Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 110 Zuständigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund80 Entscheidungen

Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.

§ 109 § 110a