Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/18963 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) Zu Absatz 7 Aufgrund der aktuellen Pandemie können fusionskontrollrechtliche Ermittlungen nicht oder nicht innerhalb der sonst üblichen Zeitabläufe durchgeführt werden. Nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen gilt ein Zusammenschluss im Hauptprüfverfahren als freigegeben, wenn eine Untersagungsverfü- gung nicht fristgerecht zugestellt wird. Diese Regelung gilt entsprechend auch für die erste Prüfphase, weil erst der sog. Monatsbrief die weitergehende Frist des Hauptprüfverfahrens eröffnet. Fristverlängerungen sind bei ordnungsgemäßen, insbesondere vollständigen und wahrheitsgemäßen Anmeldun- gen nur einvernehmlich möglich. Eine Fristhemmung kommt bei Umständen in Betracht, die von den Zusammen- schlussbeteiligten zu vertreten sind. Darüber hinaus können die Zusammenschlussbeteiligten jederzeit über die Rücknahme und Neuanmeldung eines Zusammenschlusses disponieren. Für den Fall, dass in diesen Zeiträumen (erste Phase oder Hauptprüfverfahren) die zur Prüfung des Untersagungs- tatbestandes erforderlichen Ermittlungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht oder nicht hinreichend möglich sind, gibt es für das Bundeskartellamt keine Möglichkeit, die Prüffrist einseitig zu verlängern. In der aktuellen, durch die Pandemie bedingten Sondersituation können die erforderlichen fusionskontrollrechtli- chen Ermittlungen teilweise nicht oder nicht innerhalb der erforderlichen Fristen durchgeführt werden. Einige Marktteilnehmer antworten derzeit nicht oder nur zeitverzögert auf Anforderungen des Bundeskartellamtes. Dies gilt insbesondere im Lebensmitteleinzelhandel, wo regelmäßig Befragungen von Marktteilnehmern auf zahlrei- chen regionalen Märkten notwendig sind. In diesen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.685 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 19/18963 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/18963, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 24.077–29.762 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 63a1ff99269cd227….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP