Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 78b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 28.05.2015 – 2 Ws 64/15Zitiert von 2
- OLG Köln, 02.08.2012 – 2 Ws 523/12Zitiert von 1
- OLG Celle, 26.09.2012 – 1 Ws 319/12 (StrVollz)
- OLG Hamm, 25.03.1981 – 7 Vollz (Ws) 8/81
- OLG Thüringen, 11.08.2016 – 1 Ws 215/16
- OLG Karlsruhe, 26.11.2015 – 2 Ws 495/15Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 3 Ws 190/25
- OLG Hamm, 28.05.2024 – 3 Ws 159/24 und 160/24
- OLG Brandenburg, 16.01.2023 – 1 Ws 153/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78b GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/78b#abs-1 (1) Die Strafvollstreckungskammern sind besetzt
1.
in Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung mit drei Richtern unter Einschluß des Vorsitzenden; ist nach § 454b Absatz 4 der Strafprozessordnung über mehrere Freiheitsstrafen gleichzeitig zu entscheiden, so entscheidet die Strafvollstreckungskammer über alle Freiheitsstrafen mit drei Richtern, wenn diese Besetzung für die Entscheidung über eine der Freiheitsstrafen vorgeschrieben ist,
2.
in den sonstigen Fällen mit einem Richter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/78b#abs-2 (2) Die Mitglieder der Strafvollstreckungskammern werden vom Präsidium des Landgerichts aus der Zahl der Mitglieder des Landgerichts und der in seinem Bezirk angestellten Richter beim Amtsgericht bestellt.