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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 1067
BGBl. 2020 I S. 1067 · 9.252 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Abmilderung der Folgen
der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den
Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft
Vom 25. Mai 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Dem § 186 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020
(BGBl. I S. 674) geändert worden ist, werden folgende
Absätze 7 und 8 angefügt:
„(7) Für einen Zusammenschluss, für den die Anmel-
dung nach § 39 zwischen dem 1. März 2020 und dem
Ablauf des 31. Mai 2020 beim Bundeskartellamt ein-
gegangen ist, beträgt die Frist nach § 40 Absatz 1
Satz 1 zwei Monate und die Frist nach § 40 Absatz 2
Satz 2 sechs Monate. Satz 1 gilt auch im Fall des § 40
Absatz 5. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am
29. Mai 2020
1. die Frist nach § 40 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen war,
ohne dass das Bundeskartellamt den anmeldenden
Unternehmen mitgeteilt hat, dass es in die Prüfung
des Zusammenschlusses (Hauptprüfverfahren) ein-
getreten ist,
2. die Frist nach § 40 Absatz 2 Satz 2 abgelaufen war
oder
3. der Zusammenschluss vom Bundeskartellamt frei-
gegeben worden war.
(8) § 81 Absatz 6 Satz 1 ist in der Zeit bis zum Ablauf
des 30. Juni 2021 nicht anzuwenden, soweit für die
Zahlung einer Geldbuße Zahlungserleichterungen nach
§ 18 oder § 93 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
ten gewährt sind.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zur vorläufigen Regelung des
Rechts der Industrie- und Handelskammern
Nach § 13a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 82 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird folgender
§ 13b eingefügt:
„§ 13b
(1) Präsidiumsmitglieder und der Hauptgeschäfts-
führer einer Industrie- und Handelskammer bleiben
auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Bestellung ihrer
Nachfolger im Amt. Entsprechendes gilt für die Mit-
glieder von Ausschüssen sowie einer Vollversammlung
bis zur konstituierenden Sitzung einer neuen Vollver-
sammlung. Regelungen in Gesetz oder Satzung über
das Ausscheiden, insbesondere die Abwahl eines Prä-
sidiumsmitglieds oder die Abberufung eines Haupt-
geschäftsführers sowie über das Ausscheiden eines
Ausschussmitglieds oder eines Vollversammlungsmit-
glieds, bleiben unberührt.

(2) Das Präsidium einer Industrie- und Handelskam-
mer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung
durch Beschluss den Mitgliedern der Vollversammlung
oder eines Ausschusses ermöglichen,
1. an der Vollversammlung oder Ausschusssitzung
ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzuneh-
men und Mitgliederrechte im Wege der elektroni-
schen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Vollversammlung oder Aus-
schusssitzung ihre Stimmen vor der Durchführung
oder ohne Durchführung der Sitzung in Textform ge-
genüber dem Präsidium abzugeben.
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung der Vollver-
sammlung darf abweichend von anderslautenden ge-
setzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen in
Textform eingeladen werden. In der Einladung ist der
Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) Der Präsident einer Industrie- und Handels-
kammer kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung
durch Beschluss den Mitgliedern des Präsidiums er-
möglichen,
1. an der Präsidiumssitzung ohne Anwesenheit am
Versammlungsort teilzunehmen und Mitglieder-
rechte im Wege der elektronischen Kommunikation
auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Präsidiumssitzung ihre Stim-
men vor der Durchführung oder ohne Durchführung
der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten
abzugeben.
In der Einladung zur Sitzung oder Beschlussfassung ist
der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2
1. ist der jeweilige Beschluss gültig, wenn
a) alle Mitglieder beteiligt wurden,
b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim-
men bis zu dem gesetzten Termin in Textform
oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben ha-
ben und
c) der Beschluss mit der nach der jeweiligen Sat-
zung erforderlichen Mehrheit gefasst wurde,
2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sit-
zungen nicht anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für öffentlich-rechtli-
che Zusammenschlüsse nach § 10 entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar 2022
nicht mehr anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Angabe zum Zweiten Abschnitt im Fünften
Teil in der Inhaltsübersicht wird die Angabe
„§§ 119-124b“ durch die Angabe „§§ 119-124c“ er-
setzt.
2. Nach § 124b wird der folgende § 124c eingefügt:
„§ 124c
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung, der
Innungsversammlung, der Mitgliederversammlung,
der Delegiertenversammlung, der Vorstände und
der Ausschüsse (Organe) der Handwerksorganisa-
tionen nach dem Vierten Teil sowie der Hauptge-
schäftsführer einer Handwerkskammer bleiben auch
nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Abberufung oder
bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. Regelun-
gen in Gesetz oder Satzung über das Ausscheiden,
insbesondere den Widerruf, der Bestellung oder des
Ausscheidens eines Mitglieds, bleiben unberührt.
(2) Der Vorstand einer Handwerksorganisation im
Sinne des Absatzes 1 kann auch ohne Ermächtigung
in der Satzung durch Beschluss den Mitgliedern der
Organe seiner Handwerksorganisation ermöglichen,
1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versamm-
lungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im
Wege der elektronischen Kommunikation auszu-
üben oder
2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen
vor der Durchführung oder ohne Durchführung
der Sitzung in Textform gegenüber dem Vorstand
abzugeben.
Zu einer Sitzung oder Beschlussfassung eines
Organs darf abweichend von anderslautenden ge-
setzlichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen
in Textform eingeladen werden. In der Einladung ist
der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu geben.
(3) Der Präsident einer Handwerkskammer kann
auch ohne Ermächtigung in der Satzung durch
Beschluss den Mitgliedern des Vorstandes ermög-
lichen,
1. an einer Sitzung ohne Anwesenheit am Versamm-
lungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im
Wege der elektronischen Kommunikation auszu-
üben oder
2. ohne Teilnahme an einer Sitzung ihre Stimmen
vor der Durchführung oder ohne Durchführung
der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsi-
denten abzugeben.
In der Einladung zur Sitzung oder zur Beschlussfas-
sung ist der Beschluss nach Satz 1 bekannt zu
geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für die übrigen
Handwerksorganisationen nach dem Vierten Teil
entsprechend.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2
oder des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2
1. ist ein Beschluss gültig, wenn
a) alle Mitglieder beteiligt wurden,
b) mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stim-
men bis zu dem gesetzten Termin in Textform
oder ihre Stimme in der Sitzung abgegeben
haben und
c) der Beschluss mit der nach Gesetz oder der
jeweiligen Satzung erforderlichen Mehrheit ge-
fasst wurde,
2. sind die Vorschriften über die Öffentlichkeit von
Sitzungen nicht anzuwenden.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für Meisterprü- Artikel 4
fungsausschüsse nach § 47 entsprechend. Inkrafttreten
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind ab dem 1. Januar Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2022 nicht mehr anzuwenden.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Mai 2020
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 1067. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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