der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
Stand: 27.06.2023
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 25.02.2025 – 20 U 2/24 Kart
- OLG Düsseldorf, 02.04.2025 – U (Kart) 2/24
- BGH, 17.06.2025 – KVR 77/22Fusionskontrollverfahren: Feststellungsverfügung zur Anmeldepflicht für ein Zusammenschlussvorhaben im Bereich von Mediendiensten und Internet-Werbung; Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Kostenbescheid; wettbewerbsrelevante Inlandstätigkeit des zu erwerbenden Unternehmen bei Befassung mit Auftragsdatenverarbeitung für inländische Endkunden; Marktbeeinflussung - Meta/Kustomer
- VG Berlin, 15.05.2025 – 1 K 356/21
- LG Düsseldorf, 31.10.2023 – 14d O 17/21Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 – 1 U (Kart) 7/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2026 – KZR 11/24 · Rundholz BW
- VGH Hessen, 15.04.2026 – 5 A 1027/25
- OLG Frankfurt am Main, 22.04.2025 – 11 U 68/23 (Kart)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 GWB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/185#abs-1 (1) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die ganz oder teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben werden. Die §§ 19, 20 und 31b Absatz 5 sind nicht anzuwenden auf öffentlich-rechtliche Gebühren oder Beiträge. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf die Deutsche Bundesbank und die Kreditanstalt für Wiederaufbau anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/185#abs-2 (2) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind auf alle Wettbewerbsbeschränkungen anzuwenden, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/185#abs-3 (3) Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes stehen der Anwendung der §§ 19, 20 und 29 nicht entgegen, soweit in § 111 des Energiewirtschaftsgesetzes keine andere Regelung getroffen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/185#abs-4 (4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils dieses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen, Kapitalmaßnahmen oder Enteignungen nach den §§ 17, 17a oder 18 des Energiesicherungsgesetzes anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Übertragungen von Vermögensgegenständen nach § 17 Absatz 5 Satz 2 oder § 17b des Energiesicherungsgesetzes an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund oder von der Kreditanstalt für Wiederaufbau unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 17b Absatz 2 Satz 3 oder § 20 Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.