§ 110 Zuständigkeit
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Wird zitiert von 80 Entscheidungen zu § 110 StVollzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.11.2018 – 1 Vollz (Ws) 309/18Zitiert von 3
- BayObLG, 23.01.2025 – 204 StObWs 677/24
- BGH, 04.09.2018 – 2 ARs 151/18Örtliche Gerichtszuständigkeit für die Überprüfung einer Strafhaft-VerlegungsanordnungZitiert von 6
- BGH, 19.01.2017 – 2 ARs 426/16Einstweilige Unterbringung: Zuständiges Gericht für die Genehmigung einer medizinischen ZwangsmedikationZitiert von 3
- OVG NRW, 20.08.2020 – 4 B 1169/20Zitiert von 9
- OVG NRW, 20.08.2020 – 4 D 137/20Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.07.2025 – 1 Vollz 193-195/25
- BGH, 07.05.2025 – 2 ARs 167/25Zuständigkeitsbestimmung in Strafvollzugssachen: Örtliche Zuständigkeit für strafvollzugsbegleitende Kontrolle bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Bindungswirkung der Verweisungsentscheidung einer Strafvollstreckungskammer
- OLG Schleswig, 28.04.2025 – 1 Ws 14/25 Vollz
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 110 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
05.07.2017 Ausfertigung
§ 110 eingefügt durch Artikel 5 und 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
-
05.12.2012 Ausfertigung
§ 110 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2425)
BGBl. 2012 I S. 2425
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.