Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1067

BGBl. 2020 I S. 1067 · 9.252 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 1067 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1067
                                    Gesetz
                          zur Abmilderung der Folgen
           der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den
    Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
                                              Vom 25. Mai 2020

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                      Artikel 1

                Änderung des
  Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Dem § 186 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020
(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, werden folgende
Absätze 7 und 8 angefügt:

  „(7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmel-
dung nach § 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem
Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt ein-
gegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1
Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2
Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40
Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am

29. Mai 2020

1. die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war,
   ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden
   Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung
   des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) ein-
   getreten ist,

2. die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war

   oder

3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt frei-
   gegeben worden war.

   (8) § 81 Absatz 6 Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf
des 30. Juni 2021 nicht anzuwenden, soweit für die
Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach
§ 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten gewährt sind.“

                        Artikel 2
             Änderung des Gesetzes
          zur vorläufigen Regelung des
    Rechts der Industrie- und Handelskammern

  Nach § 13a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender
§ 13b eingefügt:

                         „§ 13b

   (1) Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäfts-

führer einer Industrie- und Handelskammer bleiben
auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer
Nachfolger im Amt. Entsprechendes gilt für die Mit-
glieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung
bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollver-
sammlung. Regelungen in Gesetz oder Satzung über
das Ausscheiden, insbesondere die Abwahl eines Prä-

sidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Haupt-

geschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines
Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmit-
glieds, bleiben unberührt.
BGBl. 2020, Seite 1068 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1068
  (2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskam-
mer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung
durch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung
oder eines Ausschusses ermöglichen,

1. an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung
   ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzuneh-
   men und Mitgliederrechte im Wege der elektroni-
   schen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Vollversammlung oder Aus-
   schusssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung
   oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform ge-
   genüber dem Präsidium abzugeben.
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollver-
sammlung darf abweichend von anderslautenden ge-
setzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in
Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der
Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
  (3) Der Präsident einer Industrie- und Handels-
kammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung
durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums er-
möglichen,
1. an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am
   Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder-
   rechte im Wege der elektronischen Kommunikation
   auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Präsidiumssitzung ihre Stim-
   men vor der Durchführung oder ohne Durchführung
   der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten
   abzugeben.

In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist
der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

  (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2

oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2

1. ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn

   a) alle Mitglieder beteiligt wurden,
   b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim-
      men bis zu dem gesetzten Termin in Textform
      oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben ha-
      ben und
   c) der Beschluss mit der nach der jeweiligen Sat-
      zung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,
2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sit-
   zungen nicht anzuwenden.

  (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtli-
che Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend.
   (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022
nicht mehr anzuwenden.“

                        Artikel 3

          Änderung der Handwerksordnung

   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Angabe zum Zweiten Abschnitt im Fünften
   Teil in der Inhaltsübersicht wird die Angabe
   „§§ 119-124b“ durch die Angabe „§§ 119-124c“ er-
   setzt.

2. Nach § 124b wird der folgende § 124c eingefügt:
                         „§ 124c

     (1) Die Mitglieder der Vollversammlung, der
  Innungsversammlung, der Mitgliederversammlung,
  der Delegiertenversammlung, der Vorstände und
  der Ausschüsse (Organe) der Handwerksorganisa-
  tionen nach dem Vierten Teil sowie der Hauptge-
  schäftsführer einer Handwerkskammer bleiben auch
  nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder
  bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Regelun-
  gen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden,
  insbesondere den Widerruf, der Bestellung oder des
  Ausscheidens eines Mitglieds, bleiben unberührt.
     (2) Der Vorstand einer Handwerksorganisation im
  Sinne des Absatzes 1 kann auch ohne Ermächtigung
  in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der
  Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,
  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versamm-
     lungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im
     Wege der elektronischen Kommunikation auszu-
     üben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen
     vor der Durchführung oder ohne Durchführung
     der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand
     abzugeben.
  Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines
  Organs darf abweichend von anderslautenden ge-
  setzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen
  in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist
  der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.

     (3) Der Präsident einer Handwerkskammer kann
  auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch

  Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermög-

  lichen,

  1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versamm-
     lungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im
     Wege der elektronischen Kommunikation auszu-
     üben oder
  2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen
     vor der Durchführung oder ohne Durchführung
     der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsi-
     denten abzugeben.
  In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfas-
  sung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu
  geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen
  Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil
  entsprechend.
    (4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
  oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2

  1. ist ein Beschluss gültig, wenn

     a) alle Mitglieder beteiligt wurden,

     b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim-
        men bis zu dem gesetzten Termin in Textform
        oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben
        haben und
     c) der Beschluss mit der nach Gesetz oder der
        jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit ge-
        fasst wurde,
  2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von
     Sitzungen nicht anzuwenden.
BGBl. 2020, Seite 1069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1069

   (5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Meisterprü-                          Artikel 4
fungsausschüsse nach § 47 entsprechend.                                     Inkrafttreten
  (6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2022 nicht mehr anzuwenden.“                            Kraft.



                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                            Berlin, den 25. Mai 2020

                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier

                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a M e r k e l

                                        Der Bundesminister
                                    für Wirtschaft und Energie
                                          Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1067. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes cbc1720cf11f6bd1….