Gesetze / Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
GWB§ 186 Anwendungsbestimmung zu § 47k
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/186?asof=2022-07-29#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GWB/186?asof=2022-07-29#abs-2 (2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Änderungsverlauf
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19.07.2022 Ausfertigung
§ 186 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I 1214)
BGBl. 2022 I S. 1214
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18.01.2021 Ausfertigung
§ 186 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I 2)
BGBl. 2021 I S. 2
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25.05.2020 Ausfertigung
§ 186 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I 1067)
BGBl. 2020 I S. 1067
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 186 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1416)
BGBl. 2017 I S. 1416
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.