Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 78a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 41
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2017 – 2 ARs 426/16Einstweilige Unterbringung: Zuständiges Gericht für die Genehmigung einer medizinischen ZwangsmedikationZitiert von 3
- OLG Hamm, 25.03.1981 – 7 Vollz (Ws) 8/81
- BGH, 23.10.2024 – 2 ARs 179/24Zuständigkeit für Entscheidung über Antrag auf Neufestsetzung einer EinzelstrafeZitiert von 5
- LG Paderborn, 14.02.2019 – 13 StVK 2/19
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2021 – OVG 10 B 20.19Zitiert von 3
- OVG NRW, 20.08.2020 – 4 B 1169/20Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- LG Nürnberg-Fürth, 02.07.2024 – 18 Qs 22/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.06.2024 – 4 E 82/24
- OVG NRW, 20.06.2024 – 4 E 81/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78a GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/78a#abs-1 (1) Bei den Landgerichten werden, soweit in ihrem Bezirk für Erwachsene Anstalten unterhalten werden, in denen Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, oder soweit in ihrem Bezirk andere Vollzugsbehörden ihren Sitz haben, Strafvollstreckungskammern gebildet. Diese sind zuständig für die Entscheidungen
Ist nach § 454b Absatz 3 oder Absatz 4 der Strafprozeßordnung über die Aussetzung der Vollstreckung mehrerer Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet eine Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung der Vollstreckung aller Strafen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/78a#abs-2 (2) Die Landesregierungen weisen Strafsachen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 für die Bezirke der Landgerichte, bei denen keine Strafvollstreckungskammern zu bilden sind, in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Landgerichten durch Rechtsverordnung zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem der in Absatz 1 bezeichneten Landgerichte für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern fallenden Strafsachen zuzuweisen und zu bestimmen, daß Strafvollstreckungskammern ihren Sitz innerhalb ihres Bezirkes auch oder ausschließlich an Orten haben, an denen das Landgericht seinen Sitz nicht hat, sofern diese Bestimmungen für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/78a#abs-3 (3) Unterhält ein Land eine Anstalt, in der Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden, auf dem Gebiete eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Anstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.