Gesetze / Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
IRG§ 90k Überwachung der verurteilten Person
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OLG Hamm, 23.04.2026 – 2 Ws 13/26
- OLG Frankfurt am Main, 09.10.2023 – 7 Ws 155/23Zitiert von 1
- OLG München, 09.02.2024 – 2 Ws 43/24 , 2 Ws 44/24 , 2 Ws 45/24 , 2 Ws 46/24Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90k#abs-1 (1) Hat die Staatsanwaltschaft allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen bewilligt, so überwacht das Gericht während der Bewährungszeit nur die Lebensführung der verurteilten Person und die Einhaltung der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, soweit der andere Mitgliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. § 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90k#abs-2 (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des Erkenntnisses nicht bewilligt, ist aber die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig, weil ein Fall des § 90b Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt oder weil das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 fehlerfrei geltend gemacht wurde, so trifft das Gericht zusätzlich zu der Überwachung nach Absatz 1 die folgenden nachträglichen Entscheidungen:
§ 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90k#abs-3 (3) Nach Beginn der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen wird von der Überwachung abgesehen, wenn
§ 90j Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90k#abs-4 (4) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Unterrichtung über das Absehen von der Überwachung nach Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist das in Anhang II des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung wiedergegebene Formblatt zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/IRG/90k#abs-5 (5) § 90j Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht die verurteilte Person anstatt über die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen oder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion nach § 90j Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zu verhängen, über die Möglichkeit belehrt, von der Überwachung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 abzusehen.